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Legal News April 2026

Newsletter – 27.04.2026

Auch im April bringen aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Neuerungen wichtige Klarstellungen für die rechtliche Praxis. In dieser Ausgabe der Legal News April 2026 haben wir für Sie ausgewählte Entscheidungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht, dem Gesellschafts- und Konzernrecht, dem Immobilienrecht, dem Strafrecht, dem Bereich Private Clients und Stiftungsrecht sowie Litigation kompakt aufbereitet.

Arbeits- und Sozialrecht

Last Call – EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Bis 7. Juni 2026 ist die Entgelttransparenzrichtlinie der EU in Österreich umzusetzen. Auf Arbeitgeber:innen – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße – kommen damit umfassende neue Transparenz‑, Auskunfts- und Berichtspflichten zu. Um rechtzeitig reagieren zu können, müssen Unternehmen ihre Vergütungssysteme analysieren und strukturelle Grundlagen schaffen.

Kernpunkt der Richtlinie sind die erweiterten Auskunftsrechte der Arbeitnehmer:innen. Künftig können Beschäftigte detaillierte Informationen über ihre individuelle Entgelthöhe, über geschlechtergetrennte Durchschnittsentgelte vergleichbarer Arbeitnehmer:innen sowie über Entgeltstruktur und -entwicklung verlangen. Diese Daten müssen Arbeitgeber:innen vollständig, nachvollziehbar und zeitnah bereitstellen können. Dafür ist es wesentlich, bereits vorab zu definieren, was im Unternehmen als gleiche oder gleichwertige Arbeit gilt und wie vergleichbare Arbeitnehmergruppen gebildet werden. Fehlende oder unklare Definitionen erhöhen das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen erheblich. Zusätzlich besteht künftig eine jährliche Informationspflicht an die Mitarbeiter:innen über das Auskunftsrecht.

Hinzu kommt eine Berichterstattungspflicht für Arbeitgeber:innen ab 100 Arbeitnehmer:innen (mit möglichen nationalen Abweichungen). Der Bericht muss ua das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle, die Entgeltverteilung nach Quartilen und den Anteil variabler Entgeltbestandteile enthalten und an den Betriebsrat und/oder alle Arbeitnehmer:innen adressiert werden. Eine staatliche Meldestelle wird im Zuge der nationalen Umsetzung noch festgelegt. Besondere praktische Relevanz hat zudem die gemeinsame Entgeltbewertung: Sobald in einer vergleichbaren Gruppe ein Entgeltunterschied von mindestens 5 % besteht, der nicht sachlich und geschlechtsneutral begründet werden kann, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten gemeinsam mit dem Betriebsrat eine umfassende Bewertung durchzuführen. Bei Verstößen drohen Schadenersatzforderungen, Beweislastumkehr zugunsten der Arbeitnehmer:innen, Verwaltungsstrafen sowie erhebliche Reputations- und Talentverluste.

Fazit

Ab Juni 2026 sind umfassende Transparenz- und Nachweispflichten zu beachten, die tief in die Vergütungs- und HR‑Strukturen eingreifen. Die Umsetzung der Richtlinie erfordert rechtzeitige und gründliche Vorbereitung: Dazu zählen insbesondere die Analyse bestehender Vergütungssysteme, der Aufbau transparenter und nachvollziehbarer Entgeltstrukturen, die Definition klarer Bewertungskriterien, die Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen sowie die Einrichtung interner Prozesse zur Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten. Unternehmen, die die notwendigen Schritte zeitnah setzen, sichern sich nicht nur Rechtssicherheit und klare interne Abläufe, sondern vermeiden auch den erheblichen Zeit- und Druckaufwand, der bei verspäteter Umsetzung entstehen kann.

Richtlinie (EU) 2023/970

Gesellschafts- und Konzernrecht

OGH konkretisiert Sorgfaltsmaßstab von GmbH-Geschäftsführer:innen bei Risikoentscheidungen

Sachverhalt

Der OGH hatte über die Haftung von Geschäftsführer:innen im Zusammenhang mit der Prolongation eines CHF-Fremdwährungskredits zu entscheiden. Nach erheblichen Kursverlusten wurde geltend gemacht, die Entscheidung der Geschäftsführung sei sorgfaltswidrig gewesen. Der OGH weist die Revision zurück – und nutzt die Gelegenheit, zentrale Grundsätze zur Sorgfaltspflicht von Geschäftsführer:innen und der Business Judgment Rule weiter zu schärfen.

