Legal News August 2025
News – 25.08.2025

Gegliedert nach den folgenden Praxisgebieten haben wir aktuelle Judikatur und gesetzliche Neuerungen kompakt zusammengefasst:
- Arbeits- und Sozialrecht
- Gesellschafts- und Konzernrecht
- Immobilienrecht
- Strafrecht | Compliance
- Private Clients
Arbeitsrecht | Sozialrecht
Kündigungsanfechtung im Homeoffice?
Arbeiten Beschäftigte von Österreich aus für ein ausländisches Unternehmen ohne inländischen Betrieb, ist eine Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG nicht möglich.
Ausgangslage:
Der Kläger arbeitete dauerhaft von Wien aus für ein deutsches Unternehmen; er war organisatorisch vollständig in den deutschen Betrieb integriert. Der Arbeitgeber hatte keinen physischen Betrieb in Österreich. Nach seiner Kündigung wollte der Kläger den allgemeinen Kündigungsschutz nach österreichischem Recht in Anspruch nehmen und die ausgesprochene Kündigung wegen verpönten Motivs und Sozialwidrigkeit anfechten.
Conclusio:
Der OGH kommt zum Ergebnis, dass Arbeitnehmer, die in einen ausländischen Betrieb eingegliedert sind und deren Arbeitgeber keinen Betrieb in Österreich hat, keinen Kündigungsschutz nach dem ArbVG genießen, selbst wenn österreichisches Arbeitsrecht grundsätzlich anwendbar ist.
OGH 25.06.2025, 9 Ob A 94/24z
Gesellschafts- und Konzernrecht
Treuepflichtverletzung als Ausschlussgrund eines GmbH-Gesellschafters
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob durch die Pflichtverletzung einer eng mit einer (Gesellschafter-)GmbH verbundenen Person eine Treuepflichtverletzung begangen wurde, die dieser (Gesellschafter-)GmbH zuzurechnen ist.
Ausgangslage:
Im Gesellschaftsvertrag der A-GmbH wurde eine Pflicht der Gesellschafter zur Abtretung ihrer Geschäftsanteile für den Fall vereinbart, dass die Gesellschafter Treuepflichten erheblich oder mehrmalig verletzen. Die beklagte B-GmbH ist Gesellschafterin der A-GmbH.
Die Kläger werfen dem Alleingesellschafter und -geschäftsführer der beklagten B-GmbH mehrere Verletzungen der Treuepflicht vor, welche der Beklagten zugerechnet werden sollen. Die Kläger begehren daher, die Beklagte zu verpflichten, ihren Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter der A-GmbH abzutreten und in einen Abtretungsvertrag einzuwilligen.
Ergebnis des OGH:
Die Treuepflicht eines Gesellschafters besteht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern – abzustellen ist dabei auf die Grundsätze von Treu und Glauben, des redlichen Verkehrs und dem Gebot der guten Sitten.
Aus der Treuepflicht kann jedoch nicht die Pflicht eines Gesellschafters abgeleitet werden, die Interessen der GmbH stets über seine Gesellschafterinteressen zu stellen. Der Gesellschafter kann seine Gesellschafterrechte, die zuallererst seinem Interesse dienen, im Einzelfall auch entgegen den Interessen der GmbH ausüben. Nur unter besonderen Umständen werden in einem solchen Fall Einschränkungen durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht angenommen.
Ob ein Gesellschafter mit seinem Verhalten gegen die Treuepflicht verstößt, unterliegt einer Einzelfallprüfung. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausgestaltung der Gesellschaft sowie das Verhältnis der Gesellschafter zueinander zu berücksichtigen.
GmbH-Gesellschafter unterliegen zudem keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot nach dem GmbHG.
OGH 30.4.2025, 6 Ob 146/24z
Immobilienrecht
Aktuelle OGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von gewissen Klauseln in Wohnungsmietverträgen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst über die Zulässigkeit mehrerer Klauseln in standardisierten Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes entschieden.
Eine Klausel, wonach eine Tierhaltung nur für „üblicherweise in Käfigen gehaltene Kleintiere“ zulässig sei, wurde vom OGH als gröblich benachteiligend und somit nichtig beurteilt. Laut dem OGH muss Mietern jedenfalls die Möglichkeit offenstehen, wohnungsübliche Kleintiere artgerecht in geeigneten Behältnissen (zB Aquarien oder Terrarien) zu halten. Die kritisierte Klausel ging nach Auffassung des OGH über diesen erforderlichen Mindeststandard hinaus und wurde mangels sachlicher Rechtfertigung vollständig verworfen.
