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Was für Private Clients im Rahmen der Covid-19-Krise steuerlich und rechtlich zu beachten ist

Corona-News – 03.04.2020

Die Covid-19-Krise führt zu enormen Belastungen der Wirtschaft und auch zu wesentlichen Gewinneinbrüchen auf den Kapitalmärkten. Eigentümer von Zinshäusern sind mit Mietausfällen konfrontiert. Dies stellt vermögende Privatpersonen sowie auch Privatstiftungen vor besondere Herausforderungen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über Maßnahmen geben, die für vermögende Privatpersonen aus steuerrechtlicher und rechtlicher Sicht besonders empfehlenswert sind.

Prüfung Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Bei vermögenden Privatpersonen, die Wertpapiere bei ausländischen Banken halten, sollte geprüft werden, ob infolge von erwarteten Ertragsminderungen bzw Realisierung von Verlusten eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020 sinnvoll ist. Ein entsprechender Antrag kann bis zum 31. Oktober 2020 eingebracht werden.

Dies gilt auch für Eigentümer von Zinshäusern, die mit Mietausfällen infolge der Covid-19-Krise konfrontiert sind. Je nach Regelung in den zugrunde liegenden Mietverträgen können Mieter, die von gänzlichen oder teilweisen Betriebsschließungen betroffen sind, eine Mietreduktion verlangen.

Verlustausgleichsoptimierung

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sollte bereits jetzt auf die Optimierung des Verlustausgleichs geachtet werden. Denn Verluste des Kapitalvermögens können grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb des Kalenderjahres ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag in zukünftige Perioden ist – auch wenn diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestehen – gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus steuerlichen Gründen nur die tatsächlich (insbesondere durch Verkauf) realisierten positiven wie auch negativen Wertsteigerungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen von Relevanz sind. Bloße Bewertungsgewinne oder -verluste sind steuerlich unbeachtlich.

Auch bei Unternehmensbeteiligungen können zur Abfederung von nachteiligen zivil- und steuerrechtlichen Folgen und zur Optimierung der steuerlichen Verlustverwertung Umstrukturierungen, gezielte Rechtsformplanungen oder die Bildung von Unternehmensgruppen zielführend sein.

Verlängerung von Steuererklärungsfristen

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2018 wurde bis 31. August 2020 verlängert.

Für steuerlich nicht vertretene Abgabepflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 ebenfalls bis 31. August 2020 erstreckt.

Auswirkungen auf Privatstiftungen

Obige Ausführungen gelten für Privatstiftungen gleichermaßen.

Stiftungsvorstandssitzungen können grundsätzlich auch über Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Dabei sind die Rahmenbedingungen der Stiftungsurkunden sowie eine noch nicht kundgemachte Verordnung der Justizministerin zu beachten. Generell ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (sofern nach den Stiftungsurkunden zulässig) den Vorzug zu geben. Ob Sitzungen des Stiftungsvorstands abgesagt, verschoben oder verlegt werden können, ist ebenfalls entsprechend den Regelungen in der Stiftungserklärung zu beurteilen.

Im Einzelfall könnte für Privatstiftungen geprüft werden, ob nicht gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für eine steuerschonende Auflösung der Privatstiftung ist (insbesondere aufgrund von niedrigen Unternehmenswerten bzw Portfoliobewertungen).

Die niedrige Bewertung von Vermögenswerten kann aber auch Anlass für eine (vorgezogene) möglichst steuerschonende Errichtung von Privatstiftungen bzw Zuwendung von Vermögenswerten sein.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen, die nach dem 21. März 2020, beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, wurde um 40 Tage verlängert.

Vermögensnachfolgeplanung in Zeiten des Kontaktverbotes

Falls jemand aktuell ein Testament errichten möchte, empfiehlt sich die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Hierfür ist erforderlich, dass die letztwillig verfügende Person das Testament eigenhändig (handschriftlich) verfasst und eigenhändig mit ihrem Namen, unter Beisetzung des Ortes und des Datums, unterschreibt. Die Mitwirkung von Zeugen ist nicht erforderlich. Der Inhalt bzw die konkrete Formulierung sollten jedoch mit einem Rechtsanwalt/Notar abgestimmt werden.

Übrigens: Bestehende, fremdhändige Testamente sollten vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die die Formvorschriften für fremdhändige Testamente deutlich verschärft hat, einer Überprüfung unterzogen werden. Siehe dazu unseren Beitrag für den LeitnerLeitner Newsroom (https://bit.ly/2yqIHmx). Die Folge eines nicht formwirksam errichteten Testaments ist, dass das Testament als nicht errichtet gilt und es zur gesetzlichen Erbfolge kommt.

Vorsorgevollmachten und verbindliche Patientenverfügungen können eigenhändig nicht errichtet werden. Da wir vorausschauend organisatorische Maßnahmen aufgrund der Beschränkungen von COVID-19 gesetzt haben, ist für uns die Beiziehung von Notaren (beispielsweise für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung) selbstverständlich auch kurzfristig möglich.

Für steuerliche Fragen stehen Ihnen gerne Gerald GahleitnerMatthias Hofstätter und Yvonne Schuchter-Mang gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Nikola Leitner-Bommer
    Rechtsanwältin | Partnerin

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