Die Neuregelung des § 11b AVRAG und ihre Reichweite
News – 24.09.2024
Im März 2024 ist mit § 11b AVRAG eine neue Bestimmung hinsichtlich der Kostenübernahme von Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Arbeitnehmer:innen in Kraft getreten.
Regelungsinhalt und Problemstellung
Die neue Bestimmung regelt, dass von nun an unter gewissen Voraussetzungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildung von dem:r Arbeitgeber:in zu bezahlen und als Arbeitszeit zu werten ist. Dabei muss es sich aber um eine Bildungsmaßnahme, die Voraussetzung für die Tätigkeit des:r Arbeitnehmer:in ist, handeln. Wann nun genau eine Tätigkeit im Sinne der Bestimmung vorliegt, und wie das Spannungsverhältnis zu § 2 AVRAG zu lösen ist, war vor den Klarstellungen seitens des BMAW unklar.
Dem Wortlaut der Bestimmung zufolge ist eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung dann einschlägig, wenn ein Gesetz, eine Verordnung, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag diese Bildungsmaßnahme dezidiert anordnet. Dies auch dahingehend, dass diese vorliegen muss, um die im Arbeitsvertrag vereinbarte Beschäftigung überhaupt erst ausüben zu können.
Abschließend wirkt eine Kostenübernahme durch eine:n Dritte:n für den:r Arbeitgeber:in im Sinn des § 11b AVRAG pflichtbefreiend. Dem Wortlaut zufolge bleibt aber dabei die Einstufung als Arbeitszeit unberührt.
Anwendungsvoraussetzungen im Einzelnen
Zunächst muss es sich laut BMAW um ein Arbeitsverhältnis handeln, welches einem privatrechtlichen Vertrag zu Grunde liegt. Demnach sind von den Bestimmungen jene Arbeitsverhältnisse ausgenommen, in denen ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Arbeitgeber:in ist.
Zu beachten ist im nächsten Schritt, dass eine Bildungsmaßnahme, jene lediglich allgemein bestimmt, aber nicht näher konkretisiert, ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 11b AVRAG fällt.
Weiters muss der Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung mit dem Zweck der konkreten Arbeitsleistung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, zusammenfallen. Demnach sind Fälle, in denen die Bildungsmaßnahme lediglich als nützlich anzusehen ist, nicht von § 11b AVRAG umfasst.
Abschließend muss die Aus-, Fort- oder Weiterbildung noch eine gesetzlich zwingende Vorbedingung zur Ausführung der Arbeitsleistung darstellen.
Ausbildungskostenrückersatz
Da zunächst unklar war, wie der § 11b AVRAG in Verbindung mit § 2d AVRAG zu interpretieren ist, stellt das BMAW nun klar, dass die neue Norm keiner Verpflichtung des:r Arbeitnehmer:in entgegenstehe, im Rahmen des § 2d AVRAG angefallene Kosten für Aus-, Fort- oder Weiterbildung zurückzufordern. Demnach hat der:die Arbeitgeber:in besagte Kosten zwar während aufrechten Arbeitsverhältnisses zu tragen, kann diese jedoch bei Beendigung mittels allfälliger Ansprüche auf Kostenrückersatz durch Vereinbarung unbeschadet der Kostentragungspflicht zurückfordern. Dabei sind freilich die Voraussetzungen des § 2d AVRAG gewissenhaft zu prüfen.
Für etwaige Rückfragen bzw konkrete Einschätzungen, ob nun angefallene Kosten für Aus-, Fort- oder Weiterbildung von dem:r Arbeitgeber:in zu tragen sind, oder, ob eine Rückersatzvereinbarung Wirkung entfaltet, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person