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Legal News Dezember 2025

Newsletter – 16.12.2025

Goldene Justitia-Waage auf dem Boden eines historischen Gerichtssaals, im Hintergrund Treppe und Säulen

Gegliedert nach den folgenden Praxisgebieten haben wir aktuelle Judikatur und gesetzliche Neuerungen kompakt zusammengefasst:

Arbeits- und Sozialrecht

Angleichung freier Dienstnehmer an klassische Arbeitnehmer

Mit der Gesetzesnovelle vom 16. Oktober 2025 werden arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2026 besser geschützt. Die neuen Bestimmungen gelten für Personen, die ihre Arbeit im Wesentlichen persönlich erbringen und keine größeren eigenen Betriebsmittel verwenden. Neue Selbständige und Gewerbetreibende sind von den Änderungen nicht betroffen.

Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Kündigung: Zum ersten Mal gibt es gesetzliche Mindestkündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse. In den ersten beiden Jahren beträgt die Frist vier Wochen, ab dem dritten Jahr sechs Wochen. Gekündigt werden kann künftig zum 15. oder zum Ende des Monats, es sei denn, es wurde ein für den freien Dienstnehmer günstigerer Termin vereinbart. Der erste Monat kann außerdem als Probemonat gestaltet werden. Bereits bestehende Verträge, die andere Kündigungsregelungen enthalten, bleiben weiterhin unverändert gültig.

Neu ist auch, dass freie Dienstnehmer künftig in Kollektivverträge oder Mindestlohntarife einbezogen werden können. Dies passiert jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Kollektivvertragsparteien dies ausdrücklich so festlegen. Betriebsvereinbarungen gelten weiterhin nicht für freie Dienstnehmer. Auch arbeitsrechtliche Schutzgesetze kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.

Zusätzlich werden ab 1. Jänner 2026 auch die Anforderungen an Dienstzettel ausgeweitet. Arbeitgeber müssen künftig angeben, ob ein Kollektivvertrag, eine Satzung oder ein Mindestlohntarif gilt und wo diese Regelungen im Betrieb eingesehen werden können.

Insgesamt bringt die Reform freie Dienstnehmer einen deutlichen Schritt näher an klassische Arbeitsverhältnisse. Unternehmen sollten daher bestehende Verträge prüfen, neue Vertragsgestaltungen anpassen und Dienstzettel rechtzeitig nach den neuen Vorgaben überarbeiten.

BGBl. I Nr. 75/2025

Gesellschafts- und Konzernrecht

Klage auf Auflösung einer GmbH

Ausgangslage
Kläger und Beklagter sind je 50 %-Gesellschafter einer GmbH. Im Gesellschaftsvertrag sind keine Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft enthalten. Der Kläger begehrte die Auflösung der GmbH, da ihm die Zusammenarbeit mit dem Beklagten unzumutbar sei.

Gemäß der Rechtsprechung des OGH ist die Klage auf Auflösung einer GmbH unzulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen diesbezüglich enthalten sind. Aus Sicht des OGH liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Die Möglichkeit, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen, besteht in Deutschland. Der österreichische Gesetzgeber hat diese aber bewusst nicht übernommen: Aus seiner Sicht sei es ausreichend, dass (i) die Gesellschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgelöst werden kann sowie (ii) das Gericht die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung der Anteile ersetzen kann.

Fazit
Ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag kann vom Gesellschafter nicht auf Auflösung der Gesellschaft geklagt werden.

OGH 04.06.2025, 6 Ob 170/24d

Immobilienrecht

5. MILG: Begrenzungen der Wertsicherungshöhe sowie Anhebung der Mindestbefristungsdauer im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ab 1. Jänner 2026

Wertsicherung bei Wohnraummiete

Mit der im Zuge des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (5. MILG) verabschiedeten Novelle des Richtwertgesetzes und des neuen Mieten-Wertsicherungsgesetzes (MieWeG) begrenzt der Gesetzgeber die Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im Teilanwendungsbereich iSd § 1 Abs 4 MRG.