Kernaussagen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

Der OGH stellt klar, dass der Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer:innen nach § 25 GmbHG objektiv zu bestimmen ist und sich an den üblichen Fähigkeiten und Kenntnissen eines ordentlichen Geschäftsleiters in der jeweiligen Branche orientiert, ohne dabei überspannt zu werden. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn Geschäftsführer:innen ihren unternehmerischen Ermessensspielraum eklatant überschreiten oder eine evident unrichtige beziehungsweise geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Dabei betont der Gerichtshof, dass es in unternehmerischen Entscheidungssituationen regelmäßig mehrere vertretbare Handlungsalternativen geben kann und auch risikobehaftete Maßnahmen nicht per se sorgfaltswidrig sind.

Zentral ist zudem die konsequente Anwendung des Ex-ante-Prinzips: Die Beurteilung hat ausschließlich aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen, während nachträgliche Entwicklungen im Sinne eines „Rückschaufehlers“ außer Betracht bleiben müssen. Der bloße Umstand, dass sich eine Maßnahme nachträglich als nachteilig erweist, begründet isoliert noch keine Pflichtverletzung der Geschäftsführer:innen.

Besondere Bedeutung misst der OGH der Einholung externer Beratung bei. Die Heranziehung fachkundiger Expert:innen kann eine objektive Sorgfaltswidrigkeit ausschließen, setzt jedoch voraus, dass der Berater verlässlich und sachlich kompetent ist und auf Grundlage eines vollständig offengelegten Sachverhalts tätig wird. Externe Beratung wirkt somit nur dann haftungsentlastend, wenn sie tatsächlich eine fundierte Entscheidungsgrundlage bildet. Im Anlassfall wurde die Verlängerung eines Fremdwährungskredits trotz späterer Verluste als vertretbare unternehmerische Entscheidung qualifiziert, da die maßgeblichen Wechselkursentwicklungen nicht vorhersehbar waren und die Entscheidung auf einer plausiblen wirtschaftlichen Überlegung sowie fachlicher Beratung beruhte.

Fazit für die Praxis – was ist neu?

Die Entscheidung des OGH bringt weniger eine dogmatische Neuerung als vielmehr eine spürbare Verschiebung in der praktischen Anwendung der Business Judgment Rule mit sich. Der Gerichtshof betont noch deutlicher als bisher, dass eine Haftung von Geschäftsführer:innen erst bei Unvertretbarkeit der Entscheidung in Betracht kommt und nicht bereits dann, wenn sich eine Maßnahme ex post als wirtschaftlich nachteilig erweist.

Für die Praxis bedeutet dies eine klare Akzentverschiebung: Nicht das Risiko oder das Ergebnis einer Entscheidung stehen im Fokus, sondern die Struktur, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation des Entscheidungsprozesses. Geschäftsführer:innen sind daher gut beraten, insbesondere bei komplexen oder risikobehafteten Maßnahmen auf eine fundierte Entscheidungsgrundlage, die sorgfältige Einbindung externer Expertise und eine lückenlose Dokumentation zu achten, da gerade diese Faktoren im Haftungsfall den entscheidenden Unterschied machen.

OGH 24.02.2026, 6 Ob 58/25k

 

Kein Widerspruch durch Nachfragen: OGH stärkt Vertragsübernahme beim Unternehmenskauf nach § 38 UGB

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer veräußerte sein Unternehmen per Handschlag an die GmbH seines Mitarbeiters. Die Käufer-GmbH übernahm in der Folge den laufenden Betrieb und trat nach außen als Unternehmerin auf. Zwar wurden einzelne Leasingverträge nicht formell auf sie übertragen, weil die Leasinggeber hierfür die Vorlage eines unterfertigten schriftlichen Unternehmenskaufvertrags verlangten; ein solcher wurde jedoch nie abgeschlossen. Die Käufer-GmbH erfüllte dennoch bereits die wirtschaftlichen Verpflichtungen, indem sie die Leasingraten zahlte. Nach einem Zerwürfnis begehrte die Käufer-GmbH ua die Herausgabe der Maschinen.

