Legal News Februar 2025
Newsletter – 03.03.2025
Es freut uns, Ihnen nachfolgend unsere Legal News für Februar 2025 zur Verfügung zu stellen.
Gegliedert nach Praxisgebieten haben wir aktuelle Judikatur und gesetzliche Neuerungen kompakt zusammengefasst:
- Arbeitsrecht
- Private Clients
- Wettbewerbsrecht | Kartellrecht
- Gesetzliche Neuerungen: Strafrecht | Compliance
- CEE-News
Arbeitsrecht
Digitalisierung verändert den Arbeitsalltag
Die Digitalisierung verändert den Arbeitsalltag in vielerlei Hinsicht – auch in der Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Immer häufiger werden Nachrichten über Messenger-Dienste, anstelle von Telefonaten oder (unter-)schriftlichen Dokumenten ausgetauscht.In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob eine Krankmeldung eines Arbeitnehmers per „iMessage“ an seinen Arbeitgeber ausreichend und in Folge rechtmäßig war. Der Kommunikationsweg via „iMessage“ war in dem konkret zu beurteilenden Fall ein zwischen den beiden gebräuchlicher; sie haben regelmäßig derart kommuniziert.
Ergebnis:
Der OGH hielt in seiner Entscheidung neuerlich fest, dass die Mitteilung einer Dienstverhinderung (wie bspw einer Krankmeldung) grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf; insbesondere muss eine Kommunikationsform ausreichend sein, die auch in der Vergangenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Nachricht tatsächlich gelesen hat, sondern lediglich auf die Möglichkeit die Nachricht zur Kenntnis zu nehmen. Ergänzend merkte der OGH an, dass sich der Arbeitnehmer den Empfang seiner Nachrichten auch nicht bestätigen lassen müsse, da dies die Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers überspannen würde.
OGH 26.9.2024, 8 ObA 44/24i
Private Clients
Formulierungen mit Risiken: Die Gefahr eigenhändiger Testamente bei der Nachweisbarkeit des Testierwillens
Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit der Frage auseinander, ob der Erblasser seine eigenhändige letztwillige Verfügung rechtswirksam unterschrieben hat.
Ausgangssituation:
Testament 1996: Der Erblasser verfasste ein eigenhändiges Testament auf der Rückseite eines Briefkuverts. Aus Platzmangel konnte er seine Unterschrift jedoch nicht unter dem Text seiner letztwilligen Verfügung platzieren. Er hat daher am Ende des Textes ein Verweisungszeichen („%“) angebracht und im rechten oberen Eck des Kuverts unterschrieben.
Entscheidung des OGH:
Der OGH stellte zwar fest, dass durch das Verweiszeichen die Unterschrift als Abschluss der letztwilligen Verfügung gesehen werden kann. Es handelte sich somit um eine gültige eigenhändige Verfügung. Da sich jedoch die Vorinstanzen nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob der Verstorbenen bei der Errichtung seines Testaments im Jahr 1996 einen Testierwillen hatte, wurde die Entscheidung aufgehoben und zurück an das Rekursgericht verwiesen.
Praxistipp:
Die Entscheidung führt vor Augen, dass der Nachweis des Testierwillens bei eigenhändigen Testamenten oftmals erhebliche Risiken birgt. Diesem Risiko kann durch die Errichtung eines fremdhändigen Testaments vor einem Rechtsanwalt unter gleichzeitiger Anwesenheit dreier Testamentszeugen, welche den Testierwillen bestätigen und bekräftigen, vorgebeugt werden.
OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f
Wettbewerbsrecht | Kartellrecht
Einer ehemaligen Mitarbeiterin wurde vorgeworfen, nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Kunden ihres früheren Arbeitgebers gemeinsam mit dem nunmehr neuen Arbeitgeber Kunden abgeworben zu haben. Dieses Abwerben wurde möglich, weil die ehemalige Mitarbeiterin auch Monate nach ihrem Ausscheiden noch Zugriff auf die Plattform des ehemaligen Arbeitgebers hatte. Der ehemalige Arbeitgeber beantragte Maßnahmen wegen Eingriff in seine Geschäftsgeheimnisse, diese wurden vom OGH abgewiesen:
Geschäftsgeheimnisse sind gem § 26b UWG nur geschützt, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen sind organisatorische Maßnahmen, wie die Erinnerung an die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen, als auch technische Maßnahmen, nämlich die unverzügliche Sperre des Zugangs zum IT-System für ausscheidende Mitarbeiter. Eine während dem aufrechten Dienstverhältnis unterfertigte Geheimhaltungserklärung reicht nicht, weil eine solche nur für das „aufrechte“ Dienstverhältnis“ gilt. Die Behauptungs- und Beweislast, erforderliche Maßnahmen gesetzt zu haben, trägt der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.
