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Legal News Juni 2026

Newsletter – 25.06.2026

Jurist am Laptop symbolisiert Legal News Juni 2026

Auch im Juni bringen aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Neuerungen wichtige Klarstellungen für die rechtliche Praxis. In dieser Ausgabe der Legal News Juni 2026 haben wir für Sie ausgewählte Entscheidungen aus folgenden Rechtsbereichen kompakt aufbereitet:

Bei Fragen oder für weiterführende Informationen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.

Arbeits- und Sozialrecht

All-In-Gehalt in der Elternteilzeit

Der OGH hatte sich bereits mehrfach mit der Behandlung von All In Vereinbarungen im Zusammenhang mit Elternteilzeit befasst und nunmehr in seiner Entscheidung klargestellt, wie in jenen Fällen vorzugehen ist, in denen ein All In Gehalt ohne klar abgrenzbaren Überstundenanteil vereinbart wurde:

Ausgangslage

Die Klägerin war seit dem Jahr 2011 auf Grundlage eines Dienstvertrags mit einem All-In-Gehalt beschäftigt. Der Vertrag beinhaltete dabei folgende Regelung: „Mit dem erwähnten Gehalt gelten alle im Monat erbrachten Mehr- und Überstunden als finanziell abgegolten.“ Das Grundgehalt oder die Anzahl der pauschal abgegoltenen Mehr- und Überstunden wurden jedoch nicht ausgewiesen. Nach Inanspruchnahme der Elternteilzeit reduzierte die Arbeitgeberin das All-In-Gehalt, indem sie zunächst einen anhand der Vergangenheit durchschnittlich errechneten Überstundenanteil abzog und anschließend das verbleibende „Grundgehalt“ entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitausmaß aliquotierte. Die Klägerin begehrte hingegen die Berechnung des Entgelts auf Basis des vollen All-In-Gehalts.

Ergebnis des OGH

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und hielt fest, dass § 2g AVRAG aufgrund des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses nicht zur Anwendung gelangt. Für die Frage, welcher Anteil eines All-In-Gehalts auf die Normalarbeitszeit und welcher auf Mehr- und Überstunden entfällt, ist auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen. Lässt sich daraus keine Differenzierung ableiten, kann ein Überstundenanteil nicht – auch nicht anhand eines Durchschnitts – herausgerechnet werden. Das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit ist somit auf Basis des gesamten All-In-Gehalts zu berechnen.

Fazit

In der Praxis ist daher bei Dienstverträgen, die vor dem 2. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, besonders darauf zu achten, ob sich der auf Mehr- und Überstunden entfallende Entgeltanteil aus dem Vertrag eindeutig bestimmen lässt. Da die konkrete Vertragsgestaltung maßgeblich ist, trifft Arbeitgeber eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Ausarbeitung entsprechender Vereinbarungen. Insbesondere sollte das Grundgehalt sowie der Überstundenanteil stets klar ausgewiesen werden – auch im Hinblick auf § 2g AVRAG.

OGH 19.02.2026, 9 ObA 62/25w

Gesellschafts- und Konzernrecht

Zur down-stream Abspaltung: Kundmachung muss vor Beschlussfassung erfolgen

Ausgangslage

Die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft haben einen Spaltungs- und Übernahmevertrag zur Übertragung eines Holzbaubetriebes abgeschlossen und diesen am selben Tag in der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft genehmigt. Ebenfalls am selben Tag erfolgte gemeinsam mit dem Hinweis gemäß § 7 Abs. 1a SpaltG die Bekanntmachung des Spaltungs- und Übernahmevertrags in der Ediktsdatei. Die übertragende Gesellschaft ist Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sind drei natürliche Personen (down-stream Abspaltung). Sowohl im Spaltungs- und Übernahmevertrag als auch in der Generalversammlung wurde auf die Übersendung der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 SpaltG als auch auf die Einbringung einer Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses verzichtet. Anschließend beantragten die Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch. Das zuständige Firmenbuchgericht wies die Anträge mit Beschluss ab.

