Neuer Kollektivvertrag in der Gastronomie
News – 21.10.2024
Wir möchten Sie über die wichtigsten Neuerungen im Rahmen des kürzlich abgeschlossenen Kollektivvertrags für die Gastronomie und Hotellerie informieren. Dieser Vertrag tritt zum Teil bereits ab 1. November 2024 in Kraft und bringt wesentliche Änderungen mit sich, die für Ihren Betrieb von großer Bedeutung sind. Neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen sorgt ebendieser auch für eine Vereinheitlichung im Sinne eines gemeinsamen Kollektivvertrags für Arbeiter:innen und Angestellte.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
1 Entgelt und Einstufung
Einführung des neuen Gehaltssystems
In der zweiten Phase, sprich ab 01. Mai 2025, gelten ergänzend zu den zuvor gelisteten Punkten folgende Neuerungen zur Vordienstzeitanrechnung, Einstufung und Dienstzeitzulagen.
- Klarere Einstufungen: Künftig sind Fachkräfte mit positiver LAP bzw positivem Abschluss einer facheinschlägigen berufsbildenden Schule unmittelbar danach als Fachkraft in die LG 3/BG 3 einzustufen. Die bisherige Zwischenstufe der Lohn/Gehaltsgruppe 4 entfällt und die Gruppe 4 wird einer neuen Verwendung zugeführt. Ziel der Neuregelung ist es, Branchenerfahrung bzw eine absolvierte, aber formal nicht abgeschlossene, Ausbildung anzuerkennen.
- Vordienstzeitenanrechnung und Anrechnung von Branchenzeiten: Facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber sind unabhängig von einer Unterbrechung in vollem Umfang anzurechnen. Facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind bis zu drei Jahren anzurechnen.
Dies gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse hier ist eine Nachweiserbringung bis zum 30. September 2025 nötig ansonsten verfallen die Ansprüche auf Anrechnung. Es besteht eine arbeitgeberseitige Hinweispflicht.
- Vereinheitlichung Dienstzulage: Es kommt zu einer Vereinheitlichung der Dienstzeitzulage (5 Jahre) für ganz Österreich, allerdings mit einer umfassenden, für einzelne Bundesländer unterschiedlichen, Übergangsregelung.
Sonstige Entgeltsänderungen
Im Rahmen der Entlohnung sieht der Kollektivvertrag zusätzlich Änderungen für die Gehalts- und Lohnfälligkeit, den Nachtarbeitszuschlag, Sonderzahlungen und Jubiläumsfreistellung vor. Das Gehalt bzw der Lohn wird spätestens mit Monatsletztem fällig. Zwischen 0.00 und 6.00 Uhr gebührt der erwähnte Nachtarbeitszuschlag, wobei dieser gemäß dem Kollektivvertrag gestaffelt ist. Somit entfallen auch bisherige kollektivvertraglichen Einschränkungen dahingehend.
Lehrlinge
Auch für Lehrlinge gibt es positive Anpassungen:
- Lehrabschlussbonus: Absolviert der Lehrling beim ersten Antritt die LAP mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg erhält der Lehrling eine Prämie:
- Ausgezeichneter Erfolg: EUR 250,00
- Guter Erfolg: EUR 200,00
2 Arbeitszeit und Pausenregelungen
Flexible Arbeitszeiten
Die Regelungen zu den Arbeitszeiten werden an die besonderen Bedürfnisse der Branche angepasst. Dies bedeutet:
- Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit: Die Durchrechnungsregelungen für Teilzeitbeschäftigte wurden an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten und bis zu neun Monaten bei befristeten Dienstverhältnissen (Saisonarbeitskräfte) betragen.
- Erweiterter Betrachtungszeitraum für die Grenzen der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden: Dieser wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
- Klarstellung bei der Durchrechnung des 6. Wochentages: In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kann unter Einhaltung der Wochenruhe (36 Stunden) an sechs Wochentagen gearbeitet werden. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes müssen im Durchschnitt zwei freie Tage pro Woche gegeben sein (zB bei einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen müssen 52 Tage frei sein).
- Umkleidezeiten: Die Umkleidungszeit gilt nun als Arbeitszeit, sofern sie im Betrieb anfällt und es sich um den Wechseln dienstnotwendiger Kleidung handelt. Dabei darf aber insgesamt eine Zeit von zehn Minuten nicht überschritten werden.
- Zusammenhängende Freizeit: Der neue Kollektivvertrag enthält auch zahlreiche Regelungen zur zusammenhängenden Freizeit. Zum Beispiel müssen im Kalenderjahr nun grundsätzlich mindestens 12-mal zwei freie Wochenenden beziehungsweise zwei zusammenhängende freie Tage gewährt werden.
3 Sonderzahlungen
Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld
Die Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld bleiben bestehen, es gibt jedoch Änderungen:
- Berechnungsgrundlagen: Als Bemessungsgrundlage ist das zustehende Ist-Gehalt bzw. der Ist-Lohn inklusive Überzahlungen für die vereinbarte Normalarbeitszeit heranzuziehen.
- All-In-Vereinbarungen: Bei einer All-in-Vereinbarung bildet das im jeweiligen Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt die Bemessungsgrundlage.
- Jubiläumsgeldoption: Kann zukünftig in bezahlte Freizeit umgewandelt werden
4 Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsregelungen
Auch die Kündigungsfristen wurden angepasst:
- Fristen und Termine: Laut Gesetz, Termin 15. und Monatsletzter
- Probemonat: Erstes Monat automatisch als Probemonat
- Befristungsverlängerung: Befristete Arbeitsverträge können im Einvernehmen einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden.
5 Ausblick und Empfehlung
Diese Neuerungen können wesentliche Auswirkungen auf Ihre Personalstruktur und Gehaltsabrechnungen haben. Wir empfehlen Ihnen, die neuen Bestimmungen genau zu prüfen und rechtzeitig die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Implementierung der neuen Regelungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen dabei, alle gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen und mögliche Herausforderungen frühzeitig zu meistern.