Rechtlich zentral ist dabei der Mechanismus des § 38 UGB: Wird ein Unternehmen übertragen und fortgeführt, gehen die zum Betrieb gehörenden Vertragsverhältnisse grundsätzlich automatisch auf den Erwerber über. Eine Zustimmung des Vertragspartners ist nicht erforderlich. Dieser kann die Übernahme jedoch durch aktiven Widerspruch binnen drei Monaten verhindern, sofern er ordnungsgemäß über die Unternehmensübertragung und sein Widerspruchsrecht informiert wurde.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

Vor diesem Hintergrund stellt der OGH klar, dass das bloße Verlangen nach einem schriftlichen Unternehmenskaufvertrag keinen Widerspruch iSd § 38 UGB darstellt, sondern lediglich ein Informationsersuchen. Da ein solcher Widerspruch im konkreten Fall nicht vorlag, stand der Vertragsübernahme nichts entgegen. Die Käufer-GmbH konnte die Herausgabe der Maschinen bereits auf den mündlich geschlossenen Unternehmenskaufvertrag stützen – unabhängig davon, ob die Leasingverträge formal schon übertragen waren. Auch die Nutzung der Leasinggegenstände vor Zustimmung des Leasinggebers wurde als zulässig angesehen, da sie dem Parteiwillen entsprach und die Käuferin die Leasingraten trug.

Fazit für die Praxis – was ist neu?

Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an einen Widerspruch nach § 38 UGB: Ein solcher muss klar und unmissverständlich erklärt werden; ein bloßes Informationsverlangen genügt nicht. Damit wird der automatische Vertragsübergang im Sinne einer Opt-out-Systematik weiter konturiert. Zugleich verdeutlicht der OGH, dass die Rechtswirkungen der Vertragsübernahme nicht von deren formaler Umsetzung abhängig sind. Für die Praxis ist daher entscheidend, ob ein wirksamer Widerspruch vorliegt – nicht, ob oder wann einzelne Umsetzungsschritte gesetzt werden.

OGH 16.12.2025, 1 Ob 164/25m

Immobilienrecht

Zur Frage des Treffens der Sicherungspflicht nach dem BTVG bei separatem Vertragsschluss von Bauauftrag und Liegenschaftskauf

Sachverhalt

Die Erwerber haben mit dem vom Rechtsanwalt erstellten „Kauf- und WE-Vertrag“ jeweils Anteile an einer Liegenschaft von der vormaligen Liegenschaftseigentümerin erworben. Auf dieser Liegenschaft sollte ein Bauprojekt mit mehreren Einfamilien- und Doppelhäusern realisiert werden. Daneben schlossen die Erwerber mit einem Bauunternehmen Bauverträge über die Errichtung von Einfamilienhäusern ab. In diesen Verträgen war der Rechtsanwalt in keiner Form eingebunden. Die Zahlung des Liegenschaftskaufpreises durch die Erwerber wurde über ein Treuhandkonto des Rechtsanwaltes abgewickelt. Die Erwerber begehrten die Feststellung, dass der Rechtsanwalt ihnen für sämtliche finanziellen Nachteile aus seiner Tätigkeit als Vertragserrichter und Treuhänder in Bezug auf die Liegenschaftsanteile der Kläger an der erworbenen Liegenschaft und der Errichtung des Bauvorhabens haften soll.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

Durch den Obersten Gerichtshof wurde neuerlich bekräftigt, dass dann, wenn bei einem Bauprojekt der Erwerber mit einem Bauunternehmen einen Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes abschließt, das Recht an der Liegenschaft aber durch gesonderten Vertrag von einem Dritten erwirbt, auch bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- und des Liegenschaftskaufvertrags iSd § 2 Abs 4 BTVG der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) Bauträger iSd BTVG anzusehen ist und ihn daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG trifft. Folglich treffen den Vertragserrichter auch die besonderen Pflichten eines Treuhänders nach § 12 Abs 3 BTVG nicht.

Fazit

Werden die Errichtung eines Bauprojektes mittels Werkvertrag vereinbart und daneben gesondert der Liegenschaftskaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, treffen bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs 4 ausschließlich den Bauträger die Sicherungspflichten nach BTVG.

