Rechtslage bei Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Hochwasser oder Unwettern
News – 18.09.2024
Aufgrund jüngster Ereignisse wollen wir nachstehend über die Rechtslage bei Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Hochwasser oder Unwettern informieren.
Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) bzw § 1154b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) behält ein Dienstnehmer den Anspruch auf sein Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Solche „wichtigen Gründe“ im Sinne des Gesetzes sind unter anderem tatsächliche (faktische) Dienstverhinderungsgründe wie zB Elementarereignisse wie Hochwasser, Sturm, Lawinen, Erdbeben usw oder daraus resultierende Verkehrsstörungen.
Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Dienstnehmers sind im Einzelnen:
Kein schuldhaftes Herbeiführen
Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Dienstverhinderung treffen und er muss alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um seiner Arbeitspflicht dennoch nachkommen zu können.
Das Verschulden spielt insbesondere bei der Vorhersehbarkeit einer Dienstverhinderung eine Rolle. Es muss bei Verkehrsstörungen – hervorgerufen bspw wie derzeit durch Hochwasser – im Einzelfall geprüft werden, ob diese vorhersehbar war und ob die Dienstverhinderung möglicherweise vermieden werden hätte können. Benutzt ein Arbeitnehmer einen privaten PKW, muss er ausreichend Zeit für die Fahrt zur Arbeit einplanen, um vorhersehbare Verkehrsstaus aufzufangen. Auch bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel hat sich der Dienstnehmer – bei medial derzeit präsenten Störungen des öffentlichen Verkehrs – vorab zu informieren, ob eine gewohnte Nutzung möglich ist.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Der Dienstnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Dienstverhinderung in Kenntnis setzen.
Ist die Arbeitsverhinderung absehbar, also weiß der Arbeitnehmer bereits im Voraus, dass ihm der Dienstantritt unmöglich sein wird (bspw unmittelbare Betroffenheit vom Hochwasser), ist dies frühzeitig zu melden, damit der Dienstgeber entsprechende Dispositionen treffen kann.
Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer auch die Verhinderung nachzuweisen; ein solcher Nachweis kann in jeglicher Form (bspw Vorlage Medienberichte, Aussendungen von öffentlichen Verkehrsdienstleistern, Screenshots, Fotos) erfolgen.
Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Das Gesetz sieht keine explizite Dauer für die Entgeltzahlung vor. Auch hier ist wieder konkret abzuwägen, woran der Dienstnehmer tatsächlich an der Dienstverrichtung gehindert wurde. Es ist zu unterscheiden, ob er nur aufgrund der vorherrschenden und bald behobenen Verkehrslage nicht (pünktlich) zur Arbeit erscheinen kann, oder ob er selbst akut vom Hochwasser betroffen ist und entsprechende Maßnahmen ergreifen muss, um schlimmere Schäden zu verhindern (Trockenlegung Keller, Anbringen von Sandsäcken usw).
Es wird jedoch pro Anlassfall von maximal einer Woche auszugehen sein.
Wie oben erwähnt, ist bei der Beurteilung immer auf den Einzelfall abzustellen. Liegen obige Voraussetzungen nicht vor und hat der Dienstnehmer insbesondere nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um – rechtzeitig – seinen Dienst anzutreten, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch und kann die Abwesenheit des Dienstnehmers als Zeitausgleich oder Urlaub erfasst werden.
Für etwaige Rückfragen bzw konkrete Einschätzungen, ob eine Dienstverhinderung von Dienstnehmern vorliegt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person