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KI-Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO: Was Unternehmen seit dem 2. August 2026 beachten müssen

News – 02.08.2026

Hand berührt leuchtende Glühbirne mit KI-Chip und Netzwerksymbolen – Sinnbild für KI-Transparenzpflichten.

Seit August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der EU-Verordnung 2024/1689 über künstliche Intelligenz („KI-VO“ bzw. „AI-Act“). Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass Menschen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren oder ob und wann bestimmte Inhalte mit KI erzeugt oder manipuliert wurden.

Die Transparenzpflichten betreffen insbesondere:

  • KI-Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren (z. B. Chatbots);
  • KI-Systeme, die synthetische Inhalte (Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte) erzeugen;
  • Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme;
  • Deepfakes sowie
  • KI-generierte und KI-manipulierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.

Die neuen Transparenz- bzw. Kennzeichnungspflichten bringen für Unternehmen konkrete Prüf- und Umsetzungserfordernisse mit sich. Zu prüfen ist insbesondere, in welcher Rolle ein Unternehmen KI-Systeme entwickelt oder einsetzt, welche Anwendungsfälle von Art. 50 KI-VO erfasst sind und in welcher Weise über den Einsatz von KI offenzulegen ist.

Wer ist von den Transparenzpflichten betroffen?

Welche Transparenzpflichten gelten, hängt davon ab, ob man als Anbieter oder als Betreiber eines KI-Systems agiert.

Anbieter (Art. 3 Z 3 KI-VO) ist insbesondere eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber (Art. 3 Z 4 KI-VO) ist demgegenüber eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt, mit Ausnahme der Verwendung im Rahmen einer rein persönlichen Tätigkeit. Ein Unternehmen kann sowohl Anbieter als auch Betreiber zugleich sein.

Welche Transparenzpflichten treffen KI-Anbieter und KI-Betreiber?

Nicht jede KI-Nutzung und nicht jeder KI-generierte Inhalt ist offenzulegen. Art. 50 KI-VO regelt bestimmte Fallgruppen, in denen Transparenzpflichten vorgesehen sind, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Transparenzpflichten von Art. 50 KI-VO umfassen insbesondere Informations-, Markierungs- oder Offenlegungspflichten.

Transparenzpflichten

Pflichten
des
Anbieters

  • Direkte KI-Interaktion:
    –
     Information, dass Interaktion mit einem KI-System erfolgt, sofern dies nicht aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)
  • Generative KI-Systeme:
    –
     Ausgaben des KI‑Systems sind in einem maschinenlesbaren Format zu kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bzw. detektierbar zu machen (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

    Ausnahme: Pflicht entfällt, soweit das KI-System eine assistierende Funktion für Standardbearbeitungen erfüllt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten bzw. deren Semantik nicht wesentlich verändert werden

 

Pflichten
des
Betreibers

  • Betrieb eines Emotionserkennungssystems oder Systems zur biometrischen Kategorisierung:
    – Information der davon betroffenen natürlichen Person, dass ein solches System betrieben wird (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)
  • Deepfakes (Art. 3 Z 60 KI-VO):
    – Offenlegung/Kennzeichnung, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 UAbs 1 KI-VO)

    Ausnahme: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, kann die Offenlegung in einer Weise vorgenommen werden, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt

    Praxistipp: Bei generischen KI-Inhalten ohne Deepfake-Charakter ist ein freiwilliger Hinweis dennoch sinnvoll

 

  • Veröffentlichte KI-Texte, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. Newsletter, Fachpublikationen; nicht aber rein interne Texte):
    – Offenlegung/Kennzeichnung von KI-generierten oder KI-manipulierten Texten (Art. 50 Abs. 4 UAbs 2 KI-VO)

    Ausnahme: Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt

 

Wie muss die Offenlegung bzw. Kennzeichnung erfolgen?

Die KI-VO sieht in Art. 50 Abs. 5 vor, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen klar und erkennbar, unter Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition bereitzustellen sind.

Zur leichteren Handhabung der Kennzeichnung der betroffenen Inhalte, stellt die Europäische Kommission frei verfügbare EU-Icons zur Verfügung. Die Verwendung dieser Symbole ist freiwillig, während die Offenlegungspflicht hingegen verpflichtend ist, solange die Voraussetzungen des Art. 50 KI-VO vorliegen.

Im Zusammenhang mit der Platzierung der Icons wurde ergänzend ein freiwilliger Verhaltenskodex veröffentlicht, der die Einhaltung der Transparenzverpflichtungen der KI-VO im Zusammenhang mit der Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte gewährleisten und erleichtern soll. Unternehmen können den Verhaltenskodex als Orientierungshilfe für die Kennzeichnung heranziehen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Gemäß Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO drohen:

  • Geldbußen i. H. v. bis zu EUR 15 Mio. oder
  • Geldbußen i. H. v. bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (im Falle von Unternehmen)

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Fazit:

Die seit 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten verpflichten Unternehmen nicht zur pauschalen Offenlegung jeder KI-Nutzung. Vielmehr sollen die Vorgaben sicherstellen, dass Anbieter und/oder Betreiber von KI-Systemen – in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Verwendung von KI transparent offenlegen.

Für Unternehmen bedeuten die neuen Vorgaben vor allem, ihre KI-Anwendungen und KI-Prozesse auf die Transparenzpflichten zu überprüfen und erforderlichenfalls darauf abzustimmen bzw. anzupassen. Wer sich frühzeitig mit den Neuerungen auseinandersetzt und für rechtskonforme Abläufe sorgt, reduziert das Risiko erheblicher Geldbußen und schafft Rechtssicherheit im Umgang mit KI.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-VO haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Vorgaben benötigen, stehen Ihnen unsere Expert:innen Simone Tober, Daniel Gilhofer-Lenglinger  und Klara Kenda jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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Autor:innen

  • Koautorin: Klara Kenda