OGH 16.12.2025, 4 Ob 111/25i

Strafrecht | Compliance

Betrugsschaden bei fehlender Berufsberechtigung

Ausgangslage

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte wegen schweren Betrugs. Es stellte fest, dass die Angeklagte über mehrere Personen darüber getäuscht hat, sie sei Steuerberaterin und erbringe ihre Leistungen ordnungsgemäß. Teilweise im bewussten Zusammenwirken mit einem Mittäter veranlasste sie die Getäuschten zur Überweisung zahlreicher Honorare, wodurch den Opfern ein Vermögensschaden entstand. Im Rechtsmittel wurde eingewendet, dass gegenüber den Opfern geldwerte Gegenleistungen erbracht worden seien und diese schadensmindernd zu berücksichtigen seien.

Ergebnis des OGH

Der OGH hielt fest, dass grundsätzlich bei der Schadensermittlung des Betruges erbrachte Leistungen schadensmindernd zu berücksichtigen sind.  Für den Wert der Gegenleistung ist maßgeblich, welchen wirtschaftlichen Nutzen diese nach den Vorstellungen, Interessen und dem Wirtschaftsplan des konkret Getäuschten hat. Ist die vereinbarte Leistung unter diesen Gesichtspunkten wertlos, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingt erbrachten Leistung ein. Werden Steuerberatungsleistungen von einer Person erbracht, die mangels Befugnis die ordnungsgemäße Erledigung nur vortäuscht, liegt für das Opfer keine geldwerte Gegenleistung vor.

Fazit

Täuscht der Täter über seine Berufsberechtigung, sind in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen für das Betrugsopfer insgesamt wertlos. In diesem Fall besteht der Schaden im gesamten geleisteten Zahlungsbetrag.

OGH 15.10.2025, 15 Os 58/25f

Private Clients

Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug zu Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Nordmazedonien

Ausgangslage

Ein weiterhin geltender Staatsvertrag mit den jugoslawischen Nachfolgestaaten enthält ua eigenständige Regeln zur internationalen Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen und steht teilweise in Konkurrenz zur EuErbVO.

Kernpunkte

Anwendungsvoraussetzung ist, dass der Erblasser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, bei Doppelstaatsangehörigkeit greift der Staatsvertrag hingegen nicht. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gilt grundsätzlich, dass für bewegliches Nachlassvermögen die Gerichte jenes Staates für das Verlassenschaftsverfahren international zuständig sind, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt. Für das unbewegliche Nachlassvermögen sind es die Gerichte des Belegenheitsortes.

Fazit

Bei Verlassenschaftssachen mit Bezug zu Nachfolgestaaten der Volksrepublik Jugoslawien ist der Staatsvertrag mitzudenken.

BGBl 1955/224

 

Pfändbarkeit von Organbestellungs- und Abberufungsrechten

Eine unterhaltsberechtigte Klägerin sah sich wiederholt gezwungen, gegen den Stifter einer Privatstiftung Exekution zu führen, da dieser seine Zahlungen nicht verlässlich leistete. Noch während dieser Konfliktlage änderte der Stifter die Stiftungserklärung grundlegend. Er verzichtete auf sein Widerrufsrecht und schränkte auch sein Änderungsrecht ein. Damit gab er bewusst Einflussmöglichkeiten mit dem Ziel auf, dass Gläubiger künftig schwerer auf das Stiftungsvermögen zugreifen können. Das Berufungsgericht reagierte klar: Die Stiftung muss eine Exekution in die Stifterrechte auch künftig dulden und zwar unabhängig von diesen Änderungen. Zusätzlich ging es davon aus, dass sogar Organbestellungs- und Abberufungsrechte pfändbar sind.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:

Der OGH blieb seiner bisherigen Linie treu. Entscheidend ist, ob Stifterrechte wirtschaftlich verwertbar sind. Ist das der Fall, etwa bei bestehendem Widerrufsrecht und möglichem Zugriff auf einen Liquidationserlös, können diese Rechte exekutiv verwertet werden. Auch scheinbar „defensive“ Maßnahmen des Stifters ändern daran nichts. Der Verzicht auf ein Widerrufsrecht oder die Einschränkung von Änderungsrechten sind rechtlich relevante Dispositionen über Vermögensrechte. Werden dadurch Gläubiger benachteiligt, sind solche Schritte anfechtbar. Dabei setzt die Anfechtung keine vollständige Vereitelung voraus. Es genügt bereits, dass sich die Zugriffsmöglichkeiten eines Gläubigers verbessern, also schon eine bloße Verbesserung der Befriedigungschancen. Eine zentrale Frage ließ der OGH jedoch unbeantwortet: Ob Rechte zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern pfändbar sind, blieb offen. Grund dafür war nicht eine inhaltliche Positionierung, sondern eine unzureichende Ausführung der Revision in diesem Punkt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass Stifterrechte kein „sicherer Hafen“ vor Gläubigerzugriffen sind. Gerade Widerrufs- und Änderungsrechte bleiben ein zentraler Anknüpfungspunkt für Exekution und Anfechtung – selbst dann, wenn sie nachträglich eingeschränkt oder aufgegeben werden. Offen bleibt weiterhin die Einordnung von Organbestellungs- und Abberufungsrechten. Die überwiegende Literatur lehnt deren Pfändbarkeit ab, insbesondere mangels unmittelbaren Vermögensbezugs. Eine höchstgerichtliche Klärung steht jedoch noch aus.

