Legal News August 2026
Newsletter – 31.08.2026

Auch im August bringen aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Neuerungen wichtige Klarstellungen für die rechtliche Praxis. In dieser Ausgabe der Legal News August 2026 haben wir für Sie ausgewählte Entscheidungen aus folgenden Rechtsbereichen kompakt aufbereitet:
- Arbeits- und Sozialrecht
- Gesellschafts- und Konzernrecht
- Immobilienrecht
- Strafrecht | Compliance
- Private Clients | Stiftungsrecht
- Litigation
Bei Fragen oder für weiterführende Informationen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.
Arbeits- und Sozialrecht
Mitarbeiterschutzklausel oder Konkurrenzklausel? Der Inhalt entscheidet
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit einer als „Mitarbeiterschutzklausel“ bezeichneten Vereinbarung auseinanderzusetzen, die dem Arbeitnehmer für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagte, Arbeitnehmer:innen des ehemaligen Arbeitgebers sowie von „verbundenen“ Unternehmen zu kontaktieren oder abzuwerben. Die Klausel sah darüber hinaus vor, dass bereits dann ein Verstoß vorliegt, wenn der neue Arbeitgeber des ehemaligen Arbeitnehmers solche Mitarbeiter:innen kontaktiert oder beschäftigt. Für den Fall eines Verstoßes war eine Konventionalstrafe vereinbart.
Nach § 36 AngG liegt eine Konkurrenzklausel vor, wenn ein Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Der OGH stellte klar, dass für die rechtliche Qualifikation nicht die Bezeichnung einer Vereinbarung maßgeblich ist, sondern ihr tatsächlicher Inhalt.
Im vorliegenden Fall erfasste die Klausel nicht nur Mitarbeiter:innen des ehemaligen Arbeitgebers, sondern auch jene von verbundenen Unternehmen. Zudem sollte der bzw. die Arbeitnehmer:in selbst dann haften, wenn nicht er, sondern sein neuer Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter:innen kontaktierte oder einstellte. Nach Auffassung des OGH führte diese weitreichende Regelung zu einer wesentlichen Beschränkung der selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Der OGH qualifizierte die Vereinbarung daher als Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG. Eine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe kann folglich nur dann bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für wirksame Konkurrenzklauseln erfüllt sind. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die rechtliche Einordnung einer Klausel nicht von ihrer Überschrift, sondern von ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihren tatsächlichen Auswirkungen abhängt.
OGH 27.05.2026, 9 ObA 6/26m
Gesellschafts- und Konzernrecht
Umwandlung regulärer Geschäftsanteile in Unternehmenswert-Anteile bei einer FlexCo
Das Flexible-Kapitalgesellschaften-Gesetz (FlexKapGG) hat neben der Ausgabe regulärer Geschäftsanteile auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen (UWA) geschaffen. Letztere stellen eine eigenständige Gesellschafterkategorie dar und vermitteln vermögensrechtliche Beteiligungsrechte, wobei Mitbestimmungs- und Haftungsbefugnisse eingeschränkt sind. Das Gesetz regelt mit § 9 Abs. 9 des FlexKapGG das Umwandeln von Unternehmenswert-Anteilen in reguläre Geschäftsanteile, jedoch ist keine ausdrückliche Bestimmung zur Umwandlung in die Gegenrichtung vorhanden.
Erstmals wurde nun durch den Obersten Gerichtshof geklärt, dass reguläre Geschäftsanteile nicht durch bloßen Gesellschafterbeschluss oder eine Satzungsänderung unmittelbar in Unternehmenswert-Anteile umgewandelt werden können. Die Grundsätze des GmbH-Rechts bezüglich des Entstehens beziehungsweise des Erlöschens von Geschäftsanteilen gelten grundsätzlich auch für die FlexCo. Geschäftsanteile und Unternehmenswert-Anteile können daher nicht lediglich ihre rechtliche Qualität ändern, sondern entstehen jeweils originär im Rahmen der gesetzlich vorhergesehenen Kapitalmaßnahmen. Dies bedeutet, dass für die Ausgabe neuer Unternehmenswert-Anteile eine Kapitalerhöhung vorausgesetzt wird.
