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COVID-19-Update zur Kurzarbeit

Corona-News – 03.12.2021

Ergänzende Infor­mationen zur Kurzarbeit, zur Sonntags­öffnung für den Handel am 19. Dezember 2021 und zu sonstigen Unterstützungs­maßnahmen für die Wirtschaft, die insbesondere durch die neue Verordnung zum Lockdown (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) notwendig waren.

1 Neuerungen bei der Kurz­arbeit

Die aktualisierte Bundesrichtlinie ersetzt die bisherige Bundes­richtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19). Sie tritt mit 22. November 2021 in Kraft und ist bis 30. Juni 2022 befristet. Folgende relevante Neuerungen umfasst die aktualisierte Version:

1.1 Verlängerung rückwirkende Antrags­frist

Die rückwirkende Antragsfrist wurde auf 4 Wochen verlängert. Betriebe, die die Kurzarbeit mit 22. November 2021 aufgenommen haben, können somit bis 20. Dezember 2021 die Beantragung durchführen.

1.2 Verlängerung der 100 % Beihilfe

Besonders betroffene Unternehmen – das sind Unternehmen, die im aktuellen Lock­down vom Betretungsverbot direkt betroffen sind oder im dritten Quartal 2020 einen zumindest 50 % Umsatz­rückgang gegenüber dem dritten Quartal 2019 erlitten haben – erhalten eine erhöhte Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von 100 % der durch Kurz­arbeit entstandenen Mehrkosten. Für die von einem Betretungs­verbot betroffenen Unternehmen, die keinen 50 %igen Umsatzausfall im dritten Quartal 2020 hatten, gilt die 100 %ige Ersatz­rate jedoch nur für Monate, in denen das Betretungsverbot gilt (derzeit November und Dezember 2021).

Diese Regelung, die ursprünglich bis 31. Dezember 2021 galt, wurde nun bis 31. März 2022 ausgeweitet. Aus technischen Gründen kann ein Antrag auf Kurz­arbeit mit erhöhter Beihilfe für einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2021 endet, erst ab 6. Dezember 2021 eingebracht werden.

Hat ein besonders betroffenes Unter­nehmen bereits vor dem 6. Dezember 2021 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Wurde die Kurzarbeit für einen Zeit­raum bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt, ist kein Änderungsbegehren notwendig. Für den gesamten Kurzarbeitszeitraum gebührt die erhöhte Beihilfe. Möchte das Unter­nehmen die Laufzeit der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängern, muss mit den betroffenen Dienst­nehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozial­partnervereinbarung vereinbart werden und bis spätestens 31. Dezember 2021 ein Verlängerungsbegehren beim AMS gestellt werden.
  • Wurde bereits für einen Kurzarbeits­zeitraum über den 31. Dezember 2021 hinaus (aber längstens bis 31. März 2022) ein Antrag eingebracht, gebührt die Kurzarbeitsbeihilfe für den gesamten Zeitraum grundsätzlich nur im Ausmaß von 85 %. Diese Unternehmen haben aber die Möglichkeit, nachträglich ein Änderungs­begehren zu stellen, um ebenfalls die Kurzarbeitsbeihilfe im Ausmaß von 100 % erhalten zu können. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurz­arbeitsprojektes, spätestens bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
  • Besonders betroffene Betriebe, die bereits Anträge über den 31. März 2022 hinaus gestellt haben (zB bis 31. Mai 2022), sollten mittels Änderungsbegehren eine Anpassung der Laufzeit bis längstens 31. März 2022 vornehmen, um die volle Beihilfenhöhe in Anspruch nehmen zu können.

1.3 Verpflichtender Urlaubs­verbrauch

Im aktuellen Kurzarbeitsrecht haben Arbeit­nehmer zumindest eine Woche ihres Gebühren­urlaubes während der Kurzarbeit zu verbrauchen, wenn die Dauer der Kurz­arbeit ein Monat überschreitet. Dies gilt auch für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen. Wenn dieser verpflichtende Urlaubsverbrauch vermieden werden soll, empfiehlt sich die Beantragung eines Kurzarbeitszeitraumes, der nicht länger als ein Monat ist (also beispielsweise von 22. November bis 21. Dezember oder vom 1. Dezember bis 31. Dezember).