Ergebnis des OLG Linz

Aus den Erläuterungen zum EU-GesRÄG zu § 7 Abs. 1 und 5 SpaltG lässt sich entnehmen, dass die Veröffentlichung des Spaltungs- und Übernahmsvertrags spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes und wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück.

Fazit

Werden bei einer down-stream Abspaltung der Spaltungs- und Übernahmevertrag unterfertigt und der Spaltungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft gefasst, bevor die Kundmachung in der Ediktsdatei erfolgt ist, entspricht ein solches Vorgehen nicht § 7 Abs. 1 SpaltG. Dies hat die Abweisung der Anträge auf Eintragung der Spaltung zur Folge, sodass die Abspaltung keine Rechtswirkungen entfaltet.

OLG Linz 26.3.2026, 6 R 16/25b

Immobilienrecht

Benützungsentgelt bei Weiterbenützung des ehemaligen Bestandobjekts nach Vertragsende

Ausgangslage

Die Klägerin vermietete Verkaufs- und Ausstellungsräume in einer Talstation an die Beklagte. Die Klägerin verpflichtete sich, die Gehrichtung der die Standseilbahn verlassenden Personen so zu gestalten, dass sie – außer in Notsituationen – durch das Bestandobjekt gehen müssen. Als der Mietvertrag endete, verweigerte die Beklagte die Verkaufs- und Ausstellungsräume zu räumen. Die Klägerin stellte ein Scherengitter vor und brachte ein Schild an, das die Fahrgäste auf den direkten Ausgang der Talstation hinwies. Bis zur Räumung des Bestandsobjektes hatten die Fahrgäste die Wahl, die Talstation entweder auf direktem Weg oder durch die Verkaufs- und Ausstellungsräume zu verlassen.

Ergebnis des OGH

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Bereicherungsansprüche – etwa der Verwendungsanspruch wegen der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts – auf die Herausgabe eines rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet. Der unredliche Bereicherungsschuldner schuldet dem Entreicherten das höchste Entgelt, das am Markt für die Gewährung dieses konkreten Vorteils erzielbar gewesen wäre. Ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts anderes, beträgt das angemessene Benützungsentgelt bei der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts dem ehemals vereinbarten Bestandzins.

Fazit

Wird die geräumte Übergabe des ehemaligen Bestandobjekts vom Bestandnehmer verzögert, dann schuldet er seinem ehemaligen Bestandgeber Benützungsentgelt, und zwar, wenn sich im Einzelfall nichts anderes ergibt, in Höhe des früheren Bestandzinses.

OGH 27.1.2026, 9 Ob 112/25y

Strafrecht | Compliance

Geldwäscherei bei vermischten Kontogeldern

Ausgangslage

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, Geldwäschereihandlungen in Bezug auf Vermögensbestandteile begangen zu haben, die aus Untreuehandlungen anderer herrührten und als Buchgeld auf Konten überwiesen worden waren. Die betroffenen Gelder waren auf Konten eingegangen, auf denen zugleich auch rechtmäßig erworbene Mittel verbucht wurden. Zudem wiesen einige Konten zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge negative Salden auf. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es zu einer Vermischung von kontaminierten und nicht kontaminierten Geldern gekommen sei und Geldwäscherei nur dann vorliege, wenn rechnerisch konkret nachgewiesen werden könne, dass die konkret weitergeleiteten Beträge aus den kontaminierten Geldern stammen. Zudem würden solche Buchgeldbeträge bei negativem Kontosaldo durch Gegenrechnung untergehen und daher nicht mehr als taugliche Tatobjekte der Geldwäscherei gelten.