Der Oberste Gerichtshof stellt mit seiner Entscheidung klar, dass das FlexKapGG keine planwidrige Regelungslücke enthält. Die gesetzlich vorhergesehenen Instrumente der Kapitalerhöhung – gegebenenfalls auch nach vorhergegangener Kapitalherabsetzung – ermöglichen die Schaffung von Unternehmenswertanteilen auch bei einer bereits bestehenden FlexCo. Eine unmittelbare Umwandlung regulärer Geschäftsanteile in Unternehmenswert-Anteile durch bloße Satzungsänderung oder Gesellschafterbeschluss ist ausgeschlossen.
OGH 30.06.2026, 6 Ob 180/25a
Immobilienrecht
Ausländergrunderwerb in Wien durch juristische Personen
Nach § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG) bedarf der Erwerb des Eigentums (Miteigentums) an bebauten und unbebauten Grundstücken durch Ausländer:innen zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Diese Rechte dürfen zugunsten eines bzw. einer Ausländer:in nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller die rechtskräftige Genehmigung oder gegebenenfalls eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde vorlegt (§ 5 Abs. 1 und 4 WrAuslGEG). Davon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind Inländer:innen gleichgestellt. Bei Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Negativbestätigung darf auch die Vormerkung nicht bewilligt werden.
Als Ausländer:innen gelten unter anderem juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Drittstaatsbürger oder juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland überwiegend beteiligt sind. Bei der Beurteilung der Ausländereigenschaft wird nach der Rechtsprechung des OGH ausschließlich formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteiligungsstufe“ abgestellt. Die Erwerber sind nach § 5 Abs. 3 S. 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, genügt eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe, in diesem Fall des Geschäftsführers, darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer:innen i. S. d. WrAuslGEG an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof lässt mit seinem Erkenntnis somit offen, ob Drittstaatsangehörige als Gesellschafter:innen einer Erwerbsgesellschaft mit Sitz in Österreich mittelbar Immobilieneigentum durch Erwerb von Geschäftsanteilen an grundstückshaltenden Zielgesellschaften erlangen können.
OGH 16.06.2026, 5 Ob 70/26v
Strafrecht | Compliance
Betrugsschaden: Umsatzsteuer ist grundsätzlich mitzurechnen
Ausgangslage
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs, nachdem er zahlreiche Personen und Unternehmen durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungsfähigkeit der von ihm geführten Gesellschaften zu Vermögensleistungen veranlasst hatte. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde wendete der Angeklagte unter anderem ein, dass die vom Erstgericht ermittelte Schadenssumme zu hoch angesetzt worden sei, da die Umsatzsteuer nicht in den Betrugsschaden einzurechnen sei. Bei einer Reduktion um die Umsatzsteuer wäre die für die Qualifikation des schweren Betrugs maßgebliche Schadensgrenze nicht überschritten worden.
Ergebnis des OGH
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Er hielt fest, dass der Schaden bei Vermögensdelikten auch die zulässig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer umfasst. Der Umsatzsteueranteil ist daher nicht schon deshalb aus dem Schaden herauszurechnen, weil er in einer Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Umsatzsteuer im konkreten Fall zulässig in Rechnung gestellt wurde. Die vom Erstgericht angenommene Schadenshöhe wurde daher nicht beanstandet.
Fazit
Bei der Ermittlung des Betrugsschadens ist grundsätzlich vom gesamten Vermögensnachteil des Opfers auszugehen. Dazu zählt auch die zulässig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Eine Kürzung des Schadens auf den Nettobetrag kommt daher nicht ohne Weiteres in Betracht. Das kann insbesondere für das Erreichen strafrechtlicher Qualifikationsgrenzen entscheidend sein.
