Legal News Oktober 2025
Newsletter – 28.10.2025
Gegliedert nach den folgenden Praxisgebieten haben wir aktuelle Judikatur und gesetzliche Neuerungen kompakt zusammengefasst:
- Arbeits- und Sozialrecht
- Gesellschafts- und Konzernrecht
- Immobilienrecht
- Strafrecht | Compliance
- Private Clients
- Wettbewerbsrecht | Kartellrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Bewilligungspflicht bei „remote“ erbrachter Arbeitskräfteüberlassung an Drittstaat-Beschäftiger
Mit Erkenntnis vom 29. April 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass für die Überlassung von in Österreich tätigen Arbeitnehmer:innen an Beschäftiger in Drittstaaten auch dann eine Bewilligung nach § 16 Abs 2 AÜG erforderlich ist, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich „remote“ aus Österreich erbracht wird. Ein physischer Grenzübertritt ist somit keine Voraussetzung für die Bewilligungspflicht.
Ausgangslage
Eine in Wien ansässige Überlasserin überließ im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 5. April 2023 insgesamt 44 Arbeitskräfte an Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU. Die Tätigkeiten wurden vollständig aus Österreich „remote“ erbracht; weder lag eine Verordnung nach § 15 Abs 1 Z 3 AÜG vor noch eine Einzelfallbewilligung nach § 16 Abs 2 AÜG.
Das Landesverwaltungsgericht Wien verhängte wegen unzulässiger grenzüberschreitender Überlassung eine (reduzierte) Geldstrafe von EUR 2.200,00 und erklärte die Revision für zulässig.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Nach Ansicht des VwGH erfordert der Schutz der Arbeitskräfte zwar keine Bewilligung, da diese physisch in Österreich tätig sind; arbeitsmarktliche oder volkswirtschaftliche Gründe können einer Überlassung jedoch entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Schutzzweck des § 16 Abs 2 AÜG auch „remote“ erbrachte Tätigkeiten umfasst und somit auch ohne physischen Grenzübertritt eine Bewilligungspflicht besteht.
Fazit
Überlassungen an Drittstaat-Beschäftiger sind auch bei ausschließlich „remote“ erbrachter Arbeit bewilligungspflichtig (§ 16 AÜG). Unternehmen müssen die Bewilligung vor Beginn der Überlassung einholen; andernfalls drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 5.000,00 im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00.
VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002-6
Gesellschafts- und Konzernrecht
Haftung des Prokuristen für Steuerschulden
Ausgangslage
Ein Prokurist einer GmbH wurde vom Finanzamt für Abgabenschulden der insolventen Gesellschaft zur Haftung herangezogen. Das Bundesfinanzgericht hatte diese Haftung zunächst aufgehoben, da ein Prokurist – anders als ein Geschäftsführer – kein gesetzlicher Vertreter im Sinne der Bundesabgabenordnung sei.
Ergebnis des VwGH
Der VwGH sah das anders und stellte klar:
Die Haftungsregel des § 9 BAO gilt nicht nur für gesetzliche Vertreter (wie Geschäftsführer), sondern für alle in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter. Dazu zählen auch bevollmächtigte Personen, wenn sie faktisch mit der Wahrnehmung steuerlicher Pflichten betraut sind – also etwa Prokuristen, die Zahlungen oder Steuererklärungen abwickeln.
Der Gerichtshof stützte sich dabei auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der BAO. Schon die frühere Rechtslage (nach der Reichsabgabenordnung) sah vor, dass auch Bevollmächtigte für Steuerschulden haften können, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Diese Haftung wollte der Gesetzgeber auch in der BAO beibehalten.
Entscheidend ist daher nicht der Titel (Geschäftsführer oder Prokurist), sondern die tatsächliche Verantwortung und Mitwirkung an den steuerlichen Aufgaben. Wer in diesem Bereich handelt, muss sicherstellen, dass die Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Geschieht das nicht schuldhaft, kann eine persönliche Haftung drohen.
Fazit
Die Entscheidung erweitert den Kreis der Personen, die für Steuerschulden einer GmbH einstehen müssen. Prokuristen sollten daher – insbesondere, wenn sie mit steuerlichen oder finanziellen Agenden betraut sind – genau darauf achten, dass steuerliche Pflichten korrekt erfüllt werden. Auch eine Prokura schützt nicht vor persönlicher Haftung, wenn Pflichtverletzungen vorliegen.
VwGH 25.06.2025, Ro 2023/13/0021
Strenge Formvorschriften bei Firmenbuchanträgen mit Auslandsbezug
Ausgangslage
Die A. GmbH beabsichtigte, eine Gesellschafterin mit Sitz in Liechtenstein aus dem österreichischen Firmenbuch zu löschen und deren Anteil auf eine österreichische Mitgesellschafterin übertragen zu lassen. Grundlage des Antrags war eine in Liechtenstein errichtete „öffentliche Urkunde über die Ausübung eines Aufgriffsrechts“, ausgestellt von einem dort tätigen Notar, welcher sowohl als Rechtsanwalt in Liechtenstein als auch in Österreich zugelassen ist. Der zur Anmeldung gebrachte Firmenbuchantrag selbst war nicht eigenhändig vom Geschäftsführer unterzeichnet, sondern lediglich mit der Paraphe des genannten Notars bzw Rechtsanwalts versehen.
