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EU-Lieferkettenrichtlinie beschlossen

News – 21.03.2024

Am 15. März 2024 kam es im Rat der EU nach vergeblichen Anläufen zu einer Einigung für eine EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD). Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Menschenrechten und der Umwelt entlang der Lieferketten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des aktuellen Richtlinienentwurfs:

Wen betrifft die Richtlinie?

Von der Richtlinie betroffen sind vereinfacht dargestellt Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und über mehr als 1.000 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio verfügen. Des Weiteren ist die Richtlinie auch auf Unternehmen anwendbar, die nach den Rechtsvorschriften eins Drittstaates (also keines EU-Mitgliedstaates) gegründet wurden und einen Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio innerhalb der EU erzielen.

Betroffene Unternehmen haben gestaffelt nach deren Größe ab Inkrafttreten der Richtlinie innerhalb bestimmter Fristen einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

  • 3 Jahre bei mehr als 5.000 Arbeitnehmer:innen und EUR 1,5 Mrd Umsatz
  • 4 Jahre bei mehr als 3.000 Arbeitnehmeri:innen und EUR 900 Mio Umsatz
  • 5 Jahre bei mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und EUR 450 Mio Umsatz

Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt die Umsetzungsfrist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten allein ausgehend vom unionsweit erzielten Umsatz. Für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten ist der weltweit erzielte Umsatz heranzuziehen.

Wozu verpflichtet die Richtlinie?

  • Implementierung eines Risikomanagementsystems um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten (risikobasierter Ansatz: erhöhte Sorgfaltspflichten bei kritischen Geschäftsverbindungen)
  • Ergreifen geeigneter Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei identifizierten Risiken bzw. nachteiligen Auswirkungen
  • Entwicklung eines Plans zur Minimierung der negativen Folgen der unternehmerischen Tätigkeit auf den Klimawandel im Sinne einer Sicherstellung der Einhaltung der Pariser Klimaziele (Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C)
  • Im Vergleich zum Vorentwurf: Keine gesonderten Regeln für Risikosektoren

Kontrolle und Folgen bei Verstößen?

  • Behördliche Kontrolle durch einzurichtende Aufsichtsbehörden
  • Verhängung von Bußgeldern je nach Schwere des Verstoßes (Höchstgrenze mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes)
  • Mangels Begleichung des Bußgeldes Möglichkeit zu einer öffentlichen Erklärung, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden
  • Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und Recht auf Schadenersatz (keine Haftung, wenn Schäden von Geschäftspartnern verursacht wurden)

Fragen für Unternehmen in diesem Kontext:

  • Wie kann eine Überwachung entlang der Lieferkette umgesetzt werden?
  • Inwiefern sind Verträge entlang der Lieferkette infolge der Lieferkettenrichtlinie zu adaptieren?
  • Welche Auskunfts- und Sorgfaltspflichten treffen Unternehmen, die selbst nicht von der Lieferkettenrichtlinie erfasst werden, aber als Zulieferer betroffener Unternehmen fungieren?
  • Berechtigen Verstöße gegen Lieferkettensorgfaltspflichten zur sofortigen Beendigung von Vertragsbeziehungen?

Die Expert:innen von LeitnerLaw Rechtanwälte rund um Partner Johannes Edthaler stehen Ihnen in Bezug auf Fragestellungen zum Themenkomplex Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gerne zur Verfügung.

In einem nächsten Schritt ist der vorgelegte Entwurf durch eine Abstimmung im Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Richtlinie ist nach Beschlussfassung durch das Europäische Parlament von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von 2 Jahren in nationales Recht zu übernehmen.

Der aktuelle Entwurfstext ist abrufbar unter https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Christina Geißler
    Rechtsanwältin

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