We for you in
Wechseln zu: LeitnerLaw
News > COVID-19-Update: Öffnungsschritte Mai 2021

COVID-19-Update: Öffnungsschritte Mai 2021

Corona-News – 14.05.2021

Nunmehr liegt der Verordnungsentwurf hinsichtlich der Öffnungsschritte im Mai vor. Die neuen Regelungen sollen ab 19. Mai 2021 in Kraft treten. Dabei soll der „Grüne Pass“ stets die Grundvoraussetzung für den Zutritt sein; man muss daher getestet, genesen oder geimpft sein. Im Folgenden möchten wir gerne die wesentlichsten Öffnungsschritte überblicksmäßig für Sie zusammenfassen.

1 Masken und Zutrittstests

Die neue Verordnung enthält nunmehr konkrete Definitionen was als Maske und was als anerkannter Nachweis zum Zutritt gilt. Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt:

  • ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (Abnahme darf nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen);
  • ein negatives Ergebnis eines Antigentests von einer befugten Stelle (Abnahme darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen);
  • ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests von einer befugten Stelle (Abnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen);
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion;
  • ein Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion (§ 4 Abs 18 EpiG) oder ein Absonderungsbescheid (in den letzten sechs Monaten ausgestellt);
  • ein Nachweis über eine mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgte COVID-19 Impfung
    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf;
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate).

Ausnahme: Kann ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers bzw Verantwortlichen (in Gastronomie und Beherbergung) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Derzeit gibt es leider keine bundesweit einheitliche Lösung für die Antigentests zur Eigenanwendung sondern dies wird vielmehr in jedem Bundesland anders gehandhabt.

2 Gastronomie

Die Gastronomie darf unter kontrollierten Auflagen wieder öffnen. In der Gastronomie gelten Zutrittstests bzw muss ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr bereitgehalten werden (vgl Alternativen unter Punkt 1) Ein Selbsttest vor Ort und unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte ist ebenfalls möglich. Darüber hinaus ist eine Registrierungspflicht (Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske – mit Ausnahme des zugewiesenen Sitzplatzes – geplant.

Besuchergruppen dürfen Indoor aus maximal vier Personen zuzüglich deren minderjährige Kinder (höchstens sechs) bestehen. Outdoor dürfen Besuchergruppen aus maximal zehn Personen zuzüglich deren minderjährige Kinder (höchstens zehn). Zwischen den Besuchergruppen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Die Betriebsstätten dürfen nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten werden. Zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Gastgewerbestätten keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen, sondern im Sitzen an Verabreichungsplätzen. Selbstbedienungsbuffets dürfen unter Hygieneauflagen betrieben werden. Im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden, wobei der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr bei Imbiss- und Gastronomieständen nicht vorgewiesen werden muss.

Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.

3 Beherbergung

Gäste dürfen Beherbergungsbetriebe erstmalig nur betreten, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen und diesen für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Außerdem müssen Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche Indoor ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für das Betreten von Gastronomiebetrieben im Beherbergungsbetrieb gelten die Regelungen zur Gastronomie allgemein.

Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.

4 Handel

Es gilt Indoor die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Der Mindestabstand von 2 Metern ist weiterhin einzuhalten. Pro Kunde müssen 20 m2²zur Verfügung stehen; sofern der Kundenbereich kleiner als 20 m² ist, darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die Betriebsstätte betreten.

Die vor einigen Wochen kommunizierte Testpflicht (ohne Alternative durch eine FFP2-Maske) wurde in der vorliegenden Verordnung nicht umgesetzt. Es gilt daher weiterhin eine wöchentliche Testung oder das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske bei unmittelbarem Kundenkontakt. Es bleibt abzuwarten, ob diesbezüglich noch Verschärfungen kommen werden.

5 Ort der beruflichen Tätigkeit

Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere Trennwände oder Plexiglaswände und organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams.

Arbeitsorte dürfen durch (ua) Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Corona-Tests sind alle sieben Tage erneut durchzuführen. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen. In der vorliegenden Verordnung wurde somit die Testpflicht in Büros, wie Sie vor einiger Zeit in den Medien kommuniziert wurde und deren Basis auch im Nationalrat durch Anpassung des Epidemiegesetzes geschaffen wurde, nicht umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob es diesbezüglich noch zu Verschärfungen kommen wird.

Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern haben einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen.

6 Private Zusammenkünfte und Reisefreiheit

Zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder einzurechnen.

Zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran Indoor höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger teilnehmen, oder Outdoor höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger teilnehmen.

Die Regelungen gelten nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

7 Reisefreiheit

Zusätzlich zu den Öffnungsschritten erfolgt auch eine Anpassung der COVID-19-Einreiseverordnung. Personen, die aus Staaten und Gebieten mit niedriger Inzidenz einreisen, müssen lediglich einen Nachweis eines (bei Antigentests: maximal 48 Stunden alten, bei PCR-Tests maximal 72 Stunden alten) negativen Corona-Tests, einer Impfung oder Genesung erbringen. Für die Einreise aus Hochinzidenzgebieten gilt, dass ein Nachweis einer Impfung oder Genesung erbracht werden muss. Kann ein solcher nicht vorgezeigt werden, ist ein negatives Testergebnis mitzuführen und unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Diese kann frühestens am 5. Tag nach der Einreise durch einen negativen Antigen- oder PCR-Test beendet werden. Die Quarantänepflicht entfällt bei der Einreise zu beruflichen Zwecken. Die Einreise aus Virusvariantengebieten ist nur mit einem negativen PCR-Test möglich. Zusätzlich ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten, die frühestens am 5. Tag nach der Einreise durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann.

Außerdem besteht für alle Einreisenden eine Registrierungspflicht mittels des Pre-Travel-Clearance Formulars, bei dem man sich frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich registrieren kann.

8 Kontrollfunktion bei Zutrittstest / Erhebung von Kontaktdaten

Die Kontrolle der Testnachweise ist von den Betreibern durchzuführen (in der Gastronomie ist das etwa der Gastronom selbst).

Der Betreiber einer Betriebsstätte und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Diese Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte oder des Ortes zu versehen. Die Daten sind auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig (geeignete Datensicherheitsmaßnahmen sind zu treffen). Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

9 Strafen

Bei Nicht-Einhaltung der Schutzmaßnahmen müssen die Betreiber mit hohen Strafen rechnen. Gestraft werden aber auch die Kunden. Die Polizei kann (zB bei Missachtung der Abstandsregel) statt Erstattung einer Anzeige ein Organstrafmandat iHv EUR 90,00 ausstellen. Verstöße bei Kontrollen zur Einhaltung der Quarantäne werden als Verwaltungsübertretung geahndet, wobei Geldstrafen bis zu EUR 1.450,00 verhängt werden können. Darüber hinaus können §§ 178 und 179 StGB (Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) zur Anwendung kommen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Mailing einen Überblick über die geplanten Öffnungsschritte verschaffen konnten. Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

Let's get in touch!
Kontakt