Ergebnis des OLG
Sowohl das Firmenbuchgericht als auch das OLG wiesen den Antrag ab. Die vorgelegte Urkunde erfüllte nicht die in § 76 Abs 2 festgelegten Formvorschriften für öffentliche Urkunden, da diese nicht von einem österreichischen Notar errichtet wurde und die Stellung des liechtensteinischen Notars nicht mit der eines österreichischen gleichzusetzen ist. Auch die österreichische Rechtsanwaltszulassung des liechtensteinischen Notars ändert daran nichts. Der Antrag war außerdem formell mangelhaft, da die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers fehlte. Das OLG stellte klar: Bei Eintragungen ins österreichische Firmenbuch gelten ausschließlich die innerstaatlichen Formvorschriften. Eine Anerkennung ausländischer Beurkundungen kommt nur dann in Betracht, wenn sie den österreichischen Standards entsprechen.
Fazit
Bei Übertragung von inländischen GmbH-Geschäftsanteilen mit Auslandsbezug sollte stets eine österreichische notarielle Beurkundung erfolgen oder die Gleichwertigkeit der jeweiligen ausländischen notariellen Beurkundung gewährleistet sein. Zudem sind Firmenbuchanmeldungen eigenhändig vom vertretungsbefugten Organ (oder dessen Bevollmächtigten) beglaubigt zu unterzeichnen; eine bloße anwaltliche Paraphe genügt nicht.
OLG Wien 21.01.2025, 6 R 276/24p
Immobilienrecht
Keine Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf B2C-Mietverträge
In einem rezenten Erkenntnis vollzog der Oberste Gerichtshof eine Kehrtwende in seiner bisher ergangenen Rechtsprechung betreffend der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Wertsicherungsklauseln in B2C-Mietverträgen.
Normgehalt des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
Der Norm zufolge ist eine Vertragsbestimmung, welche nicht einzeln zwischen den Parteien ausverhandelt wurde und wonach dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, für den Verbraucher unverbindlich.
Wertsicherungsklauseljudikatur
In vergangenen Erkenntnissen legte der Oberste Gerichtshof (vgl OGH 21.3.2023, 2 Ob 36/23t; 24.5.2023, 8 Ob 37/23h; 22.3.2024, 8 Ob 6/24a) die zitierte Bestimmung dahingehend aus, dass sie auch auf Dauerschuldverhältnisse und damit auch auf Mietverträge anzuwenden ist. Das hatte zur Folge, dass Wertsicherungsklauseln, welche von vorhinein keinen Ausschluss einer Indexierung des Mietzinses in den ersten zwei Monaten ab Vertragsschluss vorsahen, mit Nichtigkeit behaftet waren. Für Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hatte diese Judikatur weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen, da Vermieter einerseits nicht berechtigt waren den Mietzins zu indexieren und andererseits ausschließlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG berechtigt waren, ein bestehendes Mietverhältnis aufzukündigen.
Keine Verfassungswidrigkeit
Jüngst wurde auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 2 Z 4 befasst (VfGH 24.6.2024, g- 170/2024, G 37-38/2025). Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat keine Änderung der Rechtslage für Mietverträge im B2C-Geschäft stattgefunden. Höchstgerichtlich entschieden wurde lediglich, dass die im Antragsbegehren durch die Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht bestehen.
Fazit
Der Oberste Gerichtshof erklärte im zitierten rezenten Erkenntnis die Bestimmung nur auf Verträge, bei denen die Leistung des Unternehmers innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig zu erbringen ist, für anwendbar. Die Norm ist hingegen nicht auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden. Da das Erkenntnis nicht in einem verstärkten Senat getroffen wurde, empfehlen wir im Rahmen der Vertragsgestaltung von B2C-Mietverträgen dennoch in Wertsicherungsklauseln die Indexierung des Mietzinses in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss weiterhin ausdrücklich auszuschließen.
OGH 30.7.2025, 10 Ob 15/25s
Strafrecht | Compliance
„Live-Ticker“ aus Strafverhandlungen
Ausgangslage
Ein Angeklagter beantragte im Strafverfahren, den in der Hauptverhandlung anwesenden Journalisten die textbasierte Berichterstattung durch sogenannte „Live-Ticker“ zu untersagen, um „in reißerische Schlagzeilen“ verpackte Medienberichterstattung hintanzuhalten. Das Erstgericht gab diesem Antrag nicht statt, woraufhin der Angeklagte ua ein gegen diese Abweisung gerichtetes Rechtsmittel erhob.
Ergebnis des OGH
Das Verfassen von „Live-Tickern“ kann im konkreten Einzelfall vom Vorsitzenden zur Vermeidung der Verfahrensbeeinträchtigung nur im Rahmen der Sitzungspolizei untersagt werden. Eine solche (allenfalls partielle) Untersagung schriftlicher Berichterstattung, die einem Live-Bericht nahekommt, ist aber stets unter dem Aspekt des Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art 10 EMRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen zulässig.
