Barrierefreiheitsgesetz: Was Unternehmen seit Juni 2025 beachten müssen
News – 01.10.2025

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Damit setzt Österreich die Vorgaben der EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen (European Accessibility Act – EAA) um. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden können. Rund 80 Millionen Menschen in der EU sollen dadurch einen gleichberechtigten Zugang zum digitalen Alltag erhalten.
Für Unternehmen bedeutet das neue Pflichten – und rechtzeitiger Handlungsbedarf.
Anwendungsbereich des BaFG
Das BaFG gilt für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder für Verbraucher:innen angeboten werden. Besonders betroffen sind ua:
- Webseiten und Apps im elektronischen Geschäftsverkehr, zB Webshops, Terminbuchungstools oder Webseiten mit Chatbots und Kontaktformularen
- Plattformanbieter, wie Marktplätze oder Vergleichsportale, die Vertragsabschlüsse ermöglichen
- Digitale Endgeräte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Smart-TVs
- Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen
Nicht erfasst sind rein unternehmensinterne Angebote, B2B-Webseiten oder Informationsseiten ohne Interaktionsmöglichkeit. Auch Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende und Umsatz/Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro) müssen ihre digitalen Angebote nicht zwingend barrierefrei gestalten.
Was ist künftig zu beachten?
Websites, Apps und bestimmte Produkte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Das bedeutet in der Praxis:
- Inhalte sind in alternativen Formaten bereitzustellen (zB Text und Audio).
- Für Bilder und Videos sind Beschreibungen bzw Untertitel vorzusehen.
- Informationen müssen in einer Form angeboten werden, die mit assistiven Technologien kompatibel ist.
- Schriftarten und -größen müssen gut lesbar sein.
- Der Inhalt von Webseiten sollte verständlich sein ohne lange Wortkreationen.
- Anbieter müssen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die die Einhaltung dokumentiert.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Das BaFG sieht Übergangsfristen vor:
- Dienstleistungen dürfen bis zum 28. Juni 2030 noch mit bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden.
- Bestehende Dienstleistungsverträge können bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten des BaFG unverändert fortbestehen.
Unternehmen können sich zudem auf eine „unverhältnismäßige Belastung“ berufen, wenn die Umsetzung technisch oder finanziell nicht zumutbar ist. Diese Ausnahme muss jedoch sorgfältig dokumentiert und den Behörden nachgewiesen werden.
Welche Sanktionen drohen?
Verstöße gegen das BaFG können teuer werden:
- bis zu 80.000,00 Euro für größere Unternehmen
- bis zu 50.000,00 Euro für kleine und mittlere Unternehmen
Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice.
Fazit: Jetzt aktiv werden
Das Barrierefreiheitsgesetz stellt einen wichtigen Schritt hin zu digitaler Inklusion dar. Für Unternehmen bedeutet es zugleich, ihre digitalen Angebote rechtzeitig auf Barrierefreiheit zu überprüfen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Wer frühzeitig handelt, sichert sich nicht nur Rechtskonformität, sondern macht seine Produkte und Dienstleistungen auch für eine breitere Zielgruppe zugänglich – ein klarer Wettbewerbsvorteil.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben oder Unterstützung in diesem Zusammenhang benötigen, stehen Ihnen unsere Expert:innen Simone Tober und Daniel Gilhofer-Lenglinger gerne zur Verfügung.
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