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Initiativantrag zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152)

News – 27.02.2024

Derzeit liegt im Sozialausschuss ein Initiativantrag zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 vor, der bei entsprechender Umsetzung zu einigen Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht führen wird, die der Dienstgeber bei zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen zu beachten hat. Dabei geht es um die Umsetzung der EU-Richtlinie. Konkret sind folgende zentrale Änderungen samt Begleitmaßnahmen geplant:

  1. Zentrale Änderungen

  • Adaptierung der Bestimmungen über den Dienstzettel/Dienstschein

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), im Heimarbeitsgesetz (HarbG) sowie im Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) sollen die Vorschriften des Dienstzettels angepasst werden.

Die im Dienstzettel zwingend vorgesehenen Mindestangaben werden um die Information des Sitzes des Unternehmens, der kurzen Tätigkeitsbeschreibung, der Vergütung von Überstunden, der Art der Auszahlung des Lohns, der Dauer und Bedingungen der Probezeit sowie des Hinweises auf das Kündigungsverfahren erweitert. Der Dienstzettel ist unmittelbar nach Arbeitsbeginn – auch bei Arbeitsverhältnissen unter einem Monat Beschäftigungsdauer – auszuhändigen.

In Umsetzung EU-Richtlinie wird eine Strafbestimmung iZm der Nichtaushändigung des Dienstzettels geschaffen. Dem Dienstgeber droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100,00 bis 436,00 EUR pro Dienstnehmer, dem kein Dienstzettel ausgehändigt wurde. Wenn mehr als fünf Dienstnehmer betroffen sind oder der Dienstgeber innerhalb der letzten drei Jahre bereits rechtskräftig bestraft wurde, beträgt die Strafe 500,00 bis 2.000,00 EUR. Ab fünf Dienstnehmern begeht der Dienstgeber im Rahmen des erhöhten Strafmaßes nur eine einzige Verwaltungsübertretung, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Dienstnehmern. Durch das nachträgliche Ausstellen des Dienstzettels und geringes Verschulden kann der Dienstnehmer die Verwaltungsstrafe auch nach Einleitung des Strafverfahrens abwenden.

  • Kostenübernahmeverpflichtung bei Aus‑, Fort- und Weiterbildung § 11b AVRAG

Sowohl im AVRAG als auch im LAG soll eine neue Regelung eingeführt werden, die den Dienstgeber verpflichtet, bestimmte Aus‑, Fort- und Weiterbildungskosten des Dienstnehmers zu übernehmen, sofern die Ausbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Voraussetzung für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellt und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden. Die Ausbildungszeit ist darüber hinaus vom Dienstgeber als Arbeitszeit anzuerkennen.

  • Festlegung des Rechts auf Mehrfachbeschäftigung § 2i AVRAG

Das Recht auf Mehrfachbeschäftigung soll im AVRAG und im LAG gesetzlich verankert werden. Das im Angestelltengesetz (AngG) verankerte Konkurrenzverbot soll dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

In Zukunft soll der Dienstnehmer berechtigt sein, neben seinem Hauptarbeitsverhältnis weitere Beschäftigungen einzugehen. Im bestimmten Fällen kann der Dienstgeber allerdings verlangen, dass der Dienstnehmer zusätzliche Beschäftigungen unterlässt, wenn sie entweder arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen widersprechen oder dem bestehenden Arbeitsverhältnis schaden könnten.

Achtung: Dabei ist zu beachten, dass eine Mehrfachbeschäftigung dazu führen kann, dass die Sozialversicherungszuständigkeit aus Österreich verlagert wird, insbesondere wenn der Dienstnehmer seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hat und dort eine Nebenbeschäftigung ausübt, die 25% oder mehr seiner Gesamtarbeitszeit umfasst.

  1. Begleitmaßnahmen

Zu den zentralen Änderungen hinsichtlich des Dienstzettels, der Kostenübernahmeverpflichtung und der Mehrfachbeschäftigung sollen darüber hinaus einige Begleitmaßnahmen im AVRAG und LAG implementiert werden:

  • Motivkündigungsschutz

Der Dienstnehmer soll künftig bei einer Kündigung wegen Vorenthaltung eines Dienstzettels/Dienstscheins sowie aufgrund einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung einen Motivkündigungsschutz haben.

  • Kündigungsbegründung

Die Pflicht zur Begründung von Kündigungen durch den Dienstgeber wird auf Fälle ausgedehnt, die mit der Nichterteilung eines Dienstzettels/Dienstscheins, den Rechten des Dienstnehmers aus Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung zusammenhängen. Im Falle einer Kündigung in Verbindung mit einem dieser Merkmale kann der Dienstnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Kündigung eine schriftliche Begründung vom Dienstgeber verlangen. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Antrags eine schriftliche Begründung auszustellen.

  • Benachteiligungsverbote

Das bestehende Benachteiligungsverbot wird zukünftig auch für die Erteilung des Dienstzettels, die Ausübung einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung und die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gelten.

Wir werden Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin