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Kollektivvertraglicher Mindestlohn und gesetzliche Kündigungsfristen ab 2026 auch für freie Dienstnehmer

News – 11.08.2025

Ministerialentwurf

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legte am 28.7.2025 einen Ministerialentwurf zur Begutachtung vor, mit dem es auf aktuelle Entwicklungen in der Plattformwirtschaft reagiert. Dabei hat das Ministerium – in Umsetzung des Regierungsprogramms – die freien Dienstverträge im Visier.

„Lex Lieferando“ Plattformwirtschaft als Auslöser

Insbesondere Unternehmen wie Lieferando, Foodora, Uber & Co nutzen bislang die vertraglichen und faktischen Gestaltungsmöglichkeiten intensiv, um ihre Mitarbeiter nicht dem Arbeitsrecht zu unterwerfen. Sie stellen ihre Fahrer als freie Dienstnehmer an und nicht als Arbeitnehmer. Denn nur für Arbeitnehmer kommt das Arbeitsrecht als Schutzrecht nach dem Alles oder Nichts-Prinzip zur Anwendung. Für freie Dienstnehmer hingegen gelangen all jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers geprägt sind und den sozial Schwächeren schützen sollen, nicht zur Anwendung. Vereinzelte arbeitsrechtliche Bestimmungen ließ die Rechtsprechung bisher zwar nicht unmittelbar, jedoch im Wege der Analogie auch für freie Dienstnehmer gelten.

So gelten etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubrecht, Arbeitszeitrecht, Mindestentgelte und Sonderzahlungen, Auslagenersatzbestimmungen oder Arbeitnehmerinnenschutzrecht derzeit nicht für freie Dienstnehmer. Sozialversicherungsrechtlich sind die beiden Gruppen von Dienstleistungserbringern seit langer Zeit gleichgestellt. Auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetz, die Dienstzettelpflicht, die Arbeiterkammerzugehörigkeit, die Insolvenzentgeltsicherung sowie einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten bereits für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG.

Der Ministerialentwurf sieht nun entscheidende Änderungen vor. Die Regierungsparteien haben sich damit zum Ziel gesetzt, auch für freie Dienstnehmer kollektivvertragliche Mindeststandards zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen für freie Dienstnehmer eigene gesetzliche Kündigungsregelungen geschaffen werden.

Echte Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse sind in §§ 1151ff ABGB grundlegend gesetzlich geregelt. Sie haben als Dauerschuldverhältnisse die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt zum Inhalt und werden durch einen Arbeitsvertrag formfrei begründet. Das entscheidende Kriterium eines Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

Einordnung in den betrieblichen Organisationsablauf Weisungsunterworfenheit persönlich
wie funktional
ein zugewiesener Arbeitsort grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht
eine festgelegte Arbeitsabfolge laufende Kontrolle durch
den Arbeitgeber
eine vorgegebene Arbeitszeit

 

Freie Dienstverträge

Der freie Dienstvertag ist hingegen im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Er wird nach der Rechtsprechung als Dauerschuldverhältnis insbesondere charakterisiert durch:

  • Die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers,
  • Die Möglichkeit den Ablauf der Arbeit selbst zu bestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit (sanktionslos) zu ändern,
  • Das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind,
  • Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.

Nach einem beweglichen System ist entscheidend, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Es kommt somit auf ein qualitatives, nicht quantitatives Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit an.

Neue gesetzliche Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer

Mit der Änderung des AGBG sollen eigene Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer geschaffen werden. Dabei soll nicht auf die Kündigungsbestimmungen für Arbeitnehmer zurückgegriffen werden, die mittlerweile für Arbeiter und Angestellte gleich sind. Vielmehr sollen in § 1159 Abs 6 ABGB eigene Regelungen für freie Dienstnehmer eingeführt werden.

Unbefristete freie Dienstverhältnisse sollen fortan von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht.

Weiters soll der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden können. Während dieser Zeit kann das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit – ohne Angabe von Gründen – gelöst werden.

Mit dieser Novelle wird teilweise der Rechtsbestand wiederhergestellt, der vor Harmonisierung der Arbeiterkündigungsfristen mit jenen der Angestellten galt. Darüber hinaus sieht das ABGB nunmehr neben Kündigungsfristen auch Kündigungstermine und die Möglichkeit eines Probemonats vor, wie etwa § 19 Abs 2 AngG oder § 1158 Abs 2 ABGB. Dieser Teil des Ministerialentwurfs hat mehr klarstellende Funktion.

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Kollektivvertragliche Mindeststandards auch für freie Dienstnehmer

Die Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, mit der Möglichkeit nunmehr Kollektivverträge auch auf freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG anzuwenden, hat hingegen weitreichende Folgen.

Der Ministerialentwurf sieht vor, arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer der Geltung des ersten Teils des ArbVG zu unterwerfen. Das sind all jene freien Dienstnehmer, die aus ihrer Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Sie setzen nicht eigene, sondern fremde Betriebsmittel ein und benötigen daher keine unternehmerische Struktur. Damit wird der Abschluss von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer ermöglicht.

Für freie Dienstnehmer sollen hinkünftig entweder eigene Kollektivverträge geschaffen werden können. Alternativ können sie auch durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge einbezogen werden. Für freie Dienstnehmer können in Zukunft Kollektivverträge auch gesatzt werden, jedoch darf die Satzung nur Regelungen zu Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen umfassen.

Durch deren Einbeziehung nach § 4 Abs. 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen, so das Ministerium. In erster Linie geht es wohl um die Schaffung von Mindestentgelten sowie etwaig auch Sonderzahlungen und Regelungen für Aufwandersatz auch für freie Dienstnehmer. Denn Regelungen des Kollektivvertrags, die auf Gesetze Bezug nehmen, von denen freie Dienstnehmer nicht umfasst sind zB Urlaubsgesetz sind für diese nicht anwendbar.

Der Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich durch die Novelle nicht automatisch um freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG. Vielmehr ist eine ausdrückliche Einbeziehung dieser Personengruppe oder eben die Schaffung eines eigenen Kollektivvertrags erforderlich.

Betriebsvereinbarungen hingegen sollen auch nach wie vor nicht für freie Dienstnehmer gelten.

»Die Neuerungen gelten nicht für bereits bestehende freie Dienstverträgen. Mit 1. Jänner 2026 sollen die Änderungen in Kraft treten.«
Inkrafttreten mit 1. Jänner 2026

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