Ergebnis des OGH

Der OGH widersprach dieser Auffassung im Lichte des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung und stellte klar, dass eine rein rechnerische Zuordnung einzelner Geldbeträge nicht erforderlich ist. Die Identität des überwiesenen mit dem aus der Vortat stammenden Vermögenswert kann auch auf andere Weise festgestellt werden, etwa durch ausdrückliche Widmung zur Geldwäscherei. Bei der Beurteilung von Geldwäscherei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Demnach können auch bei einem negativen Konto die aus Straftaten erworbenen Buchgeldbeträge durch Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags als taugliche Tatobjekte der Geldwäscherei in Betracht kommen.

Fazit

Die bloße Vermischung von legalen und illegalen Geldern beseitigt die Eigenschaft als taugliches Tatobjekt nicht. Ebenso wenig schließen komplexe Kontostrukturen oder negative Salden die Geldwäscherei aus. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

OGH 19.11.2025, 13 Os 91/25v

Private Clients | Stiftungsrecht

Auskunftsansprüche gegen Privatstiftungen im Pflichtteilsrecht

Ausgangslage

Die Klägerin war die zweite Ehefrau eines verstorbenen Stifters. Dieser hatte bereits 1998 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Privatstiftung errichtet und den überwiegenden Teil des Stiftungsvermögens eingebracht. Die Klägerin begehrte umfangreiche Auskünfte über Vermögenswidmungen an die Stiftung, deren Vermögensstand, die Stiftungszusatzurkunden, Begünstigtenstellungen sowie Ausschüttungen an Begünstigte. Sie argumentierte, diese Informationen seien erforderlich, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen zu können.

Ergebnis des OGH

Der OGH gab der Revision teilweise Folge und konkretisierte die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB: So können Pflichtteilsberechtigte von einer Privatstiftung zum einen Auskunft über sämtliche vom Verstorbenen vorgenommenen Vermögenszuwendungen verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage von Stiftungszusatzurkunden, soweit diese für die Beurteilung möglicher Hinzurechnungsansprüche relevant sind. Zum anderen bejahte der OGH aber auch auch Auskunftsansprüche über Begünstigtenstellungen und Ausschüttungen an Begünstigte, wenn diese auf dem Willen des Verstorbenen als Stifter beruhen. Insbesondere dann, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod über umfassende Änderungs- oder Widerrufsrechte verfügte, kann die Stiftung verpflichtet sein offenzulegen, welchen Personen eine Begünstigtenstellung eingeräumt wurde und welche Ausschüttungen erfolgt sind.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten gegenüber Privatstiftungen erheblich. Künftig können Auskunftsansprüche nicht nur Vermögenswidmungen an die Stiftung selbst erfassen, sondern auch Begünstigtenstellungen und Ausschüttungen an Begünstigte. Für die Gestaltung und Verwaltung von Privatstiftungen gewinnt die Dokumentation von Vermögenswidmungen und Zuwendungen an Begünstigte dadurch weiter an Bedeutung.

OGH 26.03.2026, 2 Ob 115/25p

Litigation

Verbandsklage auf Abhilfe: Gleichartigkeit der Sachverhalte als Voraussetzung

Ausgangslage

Mit seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2026 hat der OGH erstmals zentrale Voraussetzungen der neuen Verbandsklage auf Abhilfe konkretisiert. Im Anlassfall klagte ein anerkannter Verbraucherschutzverein gegen ein Kreditinstitut auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten aus Verbraucherkreditverträgen. Der Verein argumentierte, die Entgelte seien nach § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligend, weil Kreditnehmer dafür keine konkrete Gegenleistung erhielten und die verrechneten Beträge die internen Kosten des Instituts deutlich überstiegen.

Das Erstgericht wies die Klage bereits a limine zurück. Der OGH bestätigte diese Vorgangsweise und stellte klar, dass das Vorliegen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ nach § 624 Abs. 1 ZPO eine eigenständige besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe ist, deren Fehlen schon vor Streitanhängigkeit geprüft werden kann.