OGH 07.01.2026, 13 Os 127/25p
Private Clients | Stiftungsrecht
Anfechtbarkeit bei Verzicht auf Stifterrechte
Ausgangslage
Der Stifter einer Privatstiftung war der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig. Der Stifter hatte sich ursprünglich wesentliche Einflussrechte in der Privatstiftung vorbehalten, auf welche er in der Folge verzichtete und dabei zusammengefasst seine Rechtsstellung schwächte. Indem er unter anderem auf sein Widerrufsrecht verzichtete und sein Änderungsrecht einschränkte, nahm er dabei bewusst billigend in Kauf, dass ein künftiger Zugriff von Gläubigern auf diese Stifterrechte – und damit mittelbar auf das Stiftungsvermögen – erschwert wird.
Ergebnis des OGH
Der OGH bestätigte im Ergebnis, dass der Verzicht auf ein vorbehaltenes Widerrufsrecht und die Einschränkung eines Änderungsrechts anfechtbar sein können, wenn dadurch die Befriedigungsmöglichkeiten von Gläubiger:innen vereitelt oder erschwert werden.
Wichtig ist dabei: Die erfolgreiche Einzelanfechtung macht die Änderung der Stiftungserklärung nicht allgemein unwirksam. Sie wirkt nur relativ gegenüber dem bzw. der anfechtenden Gläubiger:in. Die Frage der Unwirksamkeit ist daher nicht gesondert im Urteilsspruch festzustellen, sondern bildet lediglich eine Vorfrage für das konkrete Leistungs- oder Duldungsbegehren. Für Gläubiger:innen bedeutet das, dass sie nicht die abstrakte „Beseitigung“ einer Satzungsänderung verlangen können, sondern ein konkret auf Befriedigung gerichtetes Begehren formulieren müssen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass auch Stifterrechte Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein können. Werden vorbehaltene Stifterrechte erst nachträglich aufgegeben oder eingeschränkt, beginnt die maßgebliche Anfechtungsfrist (im gegenständlichen Fall zehn Jahre) auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Gerade dadurch können spätere Änderungen der Stiftungserklärung durch Gläubiger angreifbar sein, insbesondere wenn sie einen möglichen Zugriff auf die Stifterrechte und damit mittelbar auf das Stiftungsvermögen erschweren oder verhindern sollen. In der Praxis ist daher bereits im Rahmen der Errichtung einer Privatstiftung besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung von Stifterrechten zu legen.
OGH 25.02.2026, 17 Ob 19/25f
Pflichtteilsminderung wegen fehlenden Naheverhältnisses: Eine gute Dokumentation ist hilfreich
Ausgangslage
Im Anlassfall hatte der Verstorbene testamentarisch angeordnet, den Pflichtteil seiner Tochter wegen eines fehlenden familiären Naheverhältnisses zu mindern. Die Tochter verlangte von den Erben jedoch ihren ungekürzten Pflichtteil.
Ergebnis des OGH
Der Oberste Gerichtshof hat sich unter anderem mit der Frage befasst, wer beweisen muss, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung vorliegen. Dabei hat das Höchstgericht im Kern festgehalten, dass die Person, die sich auf eine Pflichtteilsminderung beruft (also meist die Erb:innen), beweisen muss, dass zwischen der verstorbenen Person und der pflichtteilsberechtigten Person über einen längeren Zeitraum kein familiäres Naheverhältnis bestand.
Das mag zunächst einfach klingen, ist in der Praxis jedoch oft schwierig, da das mangelnde familiäre Naheverhältnis regelmäßig nicht zu den Erb:innen, sondern zur verstorbenen Person bestanden hat. Außerdem lassen sich familiäre Beziehungen selten anhand einzelner Dokumente oder klarer Ereignisse nachweisen. Ob ein familiäres Naheverhältnis bestand, ergibt sich vielmehr regelmäßig aus persönlichen Kontakten, Gesprächen und Formen der Anteilnahme – also aus Umständen, die nach dem Tod oft nur schwer nachvollziehbar sind.
Kann das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung vorlagen, geht diese Ungewissheit grundsätzlich zulasten jener Person, die sich auf die Pflichtteilsminderung beruft. Damit schützt die Rechtsprechung Pflichtteilsansprüche davor, allein aufgrund bloßer Vermutungen über eine familiäre Entfremdung gekürzt zu werden.