Das MieWeG sieht vor, dass eine Erhöhung nur zum 1. April eines Jahres und ausschließlich nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 vorgenommen werden darf. Darüber hinaus ist die Erhöhung grundsätzlich auf drei Prozent begrenzt. Indexsteigerungen, die diesen Wert überschreiten, dürfen nur zur Hälfte als Erhöhung berücksichtigt werden. Wohnungsmietverträge, die einer Zinsbeschränkung nach dem MRG unterliegen (Vollanwendungsbereich), dürfen rückwirkend für das Kalenderjahr  2025 um höchstens ein Prozent und für das folgende Kalenderjahr nur um maximal zwei Prozent erhöht werden. Die Unwirksamkeit einer Überschreitung von § 16 Abs 9 MRG bleibt von diesen Beschränkungen unberührt.

Der Gesetzgeber hat durch die Novelle des Richtwertgesetzes auch für die Höhe der Richtwerte ab 1. April 2026 eine Deckelung vorhergesehen. Die Richtwerte sind entsprechend der durchschnittlichen Veränderung des VPI 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index anzupassen. Gemäß der novellierten Fassung des § 5 Abs 2 Richtwertgesetzes können sich die Richtwerte am 1. April 2026 um nicht mehr als ein Prozent und am 1. April 2027 um nicht mehr als zwei Prozent gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt erhöhen. Ab dem 1. April 2028 ist jeweils dann, wenn die durchschnittliche jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 drei Prozent übersteigt, der drei Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

In neu abzuschließenden Verträgen kann gemäß § 2 des MieWeG eine Wertsicherung vereinbart werden, indem die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 Mieten-Wertsicherungsgesetz“ aufgenommen wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des MRG zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Mieten-Wertsicherungsgesetz“ im Vertragswerk aufgenommen wird.

Hinsichtlich Rückforderungsansprüchen wegen unwirksamer Wertsicherungsvereinbarungen sieht das MieWeG vor, dass diese auf Zahlungen der letzten fünf Jahre vor Vertragsende bzw. vor Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit begrenzt sind. Die Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis, wobei die Verjährungsfrist nicht gilt, wenn der Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht wurde oder bei missbräuchlichen Klauseln im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens.

Wurde im Wohnungsmietvertrag keine wirksame Wertsicherungsvereinbarung getroffen, so erfolgt durch das MieWeG auch weiterhin keine Wertsicherung.

Das MieWeG tritt mit 1.1.2026 in Kraft und ist auf Wertsicherungen ab 1. Jänner 2026 sowie auf vor 1. Jänner 2026 abgeschlossene „Altverträge“ anzuwenden.

Verlängerung der Mindestbefristung

Zudem wurde im Rahmen des 5. MILG die Mindestbefristungsdauer im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG bei der Vermietung von Wohnungen durch Unternehmer von bislang drei auf fünf Jahre angehoben. Die Mindestbefristungsdauer von fünf Jahren gilt sowohl für Neuabschlüsse als auch für Verlängerungen von bereits abgeschlossenen Mietverträgen. Für die Vermietung von Wohnräumen zwischen Privatpersonen bleibt die Mindestbefristungsdauer hingegen mit drei Jahren unverändert.

ErlRV 269 BlgNR XXVIII. GP

Strafrecht | Compliance

Frustrierte Anwaltskosten beim Liegenschaftserwerb und Betrugsstrafbarkeit

Ausgangslage
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs. Er hatte einem Grundstückseigentümer vorgespiegelt, die Liegenschaft kaufen zu wollen. Dieser ließ daraufhin einen Kaufvertrag und ein Treuhandkonto erstellen. Als der Angeklagte den Kaufpreis nicht zahlte und vom Vertrag zurücktrat, entstanden dem Eigentümer frustrierte Aufwendungen in Höhe der Anwaltskosten.

