Gesetzesänderung zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Newsletter – 18.03.2025

Wir möchten Sie über eine aktuelle Gesetzesänderung informieren, die bedeutende Auswirkungen auf die Weiterbildungsförderung in Österreich hat. Der Nationalrat hat am 7. März 2025 beschlossen, das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld bei Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit abzuschaffen. Die Änderung tritt voraussichtlich mit 1. April 2025 in Kraft.
- Zur kurzen Erläuterung
- Wichtige Eckpunkte
- Was bedeutet das Aus konkret?
- Arbeitsrechtlich gilt
- Praxisnahe Beispiele zur Orientierung
- Ausblick
- Fazit
Zur kurzen Erläuterung
Bildungsteilzeit
Bildungsteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zwischen 25 % und 50 % zu reduzieren, um eine berufliche Weiterbildung zu absolvieren (vorausgesetzt der/die Arbeitgeber:in stimmt zu). Die Arbeitnehmer:innen können für die vereinbarte Dauer der Bildungsteilzeit als finanzielle Unterstützung vom AMS Bildungsteilzeitgeld beantragen.
Bildungskarenz
Bildungskarenz bietet Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit von 2 bis 12 Monaten zu nehmen, um sich intensiv weiterzubilden. Auch hier können Arbeitnehmer:innen als finanzielle Unterstützung vom AMS Weiterbildungsgeld beantragen.
Wichtige Eckpunkte
Die gesetzliche Grundlage für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld (Entfall des § 26 und § 26a AlVG) wird aufgehoben.
Die Rechtsgrundlage ist jedoch noch nicht rechtswirksam kundgemacht.
Was bedeutet das Aus konkret?
Grundsätzlich läuft das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld mit 31. März 2025 aus. Wenn der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 beginnt oder das AMS die Leistung bis Ende März 2025 bewilligt, bleibt die Zahlung für die genehmigte Dauer weiterhin bestehen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus noch möglich, wenn die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit nachweislich bis zum 28. Februar 2025 mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt. Ab dem 1. Juni 2025 sind neue Anträge auf Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeit nicht mehr möglich.
Arbeitsrechtlich gilt
Arbeitnehmer:innen haben ein Rücktrittsrecht von der zugrunde liegenden Vereinbarung, wenn aufgrund der Gesetzesänderung kein Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem/der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Weiterbildungsgeld vom AMS – zu vereinbaren.
Praxisnahe Beispiele zur Orientierung
Diese Beispiele wurden auf der Webseite des AMS veröffentlicht:
Beispiel 1
Ein Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde am 25. März 2025 für eine Bildungskarenz im Zeitraum 31. März 2025 bis 15. Juli 2025 gestellt.
✅Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 31. März 2025 vom AMS genehmigt werden.
Beispiel 2
Ein Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde am 25. März 2025 für eine Bildungskarenz vom 1. April 2025 bis 15. Juli 2025 eingereicht. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde jedoch erst am 1. März 2025 getroffen.
❌ Der Antrag kann nicht bewilligt werden, da die Vereinbarung über die Bildungskarenz nach dem 28. Februar 2025 abgeschlossen wurde.
Beispiel 3
Ein Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde am 25. März 2025 für eine Bildungskarenz vom 2. April 2025 bis 31. Juli 2025 gestellt. Die Vereinbarung mit der Firma wurde bereits am 27. Februar 2025 getroffen, und die Weiterbildung startet am 02. April 2025.
✅ Wenn alle weiteren Bedingungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 02. April 2025 vom AMS bewilligt werden.
Beispiel 4
Ein Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde am 31. Mai 2025 für eine Bildungskarenz vom 31. Mai 2025 bis 31. August 2025 eingereicht. Die Vereinbarung wurde am 28. Februar 2025 getroffen, und die Weiterbildung beginnt am 31. Mai 2025.
✅ Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann das Weiterbildungsgeld ab dem 31. Mai 2025 vom AMS genehmigt werden.
Beispiel 5
Ein Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde am 31. Mai 2025 für eine Bildungskarenz vom 31. Mai 2025 bis 31. August 2025 eingereicht.Die Vereinbarung mit dem Unternehmen wurde zwar bereits am 28. Februar 2025 abgeschlossen, allerdings startet die Weiterbildung erst am 14. Juni 2025.
❌ Da die Weiterbildung erst nach dem 31. Mai 2025 beginnt, kann das Weiterbildungsgeld nicht gewährt werden.
Ausblick
Im Regierungsprogramm ist eine Nachfolgeregelung geplant, die bis Ende 2025 in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet werden soll.
Fazit
Die Abschaffung des Weiterbildungsgeldes und des Bildungsteilzeitgeldes stellt eine erhebliche Änderung dar. Besonders Arbeitnehmer:innen, die eine Weiterbildung planen, stehen vor finanziellen Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, welche Alternativen im Rahmen der angekündigten Nachfolgeregelung geschaffen werden. Die kommenden Monate werden zeigen, ob eine praktikable Lösung gefunden wird oder ob die Attraktivität von Weiterbildungen langfristig beeinträchtigt wird.
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Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person