Praxistipp
Ausscheidende Mitarbeiter sind stets auf ihre Verschwiegenheitspflicht auch über ihr Ausscheiden hinaus hinzuweisen, zB im Kündigungsschreiben oder in der Auflösungsvereinbarung. Der wirksamste Schutz vor Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist die unverzügliche Sperre aller Zugangsberechtigungen für ausscheidende Mitarbeiter. Zudem sind regelmäßige Überprüfungen der Zugriffsberechtigungen zu empfehlen.
OGH 19.11.24, 4 Ob 195/24s
Gesetzliche Neuerungen: Strafrecht | Compliance
Neuer Rechtsrahmen für die Beschlagnahme mobiler Datenträger in Österreich
Am 11. Dezember 2024 verabschiedete das österreichische Parlament ein Gesetz zur Beschlagnahme von Datenträger und Daten, das am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Der neue Rechtsrahmen regelt diese Ermittlungsmaßnahme erstmals spezifisch und adressiert Bedenken des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), welcher die bisherige Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärte.
Wesentliche Änderungen:
- Gerichtliche Bewilligung erforderlich: Die Staatsanwaltschaft (StA) muss vor der Beschlagnahme eine gerichtliche Bewilligung einholen, in der ua Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume der gesuchten Daten definiert werden.
- Datenauswertung in drei Schritten: Daten werden als Original gesichert und anschließend in einer Arbeitskopie anhand der gerichtlichen Bewilligung aufgearbeitet. Das Ergebnis der Datenaufarbeitung wird sodann von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet.
- Mitwirkung bei Auswertung: Verdächtige und Opfer dürfen zusätzliche Suchparameter zur Auswertung der Daten beantragen.
- Zufallsfunde: Beweise für andere Straftaten dürfen genutzt werden, jedoch ist für diese ein gesonderter Akt anzulegen.
- Ausnahmen: Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei in gewissen Fällen von sich aus handeln, benötigt aber eine nachträgliche gerichtliche Bewilligung.
Rechtsfolgen:
Rechtswidrig beschaffte Daten dürfen nicht verwendet werden. Daten müssen vernichtet werden, wenn die gerichtliche Bewilligung aufgehoben wird, sie für das Verfahren irrelevant sind oder das Verfahren endet.
Fazit:
Das Gesetz erhöht Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere durch die Pflicht zur gerichtlichen Bewilligung und klaren Regeln zur Datenverarbeitung. Die Neuerungen gelten als Schritt in Richtung eines modernen Ermittlungsverfahrens.
Expert:innen-Kommentar
Strengerer Schutz der Umwelt – neues EU-Umweltstrafrecht
Die neue EU-Umweltschutzrichtlinie setzt ein starkes Zeichen im Kampf gegen die weltweit zunehmende Umweltkriminalität, die laut Interpol und UNO jährlich um bis zu 7 % wächst. Mit der Einführung von EU-weiten Mindeststandards für Umweltstraftaten und Sanktionen wird ein einheitlicher Rahmen geschaffen, um Umweltverstöße effektiv zu verfolgen. Die Zahl der Straftatbestände wurde von neun auf zwanzig mehr als verdoppelt. Sie umfassen u. a. Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung, illegalen Holzhandel sowie Verstöße gegen Chemikalienregelungen. Besonders schwere Delikte können mit Freiheitsstrafen von mindestens zehn Jahren geahndet werden. Unternehmen drohen Geldbußen von bis zu 5 % ihres Umsatzes oder EUR 40 Mio. Neben Strafen können Täter auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Umweltzustands verpflichtet werden. Mitgliedstaaten haben bis Mai 2026 Zeit, die Regelungen umzusetzen und können dabei strengere nationale Vorschriften erlassen.
Fazit:
Für Unternehmen bringt die Richtlinie erhebliche Herausforderungen mit sich. Sie müssen ihre Compliance-Systeme anpassen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Ob die ambitionierten Ziele der Richtlinie erfüllt werden, bleibt abzuwarten – dennoch ist dies ein wichtiger Schritt für einen stärkeren Schutz der Umwelt.
Mag. Simone Tober
Rechtsanwältin bei LeitnerLaw Rechtsanwälte
Im Kurier vom 4. Dezember 2024
CEE-News
Gesetzliche Neuerungen
Ab 2025 – nach einer kurzen Übergangszeit – werden das ungarische Grundbuchamt und damit auch die Immobilientransaktionen vollständig digitalisiert. Die Mehrzahl der Rechtsdokumente muss digital unterzeichnet werden, meist über die neue App „Digital Citizen“ oder mit einer E-ID-Karte. Der Vertreter kann dann den Antrag über eine zentrale Website einreichen.
Mit den neuen Regeln können Kunden den Antrag nur über einen Rechtsvertreter stellen, der über die entsprechende Qualifikation und eine spezielle Haftpflichtversicherung verfügt. Mit der automatischen Entscheidungsfindung wird das Grundbuchamt die Anträge sogar innerhalb von 24 Stunden registrieren. Dank dieses neuen Verfahrens können unsere qualifizierten Anwälte bei LeitnerLaw unseren Klienten helfen, ihre Ziele schneller und bequemer zu erreichen.