COVID-19-Update: Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
News – 04.11.2021
Nachfolgend möchten wir Ihnen die aktuellsten Corona-Neuerungen, die sich aus der Änderung der
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung zur Umsetzung des Stufenplans ergeben, kurz zusammengefasst übermitteln. Die Änderungen der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung treten am 8. November 2021 in Kraft.
3-G-Nachweis
Mit den Änderungen zur COVID-19-Maßnahmenverordnung steht nunmehr fest, dass Selbsttests (Antigentests zur Eigenanwendung, sogenannte „Wohnzimmertests“) ab 8. November 2021 nicht mehr als
3-G-Nachweis gelten. Ebenso gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, nicht mehr als Nachweis. Auch am Arbeitsplatz zählen die Wohnzimmertests bzw die neutralisierenden Antikörpertests ab 8. November 2021 nicht mehr als 3-G-Nachweis.
Gastgewerbe
Ebenso ergeben sich für die Gastronomie wesentliche Änderungen. Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie zum Beispiel Diskotheken, Clubs, Après-Ski- und Tanzlokale, dürfen Kunden nunmehr zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen. Auch für Mitarbeiter im Gastgewerbe ergibt sich eine wesentliche Änderung: Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, dürfen die Betriebsstätte nur betreten, wenn sie einen 2-G-Nachweis vorweisen. Somit gilt für diese Mitarbeiter eine 2-G-Regel. Kann ein 2-G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein
PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
Zusammenkünfte
Die Änderungen betreffen auch Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern. Bislang durfte der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen konnten. Ab 8. November 2021 wird differenziert und Teilnehmer dürfen nur dann eingelassen werden, wenn sie
- bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen einen 3-G-Nachweis und
- bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (dies betrifft zum Beispiel Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern) einen 2-G-Nachweis vorweisen.
Die Neuerungen schaffen erneut Unsicherheit, insbesondere zur Frage, wie bei Mitarbeitern ohne geeigneten 3-G-Nachweis vorzugehen ist. Für etwaige Rückfragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person