1.4 Trink­geldersatz

Da Mitarbeiter in Trink­geldbranchen bei Kurzarbeit nicht nur einen Prozentsatz ihres Einkommens verlieren, sondern zusätzlich auch Trinkgeld, erhalten sie ab Dezember 2021 für die Dauer der Kurz­arbeit eine erhöhte Vergütung. Dies ist bereits aus der Phase 3 (insbesondere im November 2020) bekannt. Als Trink­geldbranchen gelten ua Betriebe in der Beherbergung, im sonstigen Gesundheitswesen, Gaststätten, Frisöre, Kosmetik­salons, Fußpflege, Massage und Betriebe mit Erbringung sonstiger Dienstleistungen (ÖNACE 2008 Klassifikationen).

Betriebe dieser Branchen müssen in der Sozial­partnervereinbarung die Option „Trinkgeldersatz“ ankreuzen. In der Abrechnung der Ausfallsstunden gegenüber dem AMS und in der Personal­verrechnung ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab Dezember 2021 um 5 % zu erhöhen, wodurch sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurz­arbeit und die den Unternehmen zustehende Beihilfe erhöht. Die betreffenden Betriebe müssen künftig auch bei der AMS-Antragstellung bestätigen, den Trink­geldersatz zu zahlen. Setzt ein Unternehmen einer Trink­geldbranche dies nicht um, wird der Antrag abgelehnt oder es droht die Nicht­gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Es gilt zu beachten, dass die außertourliche Erhöhung nicht die Beitrags­grundlage in der Sozialversicherung im jeweiligen Kurz­arbeitszeitraum erhöht und keinerlei Wirkung für Zeiten nach der Kurzarbeit besitzt.

1.5 Langzeit-Kurzarbeitsbonus

Arbeitnehmer, welche vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 mindestens 10 Monate und darüber hinaus auch im November 2021 in Kurzarbeit waren, erhalten eine Ein­malzahlung iHv EUR 500,00 netto. Die Regelung gilt nur für Arbeit­nehmer in Kurzarbeit, deren Brutto­entgelt vor Kurzarbeit kleiner als EUR 2.775,00 ist. Arbeitnehmer, die im November 2021 nicht in Kurz­arbeit waren und erst wieder ab Dezember 2021 in ein Kurzarbeitsbegehren aufgenommen werden (zB Beginn der Kurzarbeit am 1. Dezember 2021), sind nicht anspruchsberechtigt. Die Aus­zahlung wird voraussichtlich über die Buch­haltungsagentur des Bundes im April 2022 abgewickelt und erfolgt nicht durch den Arbeitgeber bzw nicht über die Personalverrechnung.

2 Neue Starthilfe für Saison­betriebe

Der Umstand, dass die Kurzarbeit nur für Arbeit­nehmer in Anspruch genommen werden kann, die mindestens einen vollentlohnten Kalendermonat beschäftigt sind, stellt besonders für Saison­betriebe ein großes Problem dar. Die Saisonstarthilfe als Sonderform der Eingliederungsbeihilfe des AMS soll Saison­betriebe von den Lohnkosten für ihre Saisonkräfte solange entlasten, bis die geförderten Arbeitnehmer in die Kurzarbeit übernommen werden oder aufgrund von gelockerten Corona-Maßnahmen wieder aus­reichend beschäftigt werden können.

Förderbar sind nur vom Lock­down unmittelbar betroffene Saison­betriebe, die in der Beilage der Richtlinie genannt werden (Branchen wie bspw Beherbergung, Gaststätten, im sonstigen Gesundheits­wesen, Frisöre, Kosmetik­salons, Einzelhandel mit Bekleidung, Schuhen und Pflanzen – ÖNACE 2008 Klassifikationen). Als förderbarer Saison­betrieb gilt ein Unternehmen, welches mehr als drei Monate im Jahr geschlossen hat oder Schwankungen des Beschäftigtenstands mit Ab­weichungen in mindestens drei Monaten um ein Drittel nach oben oder unten vorweist. Die Saison­starthilfe gilt für alle Arbeitnehmer, die zwischen 3. November 2021 und 12. Dezember 2021 (OÖ: 17. Dezember 2021) angestellt wurden. Für diese Neu­anstellungen erhält der Arbeitgeber 65 % der Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen + 50 % pauschalen Aufschlag) vom AMS refundiert, wobei der Arbeitnehmer seinen vollständigen Gehalt weiterhin bezieht.