Ergebnis des OGH

Entscheidend ist nach dem OGH, ob den geltend gemachten Ansprüchen ein vergleichbarer tatsächlicher Kern zugrunde liegt. Dazu muss bereits die Klage schlüssig darlegen, welche gemeinsamen Sachverhaltselemente die einzelnen Ansprüche verbinden, etwa durch gleichartige Vertragsklauseln oder sonst einheitliche tatsächliche Umstände. Gerade daran fehlte es hier: Trotz Verbesserungsauftrags wurde nicht ausreichend vorgebracht, wie die beanstandeten Bearbeitungsentgeltklauseln konkret ausgestaltet waren; zudem unterschieden sich die betroffenen Verträge nach Kreditsumme, Verwendungszweck und Entgeltregelung.

Fazit

Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des OGH, dass die bloße Gleichartigkeit der Rechtsfrage – hier die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten – nicht genügt. Die Verbandsklage auf Abhilfe setzt gleichartige Sachverhalte voraus, nicht bloß gleichartige rechtliche Problemstellungen. Die Entscheidung zeigt damit deutlich, dass dieses neue kollektive Rechtsschutzinstrument strengen formalen Anforderungen unterliegt und eine sorgfältige, substantiierte Klagsdarstellung bereits zu Verfahrensbeginn unerlässlich ist.

OGH 27.1.2026, 9 Ob 111/25a

Restrukturierung und Sanierung / Insolvenz

Bestandverträge im Insolvenzverfahren nicht nur auf Liegenschaftsverträge beschränkt

Ausgangslage

Die Beklagte überließ der Klägerin durch eine „Kooperationsvereinbarung“ Auslagenfensterflächen, an denen LED-Screens als Werbefläche angebracht wurden. Die Klägerin installierte dabei die Screens und erhielt dafür 50 % der Werbezeit auf jenen Werbeflächen. Nach Insolvenzeröffnung wurde die Kooperationsvereinbarung durch die Beklagte (mit Zustimmung der Sanierungsverwalterin) nach § 21 IO gekündigt. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass die Vereinbarung weiterhin gültig sei, und begehrte zu deren Sicherung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde erlassen und vom Rekursgericht bestätigt. Im anschließenden Revisionsrekursverfahren stellte sich die Frage, ob die Kooperationsvereinbarung rechtlich als Bestandvertrag einzuordnen ist.

Ergebnis des OGH

Nach § 1090 ABGB liegt ein Bestandvertrag vor, wenn einer Person der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache für eine bestimmte Zeit gegen ein festgelegtes Entgelt überlassen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung des Bestandnehmers in Geld erbracht wird.

Der OGH bestätigte im Ergebnis die Argumentation des Rekursgerichts, mit der sich die Beklagte nicht substantiiert auseinandergesetzt hat: Maßgeblich sei, dass die Kooperationsvereinbarung im Kern eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Schaufensterflächen darstellt.

Mit dem Urteil bekräftigte der OGH seine Rechtsprechung, wonach Bestandverträge im Insolvenzfall des Bestandgebers nicht nach § 21 IO aufgelöst werden können.

Fazit

Die §§ 23 und 24 IO beschränken sich nicht auf Bestandverträge über Liegenschaften, sondern gelten für sämtliche Bestandverträge im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. Bei atypischen oder gemischten Verträgen mit bestandvertraglichen Elementen ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob die Elemente eines Bestandsvertrags überwiegen.

OGH 15.12.2025, 17 Ob 18/25h

Unternehmens- und Vertragsrecht

EU-Designreform: Modernisierung des Geschmacksmusterrechts

Seit Mai 2025 ist der erste Teil des EU-Designpakets in Kraft, nämlich Phase I der Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Unionsgeschmacksmusterverordnung (VO (EG) Nr. 6/2002). Phase II tritt im Juli 2026 in Kraft. Parallel dazu müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs, die „Designrichtlinie“, (EU) 2024/2823 bis zum 9. Dezember 2027 umsetzen. Diese Reform stellt die bedeutendste Modernisierung des europäischen Geschmacksmusterrechts seit seiner Einführung im Jahr 2002 dar und soll insbesondere Vereinfachung und Anpassung an die digitale Entwicklung bringen.