Ergebnis des OGH
Der OGH stellte klar, dass sich die vom Täter gewollte Bereicherung beim Betrug unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch die der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt. Kosten für frustrierte Anwaltsleistungen stellen zwar für das Opfer einen Vermögensschaden dar, es fehlt allerdings am notwendigen Zusammenhang zwischen Schaden und angestrebter Bereicherung des Täters. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Täter zur Überlassung der Liegenschaft veranlasst hat oder veranlassen wollte, was den Feststellungen allerdings nicht zu entnehmen ist.

Fazit
Ein Betrug liegt nur vor, wenn der Täter durch Täuschung den Schadenseintritt durch tatsächliche oder beabsichtigte Überlassung der Liegenschaft veranlasst hat. Entstehen dem Opfer „bloß“ Anwaltskosten, fehlt es am direkten Zusammenhang zwischen Schaden und (angestrebter) Bereicherung.

OGH 01.04.2025, 14 Os 104/24m

Private Clients

Pflichtteilsrecht: Unentgeltliche Wohn- und Versorgungsleistungen als Erfüllung einer „sittlichen Pflicht“

Ausgangslage
Der Erblasser hinterließ sechs Kinder und setzte einen Sohn zum Alleinerben ein. Ein weiterer Sohn litt an Morbus Bechterew, verfügte nur über geringe Einkünfte und lebte unentgeltlich am landwirtschaftlichen Erbhof des Vaters; zudem wurde er dort mit Lebensmitteln versorgt. Diese Aufwendungen wurden aus dem laufenden Einkommen des Erblassers bestritten. Im gegenständlichen Verfahren machte der kranke Sohn seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend; der Erbe begehrte die Hinzu- und Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens und der Verpflegung. Fraglich war, ob die lebzeitigen Zuwendungen von der Hinzu- und Anrechnung nach § 784 ABGB ausgenommen sind, weil sie in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gemacht worden waren.

Ergebnis des OGH
Ob eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgte, ist nach dem OGH nach den Anschauungen redlicher, rechtsverbundener Verkehrskreise zu beurteilen. Entscheidend sind die konkreten Lebensumstände, das Verhältnis zwischen Erblasser und Unterstütztem, deren wirtschaftliche Situation und soziale Stellung. Eine schenkungsrechtlich relevante Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nur vor, wenn eine besondere, aus den Umständen erwachsende moralische Verpflichtung bestand – nicht schon bei bloßer familiärer Unterstützung.

Fazit
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Linie des OGH. Zuwendungen, die klar von einer besonderen sittlichen Verpflichtung geprägt sind – etwa zur Unterstützung schwer erkrankter oder finanziell schwacher Angehöriger –, sind von der Hinzu- und Anrechnung nach § 784 ABGB ausgenommen. Für die Beurteilung bleibt jedoch die Einzelfallprüfung zentral. Im Bereich der lebzeitigen Unterstützungen sollte daher sorgfältig dokumentiert werden, aus welchen Gründen Leistungen erbracht wurden, um im Erbfall klare Argumentationslinien zu haben.

OGH 12.12.2024, 2 Ob 195/24a

Stiftungsrecht: Wiederbestellung von gerichtlich abberufenen Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

Ausgangslage
Die beiden Kläger wurden gerichtlich als Vorstandsmitglieder abberufen. Der Erststifter bestellte diese dennoch erneut, um sie kurz darauf wieder abzuberufen – mit der Begründung, sie hätten trotz fehlender Vertretungsbefugnis hohe Vorstandsvergütungen ausbezahlt bzw deren Auszahlungen geduldet.

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihre erneute Abberufung unwirksam sei.

Ergebnis des OGH
Die (Wieder-)Bestellung gerichtlich abberufener Vorstandsmitglieder ist unwirksam, solange der ursprüngliche Abberufungsgrund nicht weggefallen ist. Wird dieser nicht beseitigt, ist eine (Wieder-)Bestellung unzulässig.

Die Auszahlung bzw Duldung hoher Vorstandsvergütungen ohne Vertretungsbefugnis stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt die Abberufung aus wichtigem Grund. Da die Kläger um ihre fehlende Vertretungsbefugnis wussten, lagen wichtige Gründe vor.