Diese Regelung gilt bis zum ehest­möglichen Datum, ab welchem die reguläre Kurz­arbeit theoretisch in Anspruch genommen werden kann – dh spätestens bis zum 31. Jänner 2022. Der Arbeitnehmer muss vollversichert beschäftigt sein und seinen Wohnsitz in Österreich vorweisen. Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Ge­nehmigung durch die europäische Kommission und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10. Jänner 2022 über das eAMS-Konto möglich sein und muss bis spätestens 31. Jänner 2022 erfolgen.

3 Sonntags­öffnung für den Handel am 19. Dezember 2021

Gestern wurde zwischen der Wirtschafts­kammer und der GPA ein Zusatz­kollektivvertrag für die Beschäftigung von Handelsmitarbeitern am 19. Dezember 2021 (Sonntag) abgeschlossen. Dieser gilt österreichweit, jedoch nur für Handels­betriebe, die aufgrund des Lockdowns tatsächlich auch geschlossen waren. Am 19. Dezember 2021 ist somit keine Öffnung für Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien etc möglich. Der Zusatz­kollektivvertrag hängt noch von jeweiligen Ver­ordnungen der Landeshauptleute ab. Die Veröffentlichung dieser Verordnungen ist für die nächsten Tage angekündigt.

Für die Beschäftigung am 19. Dezember 2021 wurden folgende inhaltliche Voraussetzungen festgelegt:

  • Die Beschäftigung ist von 10.00 bis 18.00 Uhr zugelassen.
  • Vor- und Abschlussarbeiten sind nur im unbedingt er­forderlichen Ausmaß zulässig.
  • Zusätzlich zur Grund­vergütung ist die Arbeits­leistung mit einem Überstundenzuschlag von 100 % zu vergüten.
  • In der Kalender­woche nach dem 19. Dezember 2021 ist eine Ersatz­ruhe zu gewähren, spätestens allerdings bis 31. Jänner 2022, zu einer einvernehmlich festgesetzten Zeit. Die Ersatz­ruhe gebührt in Höhe der geleisteten Arbeitsstunden.
  • Lehrlinge dürfen nicht beschäftigt werden.
  • Arbeit­nehmer mit Betreuungspflichten von minderjährigen Kindern sind tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen in diesem Zusammen­hang Kosten für Kinder­betreuung an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
  • Arbeitnehmer mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heim­fahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind ebenso tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen durch eine Heimfahrt Mehr­kosten an, kann deren Ersatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Sofern ein Unter­nehmen die Möglichkeit zur Öffnung nutzen möchten, sind die An­gestellten so rasch als möglich zu informieren. Die Angestellten können bis spätestens 15. Dezember 2021 die Arbeits­leistung ablehnen. Kein An­gestellter darf wegen dieser Ablehnung benachteiligt werden.

4 Weitere Corona-Maßnahmen

Neben der Kurz­arbeit wurden aufgrund des neuerlichen Lock­downs nun auch weitere Corona-Maßnahmen wieder reaktiviert bzw verlängert. Nachfolgend finden Sie eine Aufzählung der für die Personal­verrechnung relevanten Maßnahmen:

  • Wie im letzten Jahr können Unternehmen auch heuer wieder – zusätzlich zu abgabenfreien Sach­zuwendungen von EUR 186,00 p.a. – Sachzuwendungen (zB Gutscheine) von bis zu EUR 365,00 abgabenfrei als Ersatz für eine ausfallende Weihnachtsfeier im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 ihren Dienst­nehmern gewähren, sofern der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebs­veranstaltungen von EUR 365,00 im Jahr 2021 noch nicht ausgeschöpft worden ist.
  • Trotz coronabedingter Homeoffice-Tätigkeit, Quarantäne oder Kurz­arbeit steht in den Monaten November und Dezember 2021 weiterhin die Pendler­pauschale in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown zu.
  • Auch die steuer­freie Behandlung von Zulagen (wie zB Erschwernis und Gefahr) sowie Zu­schlägen (für Überstunden) bleibt für November und Dezember trotz coronabedingter Home­office-Tätigkeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown bestehen.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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