OGH 25.02.2026, 17 Ob 19/25f

Litigation

Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit zwischen Unternehmern

Ausgangslage

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Aufzucht bestimmter Tomatenjungpflanzen auf Basis deren AGB, die ua eine zweitägige Reklamationsfrist und einen Ausschluss für Ertrags‑ und Folgeschäden vorsahen. Nach einem Hagelunwetter drangen Wasser und Schmutz in das Gewächshaus der Klägerin ein, wodurch ein späterer Pilzbefall der für die Beklagte bestimmten Jungpflanzen entstand. Bei Lieferung reklamierte die Beklagte lediglich kleinere bzw. weniger triebige Pflanzen. Zwei Wochen später stellte sie den Pilzbefall fest, der bei Anlieferung nicht sichtbar war, jedoch von der Klägerin im Rahmen einer gebotenen Endkontrolle hätte erkannt werden können. Die Beklagte versuchte die Pflanzen zu retten, konnte aber weniger liefern und erlitt einen Gewinnentgang von EUR 255.614,13.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Lieferentgelts, da der Pilzbefall für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte wandte Wertlosigkeit der Lieferung ein und machte grobe Fahrlässigkeit der Klägerin wegen mangelnder Pflanzenschutzmaßnahmen geltend. Die Haftungsfreizeichnung greife nicht, da ein Mangelschaden und kein Mangelfolgeschaden vorliege. Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht, weil es die Frage der krass groben Fahrlässigkeit noch nicht als ausreichend geklärt ansah. Die Klägerin erhob Rekurs.

Der OGH erklärte den Rekurs für berechtigt: Ein Haftungsausschluss für schlichte grobe Fahrlässigkeit ist zwischen Unternehmern wirksam; für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten jedoch sittenwidrig. Krass grobe Fahrlässigkeit wäre nur anzunehmen gewesen, wenn die Klägerin den Pilzbefall vor Lieferung tatsächlich erkannt hätte. Ein bloß bei genauerer, aber unterlassener Kontrolle erkennbarer Mangel begründet diesen Grad der Fahrlässigkeit nicht. Da der Klägerin der Pilzbefall vor Lieferung unbekannt war, liegt keine krass grobe Fahrlässigkeit vor; die Haftungsfreizeichnung ist wirksam. Der OGH qualifizierte den Gewinnentgang als Mangelfolgeschaden, da er erst durch einen externen Einfluss entstand. Ein Weiterfressermangel liege nicht vor; der Ernteausfall und Gewinnentgang zählen daher zum Mangelfolgeschaden.

Fazit

Die Klägerin handelte nicht krass grob fahrlässig, daher bleibt der Haftungsausschluss wirksam und der Gewinnentgang der Beklagten ist als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren. Das Ersturteil wurde daher zu Recht wiederhergestellt.

OGH 26.11.2025, 3 Ob 183/25w

Neue Rechtsanwältin in unserem Private Clients | KMU-Team

Unsere Kollegin Katharina Moldaschl wurde offiziell als Rechtsanwältin angelobt und wird unseren Mandant:innen auch zukünftig mit ihrer Expertise in der neuen Position zur Verfügung stehen. Bereits seit 2023 ist sie im Team von Oliver-Christoph Günther am LeitnerLaw Standort in Wien tätig. Ihr Beratungsschwerpunkt liegt in der kombinierten rechtlichen und steuerlichen Beratung von Private Clients sowie der gesellschafts- und unternehmensrechtlichen Beratung von KMU.

Wir freuen uns sehr auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit!

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