Fazit
Das Verfassen von Live-Tickern darf vom Vorsitzenden nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Interessenabwägung untersagt werden, da das Informationsrecht der Öffentlichkeit (Art 10 EMRK) stets zu berücksichtigen ist.
OGH 25.3.2025, 14 Os 61/23m
Private Clients
Hinzu- und Anrechnung bei „Rückschenkung“?
Ausgangslage
Dem (später) Verstorbenen war nach seiner Ehefrau eine Erbquote angefallen, die er zugunsten seines Sohnes ausschlug. Dadurch waren der Verstorbene und dessen Sohn jeweils Hälfteeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft, die der Sohn „übernehmen“ sollte. Nachdem es zwischen dem Verstorbenen und dem Sohn zu einem Zerwürfnis gekommen war, übertrug dieser seinen Hälfteanteil seinem Vater. Fraglich war, wie diese Vorgänge pflichtteilsrechtlich einzuordnen sind.
Ergebnis des OGH
Jedenfalls ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Vermögenswertes zu verhindern. Durch die Schenkung des Hälfteanteils an den Verstorbenen ließ sich der Zweck der ursprünglichen Zuwendung nicht mehr erreichen, weshalb die Vermögenszuwendung letztlich wieder neutral sei. Daher musste die Hinzu- und Anrechnung im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs des Klägers wieder entfallen.
Fazit
Durch einvernehmliche Aufhebungen von Schenkungen wird auch die Hinzu- und Anrechnung gehindert. Dennoch ist aufgrund der unklaren Voraussetzungen nunmehr insbesondere bei Vermögensverschiebungen von Pflichtteilsberechtigten an den Verstorbenen Vorsicht geboten.
OGH 26.06.2025, 2 Ob 51/25a
Wettbewerbsrecht | Kartellrecht
„Shrinkflation“ – versteckte Preiserhöhungen sind irreführende Geschäftspraktiken
Ausgangslage
Iglo Austria GmbH vertreibt das Tiefkühlprodukt Atlantik Lachs. Das Unternehmen reduzierte die Nettofüllmenge von 250 auf 220 Gramm. Der Preis und die Aufmachung der Verpackung blieben weitgehend unverändert. Die Gewichtsangabe an der Vorderseite der Verpackung wurde aber geändert. Eine sonstige Kommunikation über Mengen- bzw. Preisänderung erfolgt nicht.
Ergebnis des rechtskräftigen Urteils des OLG Wien
Das OLG Wien bestätigte das Urteil der ersten Instanz und das Begehren der Klägerin (Verein für Konsumenteninformation, VKI): Durch die Reduktion der Füllmenge kommt es zu einer verschleierten Preiserhöhung und zur Irreführung der Konsumenten. Die Preiserhöhung wurde nicht deutlich genug an den Konsumenten kommuniziert. Die bloße Änderung der Gewichtsangabe an der Vorderseite ist nicht ausreichend, wenn ein Produkt jahrelang bereits am Markt angeboten wird. Erfahrungsgemäß wird nämlich die Gewichtsangabe von Konsumenten nicht beachtet, insbesondere wenn die Verpackungsgröße eines länger am Markt angebotenen Produktes optisch gleichgeblieben ist. Vielmehr wäre ein deutlicher Hinweis erforderlich gewesen, dass sich die Füllmenge reduziert hat.
Fazit und Empfehlung
Unternehmen sind verpflichtet, Konsumenten bei Änderungen der Füllmenge ohne Preisänderung transparent und deutlich sichtbar zu informieren. Die bloße Änderung der Gewichtsangabe genügt nicht – erforderlich sind klare, hervorgehobene Hinweise (zB durch Schriftgröße, Ausrufezeichen oder grafische Gestaltungselemente).
OLG Wien 24.9.2025, 4 R 197/24s
Construction Law Insights
Mehrkostenforderungen im Bauwesen – rechtliche und praktische Grundlagen zur Durchsetzung und Abwehr
Die Veranstaltung richtet sich an Praktiker:innen wie Verantwortliche ausführender Unternehmen, Architekt:innen, Ziviltechniker:innen sowie Sachverständige und schafft einen Rahmen für fachliche Impulse und Networking.
Wann
20. November 2025
17.30 – 20.00 Uhr
Wo
LeitnerLaw Rechtsanwälte, ConventGarden
Kapuzinerstraße 38
4020 Linz
REFERENT:INNEN
- Johannes Edthaler, Rechtsanwalt, Partner bei LeitnerLaw Rechtsanwälte
- Christian Eidenberger, Rechtsanwalt bei LeitnerLaw Rechtsanwälte
- Laura Blumauer, Rechtsanwaltsanwärterin bei LeitnerLaw Rechtsanwälte
- Martin Schörkhuber, Geschäftsführer Sterkl, Schörkhuber und Partner
Hier geht´s zur Anmeldung
Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung bis spätestens 10. November 2025 wird gebeten.