Fazit
Gerichtliche Abberufungen sind sofort wirksam und können nicht durch Wiederbestellungen unterlaufen werden, solange die ursprünglichen Abberufungsgründe fortbestehen. Stifter und Stiftungsorgane sollten daher vor jeder (Wieder-)Bestellung prüfen, ob diese Gründe beseitigt sind.

Für Vorstandsmitglieder gilt: Handeln ohne wirksame Vertretungsbefugnis – insbesondere bei Vergütungen – birgt erhebliches Haftungsrisiko und kann als grobe Pflichtverletzung gewertet werden.

OGH 11.12.2024, 6 Ob 14/24p

Wettbewerbsrecht | Kartellrecht

Shrinkflation – neues Gesetz ab 1. April 2026

Bereits im letzten Newsletter aus Oktober 2025 haben wir über eine Entscheidung des OLG Wien zur sogenannten „Shrinkflation“, also einer versteckten Preiserhöhung durch Reduktion der Füllmenge, berichtet.

Zwischenzeitig liegt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, wonach mit 1. April 2026 ein Gesetz gegen Shrinkflation in Kraft treten soll (befristet bis 30. Juni 2030). Die Umsetzung erfolgt im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Gesetz verpflichtet künftig Unternehmer des stationären Lebensmittel- und Drogeriehandels, Produkte ausreichend zu kennzeichnen, deren Füllmenge bzw Stückzahl reduziert wurde, obwohl Verpackung und Preis gleich geblieben sind. Nicht betroffen sind Waren, die generell eine unterschiedliche Füllmenge haben, wie zB Salat oder Obst. Betroffen sind Händler mit mehr als fünf Filialen; Händler mit weniger als fünf Filialen nur dann, wenn deren gesamte Verkaufsfläche mehr als 400 m² hat. Kleinere und mittlere Unternehmen sollen daher nicht vom Geltungsbereich umfasst sein.

Der Hinweis auf die Änderung der Füllmenge trotz gleichbleibendem Preis muss klar und deutlich sein (ausreichende Schriftgröße) und direkt am Produkt (d. h. Verpackung) oder am Verkaufsregal oder in deren Nähe erfolgen. Als klar und deutlich gilt zB „Achtung: Weniger Inhalt, höherer Preis!“. Eine genaue Angabe der Mengenänderung ist nicht erforderlich. Die Kennzeichnungspflicht gilt 60 Tage lang ab dem Datum des Angebots der Ware im Geschäft in der reduzierten Füllmenge.

Bei Verstoß droht im Sinne von „Beraten statt Strafen“ ein Verbesserungsauftrag und bei dessen Nichtbefolgung innerhalb von drei Arbeitstagen eine Verwaltungsstrafe zwischen EUR 2.500,00 und EUR 10.000,00 pro Produkt. Kann der Händler nachweisen, dass er vom Hersteller nicht informiert wurde, soll keine Strafe verhängt werden.

„Anti-Mogelpackungsgesetz“, 309 BlgNR XXVIII. GP

Litigation

Aufrechnungserklärung als Zahlung im Sinne des Punkts 8.4.2 der ÖNORM B 2110

Die Klägerin fordert EUR 496.000,00 aus abgetretenen Werklohnforderungen aus einem Stahlbauauftrag. Die Beklagte korrigierte die Schlussrechnung der Auftragnehmerin, setzte dem Restwerklohn umfangreiche Gegenforderungen entgegen und erklärte die Aufrechnung.

Der OGH hielt hierzu fest, dass der Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 zwei verschiedene Sachverhalte regelt: Zum einen den hier nicht vorliegenden Fall, dass Forderungen nicht in die Schlussrechnung aufgenommen, aber nachträglich geltend gemacht werden, zum anderen den, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt. Der OGH hat in weiterer Folge klargestellt, dass Gegenforderungen des Auftraggebers, die er aus Anlass der Prüfung einer Schlussrechnung gegen den Auftragnehmer erhebt, stellen keine Rechnungskorrektur darstellen, welchen der Auftragnehmer fristgerecht widersprechen muss, um seine Werklohnforderungen zu behalten. Weiters stellte der OGH klar, dass Eine Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen einer Zahlung im Sinn des Punkts 8.4.2 der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden kann, weil nur dann, wenn die Gegenforderung berechtigt ist, Tilgungswirkung eintritt.