Eine Klausel, wonach die Nichtausübung des Rechts auf Wertsicherung durch den Vermieter nicht als Verzicht auf dieses Recht interpretiert werden darf, entspricht laut OGH der bestehenden Rechtslage und benachteiligt Mieter nicht unangemessen. Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung eines Verzichts des Mieters auf Ersatzansprüche für nützliche Investitionen, sofern der Vermieter nicht zur Vornahme verpflichtet gewesen wäre. Diese Vereinbarung ist sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtsprechung, da sie Vermieter vor unvorhersehbaren Ausgaben schützt und ihm weiterhin die Möglichkeit gibt den Zustand des Mietobjektes im Mietzins einzupreisen.
Schließlich bestätigte der OGH seine bisherige Judikaturlinie, wonach die Einschränkung der Nutzung des Mietobjektes ausschließlich zu Wohnzwecken zulässig ist. Tätigkeiten wie Homeoffice bleiben hierbei möglich, sofern kein erheblicher Kundenverkehr oder Mitarbeitereinsatz erfolgt.
Diese jüngste Entscheidung unterstreicht die Relevanz sorgfältiger und vorausschauender Vertragsgestaltung. Um rechtliche Konflikte und unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden, empfehlen wir, bestehende Vertragsmuster regelmäßig auf Übereinstimmung mit aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung überprüfen und bei Bedarf anzupassen zu lassen.
OGH 27.05.2025, 9 Ob 31/25m
Strafrecht|Compliance
Inländische Gerichtsbarkeit bei Krypto-Betrug.
Das Opfer tätigte auf Anweisung unbekannter Täter von Österreich aus Investitionen in eine betrügerische Krypto Plattform, nachdem es zuvor Kryptowährungen über eine ausländische Börse erworben hatte. Während Staatsanwaltschaft und Landesgericht die inländische Zuständigkeit wegen Betruges verneinten, stellte der OGH klar, dass bei Betrug auch der Ort der Vermögensverfügung – hier Österreich – für die Gerichtsbarkeit maßgeblich ist. Somit bejahte der OGH die inländische Zuständigkeit für die Strafverfolgung.
Ausgangslage:
Das Opfer wurde von unbekannten Tätern über soziale Medien dazu gebracht, ein Konto bei einer ausländischen Krypto Plattform zu eröffnen. Es transferierte dorthin mehrere tausend Euro und erhielt Kryptowährungen in äquivalenter Höhe, welche es nachfolgend (auf Anleitung der Täter) in eine betrügerische Plattform investierte. Die Staatsanwaltschaft und das Landesgericht für Strafsachen Wien verneinten die inländische Gerichtsbarkeit wegen Betruges, weil es durch die Überweisung auf die ausländische Krypto Plattform zu keinem Vermögensschaden gekommen sei.
Ergebnis des OGH:
Bei Erfolgsdelikten kommt es zunächst auf die Vollendung bewirkenden Erfolg an. Es genügt aber auch, wenn im Inland bloß ein sogenannter Zwischenerfolg eintritt. Tatort ist beim Betrug damit auch der Ort, an dem der Getäuschte die schadenskausale Vermögensverfügung vornimmt oder duldet. Liegt dieser Ort wie hier in Österreich, so ist nach § 62 StGB inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Fazit:
Der OGH kommt zum Ergebnis, dass österreichische Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Krypto-Betrügereien zuständig sind, sofern das Opfer die Vermögensverfügung im Inland vornimmt.
OGH 4.6.2025, 13 Os 32/25
Private Clients
Zu den Auslegungsregeln einer letztwilligen Verfügung
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof wieder einmal mit der Auslegung eines Testaments zu befassen. Zu klären war, was unter dem Begriff „Bargeld“ zu verstehen ist und ob davon im konkreten Fall auch Guthaben auf Bankkonten und Sparbüchern mitumfasst waren.
Gemäß der gesetzlichen Regelung sind Begriffe nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, es sei denn, der Verstorbene hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden. Außerdem ist der wahre Wille des Verstorbenen maßgeblich, wenn dieser zumindest im Wortlaut der letztwilligen Verfügung angedeutet wurde. Durch die Auslegung soll der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintreten und die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben können (§ 553 ABGB).