Fazit
Wer im Testament eine Pflichtteilsminderung anordnen möchte, sollte die Gründe dafür möglichst konkret festhalten. Freilich ersetzt dies den im Streitfall erforderlichen Beweis nicht, kann jedoch dazu beitragen, die tatsächlichen Gründe für die Pflichtteilsminderung nachvollziehbarer zu machen.
OGH 20.01.2026, 2 Ob 217/25p
Litigation
Ausschluss vom Werkskundendienst des Herstellers stellt keinen Mangel in der Verbrauchergewährleistung dar
Ausgangslage
Eine Konsumentin erwarb bei einem Unternehmer eine Wärmepumpe, die dieser wiederum über einen deutschen Händler bezogen hatte. Das Gerät verfügte über eine CE-Kennzeichnung und war technisch für den Einsatz in Österreich zugelassen, laut Hersteller jedoch nicht für den österreichischen Markt bestimmt. Aus diesem Grund verweigerte die für den österreichischen Markt zuständige GmbH des Herstellers entsprechende Servicetätigkeiten und Kundendienstleistungen. Auch wenn das Service von konzessionierten Installateuren durchgeführt werden kann, gibt es laut Erstgericht „Situationen“, in denen das Fachwissen des Werkskundendienstes erforderlich ist, sodass das Gerät nicht „betriebssicher“ verwendet werden kann und „aus technischer Sicht“ ein Austausch des Geräts erforderlich ist. Die Klägerin begehrte EUR 15.000,00 bzw. die Kosten für den Austausch der Anlage, lasse sich jedoch ein Benützungsentgelt für zwei Heizperioden anrechnen.
Ergebnisse des OGH
Der OGH stellte fest, dass nicht nur klassische Kaufverträge dem VGG unterfallen, sondern auch die vertraglich geschuldete Installation bzw. Montage der gekauften Ware („Werklieferungsverträge“). Somit war in diesem Fall das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) anzuwenden.
§ 5 Z 3 VGG verpflichtet den bzw. die Unternehmer:in bei digitalen Leistungen, einen Kundendienst bereitzustellen. Für Waren gilt diese Verpflichtung weder direkt noch analog. Beim Kauf von Waren kann sich die Pflicht zur Bereitstellung eines Kundenservice nur aus ausdrücklicher Vereinbarung bzw. Vertragsauslegung ergeben. Die bloße Verweigerung eines Kundendienstes begründet daher für sich genommen noch keinen Mangel.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Ware tatsächlich die objektiv erforderlichen Eigenschaften aufweist, für die der Unternehmer nach § 6 VGG haftet. Dazu zählt insbesondere ihre Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit. Die bisherigen Feststellungen ließen jedoch offen, ob die Wärmepumpe ohne Kundendienst tatsächlich nicht sicher oder nicht dauerhaft funktionsfähig betrieben werden kann. Diese Fragen sind nun im fortgesetzten Verfahren näher zu klären und unmissverständlich festzustellen.
Weiters hielt der OGH fest, dass der Umstand, dass ein Produkt vom Hersteller ursprünglich nicht für den österreichischen Markt bestimmt war, für sich genommen keine „objektiv erforderliche Eigenschaft“ i. S. d. § 6 VGG darstellt. Vielmehr muss diesfalls ebenso eruiert werden, ob die Wärmepumpe die erforderliche Betriebssicherheit erfüllt und nur andernfalls ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegen würde.
Fazit
Beim Warenkauf besteht eine Pflicht zur Bereitstellung eines Kundendienstes nur dann, wenn diese explizit vertraglich vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrag ableiten lässt.
OGH 20.05.2026, 8 Ob 29/26m
Forum für Praktiker:innen | Finanzstrafrecht im Dialog
Am 30. Juni 2026 fand in Wien das „17. Forum für Praktiker:innen | Finanzstrafrecht im Dialog“ statt. Die Fachtagung wurde von unserem Kooperationspartner LeitnerLeitner Tax Audit Advisory gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien, dem Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht sowie LeitnerLaw Rechtsanwälte veranstaltet und bot Expert:innen aus Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Beratung eine Plattform für den Austausch über aktuelle Entwicklungen im Finanzstrafrecht.
