Neuerungen zum Telearbeitsgesetz
Newsletter – 24.07.2024
Gerne dürfen wir Sie über die Neuerungen zum Telearbeitsgesetz informieren. In der Folge der Corona-Pandemie und der Homeoffice-Novelle 2021 wird das Konzept des Homeoffice nunmehr erweitert. Telearbeit wird es Arbeitnehmer:innen ermöglichen, ihre Arbeit künftig an einem selbst gewählten Ort – auch außerhalb der Wohnung – zu verrichten. Der Sozialausschuss hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit festgelegt. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist mit 1. Jänner 2025 geplant.
Nachfolgend dürfen wir gerne die Key-Facts für Sie zusammenfassen:
Homeoffice wird Telearbeit
Telearbeit wird definiert als regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie entweder zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb des Unternehmens; künftig möglich wird somit auch das Arbeiten im Freibad oder in Cafés. Es kommt zu einer Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer.
Unfallversicherungsschutz variiert je nach Arbeitsort
Der Unfallversicherungsschutz unterscheidet sich je nach Art bzw Örtlichkeit der Telearbeit: Bei Telearbeit im engeren Sinn, also in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen, ist auch der Arbeitsweg versichert, solange er in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstätte liegt.
Bei Telearbeit im weiteren Sinn, somit an allen anderen Orten, besteht kein Wegschutz. Das bedeutet, dass die zweite Gruppe der Arbeitnehmer zwar während der Verrichtung der Arbeit im Falle eines Arbeitsunfalls versichert ist; nicht jedoch am Weg zum Park oder ins Café.
Vereinbarungssache
Weiterhin ist erforderlich, dass Telearbeit und die Arbeitsorte in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten werden. Wie bisher wird ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber benötigt.
Aufwandersatz
Auch künftig gilt, dass der Arbeitgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten hat, sobald digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt werden.
Telearbeitspauschale
Die Voraussetzungen für das Telearbeitspauschale bleiben unverändert.
Ausblick | Praxistipps
Obwohl es Kritik an einigen Regelungen gibt, wird die breite Zustimmung betont, da das Arbeiten außerhalb des Unternehmens als langfristiger Trend angesehen wird und für das Halten von Fachkräften nicht mehr wegzudenken ist. Die gute Nachricht für Arbeitgeber ist, dass jede Art von Telearbeit einer Vereinbarung bedarf, dh der Arbeitgeber kann sich immer noch überlegen, ob eine vom Arbeitnehmer vorgeschlagene Örtlichkeit (im weiteren Sinn) sinnvoll ist, zB iHa Datenschutz usw, dies insbesondere bei Orten wie Kaffeehäusern etc.
Leider werden die Themen Workation und Homeoffice im Ausland durch die Gesetzesänderungen (nach wie vor) nicht behandelt und herrscht diesbezüglich eine gewisse Komplexität bzw Rechtsunsicherheit. Kritisch wird in der Praxis auch die Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn: Bereits jetzt war die Beurteilung von Arbeitsunfällen sehr komplex und einzelfallbezogen; dies wird in Zukunft durch den zweigeteilten Versicherungsschutz nicht einfacher.
Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person