Der Schutzbereich wird deutlich erweitert: Künftig sind auch bewegte, animierte und digitale Designs geschützt, etwa virtuelle Objekte, bewegte Benutzeroberflächen oder rotierende Logos. Zudem kann die Anmeldung nicht mehr nur durch mehrere Einzelbilder, sondern auch mittels Video erfolgen, was die Darstellung dynamischer Erscheinungsformen erheblich erleichtert.

Auch im Bereich des 3D-Drucks bringt die Reform wesentliche Änderungen. Die Herstellung, Nutzung und Verbreitung von CAD-Dateien zur Produktion geschützter Designs gelten als rechtsverletzend. Bereits das Herunterladen solcher Dateien zur Vorbereitung eines 3D-Drucks kann eine Designverletzung begründen.

Weiters wird eine Reparaturklausel eingeführt: Die Verwendung von Ersatzteilen zur Reparatur komplexer Erzeugnisse verletzt keine geschützten Geschmacksmuster, wenn das ursprüngliche Erscheinungsbild des Produkts damit wiederhergestellt wird und führt damit zu einer europaweiten Liberalisierung des Ersatzteilmarkts.

Schließlich wird ein Designsymbol eingeführt, das an das ©-Zeichen angelehnt ist und künftig auf den bestehenden Designschutz hinweisen soll.

Fazit

Unternehmen sollten ihr Designportfolio im Lichte der Reform überprüfen, um etwaige neue Spielräume und Schutzmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen und gezielt zu nutzen.

Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs, (EU) 2024/2823

Glacier Deep Dive – Vortrag zur Verantwortung im digitalen Wandel: KI zwischen ESG, Ethik und Regulierung

Am 28. Mai 2026 fand der Online Vortrag Deep Dive: „Verantwortung im digitalen Wandel: KI zwischen ESG, Ethik und Regulierung“ in Kooperation mit Glacier statt. Im Rahmen der virtuellen Veranstaltung erhielten Nachhaltigkeitsmanager:innen aus Kärntner Unternehmen von Expert:innen von LeitnerLaw Rechtsanwälte und unserem Kooperationspartner LeitnerLeitner Tax Audit Advisory einen kompakten Überblick über aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz.

Im Rahmen des Impulsvortrags erläuterte  Simone Tober die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI und ging dabei insbesondere auf die zunehmenden Anforderungen durch den AI Act, Datenschutzrecht sowie Governance Strukturen ein. Michael Zeppelzauer beleuchtete ergänzend die organisatorischen Aspekte und zeigte auf, wie bestehende Compliance, Kontroll- und Risikomanagementsysteme um KI spezifische Anforderungen erweitert werden können. Dabei wurde hervorgehoben, dass KI als ESG Thema neben technologischen auch ökologische, soziale und Governance bezogene Dimensionen umfasst. Eine anschließende Q&A Session bot Raum für vertiefenden Austausch.

Insgesamt wurden den Teilnehmer:innen praxisorientierte Ansätze für einen verantwortungsvollen, rechtssicheren und ESG konformen Einsatz von KI vermittelt.

Construction Law Insights am 9. Juni 2026: Kalkuliertes Risiko? Möglichkeiten der Preisgestaltung bei außergewöhnlichen Preissteigerungen am Bau

Der Themenkreis rund um außergewöhnliche Preissteigerungen stand bei der dritten Ausgabe unserer Veranstaltungsreihe „Construction Law Insights“ im Mittelpunkt. Gemeinsam gaben Laura Blumauer, Christian Eidenberger und Johannes Edthaler Teilnehmer:innen aus der Bau- und Industriebranche praxisnahe Einblicke in Möglichkeiten der Preisgestaltung und Handlungsoptionen bei bestehenden Verträgen in diesem Kontext.

In anschließenden Gesprächen zeigte sich, wie intensiv dieses Thema aktuell die Bau- und Industriebranche beschäftigt – und wie groß der Bedarf an rechtlicher Orientierung ist.

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