Im Rahmen ihres gemeinsamen Fachvortrags beleuchteten Mag. Simone Tober und Univ.-Prof. Dr. Robert Kert die finanzstrafrechtlichen Risiken ausscheidender Geschäftsführer:innen. Dabei wurden insbesondere die fortbestehenden Verantwortlichkeiten und potenziellen Haftungs- bzw. Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichten und der Unternehmensübergabe erörtert. Anhand praxisnaher Fallkonstellationen wurden aktuelle Fragestellungen an der Schnittstelle von Unternehmenspraxis, Steuerrecht und Finanzstrafrecht dargestellt und Handlungsempfehlungen für die Risikominimierung aufgezeigt.
Die Veranstaltung griff darüber hinaus weitere aktuelle Themen des Finanzstrafrechts auf, darunter Erfahrungen mit § 51b FinStrG, Fragen der Verfahrensführung aus Sicht der Finanzstrafbehörde und Verteidigung sowie Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung.
Insgesamt bot das Forum den Teilnehmer:innen wertvolle Einblicke in aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen des Finanzstrafrechts und förderte den praxisorientierten Dialog zwischen Wissenschaft, Behörden und Beratung.
30. Finanzstrafrechtliche Tagung – Die Kunst der Überzeugungsbildung: Beweisfragen im Spannungsfeld von Verfahren und materiellem Recht
Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner LeitnerLeitner Tax Audit Advisory laden wir Sie herzlich zur 30. Finanzstrafrechtlichen Tagung ein. Die diesjährige Tagung widmet sich zentralen Fragen der Beweisführung im Steuer- und Finanzstrafverfahren. Im Fokus stehen insbesondere das Zusammenspiel abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten mit finanzstrafrechtlichen Verfahrensgarantien, aktuelle Fragen rund um Gefährdungsdelikte sowie die Verrechnungspreis-Dokumentation als strafrechtlicher Risikofaktor.
Die Tagung bietet fachliche Impulse aus Wissenschaft, Legistik und Praxis zur bestehenden Rechtslage wie auch der Judikatur und der Praxis der Strafverfolgung. Die Teilnehmer:innen erwarten hochkarätige Fachvorträge sowie die Möglichkeit zum persönlichen Austausch vor Ort oder online.
WANN
1. Oktober 2026
09.00 – 17.00 Uhr
WO
Lentos Kunstmuseum Linz
Doktor-Ernst-Koref-Promenade 1
4020 Linz
Eine Online-Teilnahme ist ebenfalls möglich.
ANMELDUNG
Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Für Student:innen bis 26 Jahre ist die Teilnahme kostenlos.
Hier geht’s zur Anmeldung für die Präsenz-Teilnahme bzw. die Online-Teilnahme.
Details zur Veranstaltung finden Sie hier.
Umweltstrafrecht: ein Thema, das uns alle angeht
Gemeinsam mit Frauen in der Umwelt lädt LeitnerLaw Rechtsanwälte herzlich zum FidU-Treffen zum Thema Umweltstrafrecht mit Simone Tober bei LeitnerLaw Rechtsanwälte in Wien ein. Im Rahmen eines fachlichen Impulses beleuchtet Simone Tober aktuelle Entwicklungen im Umweltstrafrecht und zeigt auf, was diese für die Unternehmenspraxis bedeuten.
Freuen Sie sich auf einen kompakten fachlichen Input, spannende Gespräche und die Gelegenheit zum persönlichen Austausch in angenehmer Atmosphäre.
WANN
22. September 2026
Gespräch: 9.00 – 10.30 Uhr (Begrüßungsfrühstück ab 08.30 Uhr)
WO
LeitnerLaw Rechtsanwälte
Schwarzenbergplatz 14
1040 Wien
Hier geht’s zur Anmeldung.
Die Teilnahme ist kostenlos. Details zur Veranstaltung finden Sie hier.
Das könnte Sie auch interessieren:
Autor:innen
- Johannes EdthalerRechtsanwalt | PartnerDetails zur Person