Fazit
Der Abzug von Gegenforderungen durch den Auftraggeber stellt keine Schlussrechnungskorrektur iSd ÖNORM B 2110 dar – hierfür muss der Auftragnehmer daher keinen Widerspruch erheben, um seinen Werklohn zu sichern. Weiters ist nunmehr geklärt, dass eine Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen keinesfalls eine Zahlung iSd ÖNORM B 2110 darstellt.

OGH 09.09.2025 1 Ob 88/25k

Unternehmens- und Vertragsrecht

Kein Abrufen von Sicherstellung nach § 1170b ABGB bei strittigen Forderungen / Vorbehaltsregelung in Pkt. 8.4.2 ÖNORM B 2110 gilt auch für Skontoabzüge

Ausgangslage
Die Klägerin war Generalunternehmerin eines Bauvorhabens und erteilte der Beklagten Subunternehmeraufträge. Die Beklagte verlangte Sicherstellungen gemäß § 1170b ABGB, welche die Klägerin in Form von Bankgarantien leistete.
Nach Legung der Schlussrechnung nahm die Klägerin unter anderem Skontoabzüge vor, woraufhin die Beklagte die Ausdehnung der Bankgarantien in Höhe der Abzüge forderte. Weil die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, trat die Beklagte vom Subunternehmervertrag zurück und zog die Bankgarantien. Daraufhin klagte die Klägerin auf Rückzahlung der gezogenen Garantiebeträge und argumentierte, dass die Verwertung der Sicherstellung zur Befriedigung strittiger Ansprüche unzulässig sei, womit sie Recht behalten sollte:

Entscheidung des OGH
Der OGH hielt fest, dass Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 das Ziel verfolge, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, indem der Werkunternehmer verpflichtet wird, binnen drei Monaten einen Vorbehalt zu erklären, sollte die Zahlung des Werkbestellers unzureichend sein.
Die Beklagte hatte hinsichtlich der Skontoabzüge keinen entsprechenden Vorbehalt erklärt, sondern den Standpunkt vertreten, dass ein solcher Vorbehalt nur bei Leistungs- und Massenkorrekturen erforderlich sei. Der OGH entgegnete jedoch, dass ein entsprechender Vorbehalt bei jeglichen Rechnungskorrekturen oder Zahlungsabzügen erforderlich sei, um die sonstige Rechtsfolge der Verfristung von Einwänden des Werkunternehmers zu vermeiden.

Die Regelung des § 1170b ABGB sieht hingegen eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers unabhängig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 Satz 2 ABGB vor, um Insolvenzrisiken im Bau- und Baunebengewerbe entgegenzuwirken. Zweck der Regelung ist, dass dem Werkunternehmer auch bei Mangelhaftigkeit seiner Leistung die Sicherstellung zusteht, andernfalls er Vertragsaufhebung erklären kann. Wenngleich § 1170b ABGB selbst nicht regelt, wann die Sicherheit verwertet werden darf, hat der OGH bereits judiziert, dass die Sicherheit bei Einwendungen gegen den Werklohn auch dann aufrechtzuerhalten ist, wenn sich die Einwendungen als unbegründet erweisen.
Aufgrund des Umstands, dass die Skontoabzüge strittig waren, war die Beklagte nicht berechtigt, die Bankgarantie zu ziehen, und wurde der Klage stattgegeben.

Fazit
Strittige Ansprüche berechtigen nicht zur Befriedigung durch Sicherstellungen gemäß § 1170b ABGB. Weiters ist im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 bei jeglichen Rechnungskorrekturen oder Zahlungsabzügen binnen der kurzen dreimonatigen Frist ein Vorbehalt zu erklären, andernfalls Verfristung droht.

OGH 05.08.2025, 5 Ob 54/25i

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