Im Anlassfall wollte ein Erblasser in seinem Testament einer Begünstigten durch Vermächtnis „Bargeld“ zukommen lassen. Zu entscheiden war, ob von diesem Begriff auch die Guthaben auf bei zwei näher genannten Banken geführten Konten und Sparbüchern umfasst sein sollten.
Da genau darauf der Wille des Erblassers gerichtet war und die Formulierung auch seinem persönlichen Sprachgebrauch entsprach, waren auch die Guthaben diesem Begriff zu unterwerfen und kommen daher der Vermächtnisnehmerin zu.
Demgegenüber ist der – abweichende – Sprachgebrauch des Testamentserrichters (hier eines Rechtsanwaltes) nicht von Bedeutung.
Praxistipp:
Bei der Formulierung des letzten Willens sollte in den Worten des Erblassers (!) klar und deutlich festgehalten werden, worauf der Wille des Erblassers konkret gerichtet ist und möglichst wenig Spielraum für Interpretationen verbleiben.
OGH 03.06.2025, 2 Ob 73/25m
Neuer Rechtsanwalt in unserem Litigation Team
Unser Kollege Christian Eidenberger wurde offiziell als Rechtsanwalt angelobt und wird unseren Mandanten auch zukünftig mit seiner Expertise in der neuen Position zur Verfügung stehen. Bereits seit 2021 ist dieser im Team von Johannes Edthaler tätig und berät unsere Mandanten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen sowie im IP und IT-Recht.
Exportkontrolle, Umsatzsteuer und rechtliche Themen bei der Ausfuhr
Dornbirn, 18.9.2025
Die Kooperationspartner Exportclub Vorarlberg, LeitnerLeitner Steuerberater Wirtschaftsprüfer und LeitnerLaw Rechtsanwälte freuen sich, Sie zu folgender Veranstaltung einladen zu dürfen.
INHALTE
- Transport/Export
- Wer haftet bei Transportschäden, Lieferverzug oder unvollständigen Ausfuhrdokumenten? Wir beleuchten Haftungsfragen entlang der Exportkette – mit Blick auf Incoterms & österreichisches Transportrecht.
- Umsatzsteuer
- Die Do’s und Dont’s bei der Ausfuhr von Waren (zB Voraussetzungen und Nachweise für die Steuerbefreiung, Besonderheiten bei Reihengeschäften oder Abholfällen, Rechnungsausstellung)
- Dual-Use
- Was ist genehmigungspflichtig nach der EU-Dual-Use-Verordnung? Wie Sie kritische Güter und Empfänger rechtzeitig erkennen.
- Sanktionen/Haftung
- Wer haftet bei Sanktionsverstößen? Pflichten und Risiken nach AWG & SanktG
- Betriebsunterbrechungs-/Exportversicherung
- Welche Policen helfen bei Lieferausfällen, Zahlungsausfällen oder politischen Risiken? Wir geben einen kompakten Überblick über Versicherungsoptionen.
VERANSTALTUNGSORT
LeitnerLeitner | LeitnerLaw Rechtsanwälte
element, Lustenauer Straße 64, 6850 Dornbirn
ANMELDUNG
Um Anmeldung bis 11. September 2025 wird gebeten unter: Anmeldung
SAVE THE DATE
2 Jahre in Dornbirn: Feiern Sie mit uns ein weiteres erfolgreiches Jahr!
Dornbirn, 23.10.2025
Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater laden wir Sie herzlich zu unserem 2-Jahres-Jubiläum am Standort Dornbirn ein.
Freuen Sie sich auf einen Abend voller spannender Gespräche, kulinarischer Highlights und einem unterhaltsamen Rückblick auf unser zweites Jahr in Dornbirn. Feiern Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam ein weiteres erfolgreiches Jahr Revué passieren. Nutzen Sie die Gelegenheit zum Networking und genießen Sie die angenehme Atmosphäre.
Weitere Details erhalten Sie zeitnahe vor der Veranstaltung.
VERANSTALTUNGSORT
LeitnerLeitner | LeitnerLaw Rechtsanwälte
Lustenauerstraße 64, 6850 Dornbirn
ANMELDUNG
Ihre Anmeldung nehmen wir schon jetzt sehr gerne entgegen: Anmeldung
Autor:innen
- Johannes EdthalerRechtsanwalt | PartnerDetails zur Person
