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COVID-19-Update: Sonderbetreuungszeit neu

Corona-News – 16.11.2020

Angesichts der aktuellen medialen Diskussion hinsichtlich eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer dürfen wir im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des aktuellen Entwurfs geben, der Ende dieser Woche im Nationalrat beschlossen werden soll.

Dem vorliegenden Gesetzeswortlaut folgend besteht ein Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, wenn die Schule oder die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird. Trotz der Umstellung sämtlicher Schulen auf Fernunterricht und dem Entfall der Kindergartenpflicht ab 17. November 2020 wird entsprechend einer Information des Arbeitsministeriums aktuell kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit für Eltern begründet, da es weiterhin die Möglichkeit auf Betreuung geben soll.

Nach aktueller Information besteht ein Rechtsanspruch nur dort, wo es tatsächlich keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der Arbeitnehmer bemühen muss. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Betreuungseinrichtung die Betreuung aufgrund von Überlastung ablehnt. Grundsätzlich kann die Sonderbetreuungszeit aber auch freiwillig gewährt werden. Ob dem Arbeitgeber bei einer freiwilligen Gewährung der Sonderbetreuungszeit (ohne Erfüllung der ua Voraussetzungen) ebenfalls eine Rückerstattung durch den Bund zusteht, bleibt ob der tatsächlichen Rechtsentwicklung abzuwarten.

Nachfolgend dürfen wir die wesentlichen Eckpunkte des neuen Gesetzes für Sie wie folgt zusammenfassen:

1 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wird neu gefasst. Bis dato wurde im Nationalrat ein Initiativantrag sowie ein Abänderungsantrag eingebracht, der noch nicht beschlossen ist. Der entsprechende Beschluss im Nationalrat soll am 20. November 2020 erfolgen. Die Regelungen sollen dann rückwirkend mit 1. November 2020 in Kraft treten und bis 9. Juli 2021 gelten.

2 Voraussetzung des Anspruches
§ 18b AVRAG im Entwurf beinhaltet einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderbetreuungszeit, wobei dem Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht zukommt. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Betreuung des Kindes aufgrund vollständiger oder teilweiser Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen notwendig ist, dh dass keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit wurden erweitert und erfassen nun auch die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das in Quarantäne ist, sowie die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (zB Menschen in Behindertenbetreuungseinrichtungen, die schließen). Arbeitnehmer sind aber grundsätzlich angehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Erst dort, wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der Arbeitnehmer bemühen muss, gebührt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

Eine Betreuung des Kindes durch den Arbeitnehmer wird jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person (etwa anderer Elternteil, der nicht zur gleichen Zeit arbeiten muss; andere Verwandte wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister; enge Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen bzw dem Kind bekannt sind) zur Betreuung des Kindes vorhanden ist. Außerdem darf sich der (Ehe)Partner nicht zur gleichen Zeit in Sonderbetreuungszeit befinden.

3 Zeitliches Ausmaß und Konsumation
Der Freizeitanspruch besteht im Ausmaß von maximal 4 Wochen. Bis zum 31. Oktober 2020 freiwillig gewährte Sonderbetreuungszeiten werden auf diesen Zeitraum nicht angerechnet. Der Anspruch besteht somit zusätzlich zu den bereits bisher möglichen 3 Wochen. Bei vollständiger Ausschöpfung ergibt sich somit Freizeit im Ausmaß von insgesamt 7 Wochen, sofern bisher bereits freiwillig eine Freistellung gewährt wurde. Die Konsumation der Freizeit kann in einem Stück (somit 4 Wochen durchgehend) oder auch in halben oder ganzen Tagen erfolgen. Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Während der Ferien besteht allerdings kein Anspruch!

4 Entgeltfortzahlung und Kostenersatz
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Vergütung der Sonderbetreuungszeit gegenüber dem Bund. Die Kosten werden grundsätzlich zu 100 % erstattet, jedoch nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (aktuell EUR 5.370,00). Darüber hinausgehendes Entgelt ist vom Arbeitgeber voll zu tragen. Die maximale Dauer der Sonderbetreuungszeit liegt bei 4 Wochen, also 28 Tagen. Tatsächlich ausbezahlt werden somit maximal EUR 5.012,00 (Berechnungsgrundlage: EUR 5.370,00 ÷ 30 Kalendertage x 28 Betreuungstage = EUR 5.012,00).

Der Vergütungsanspruch bezieht sich nur auf das Entgelt inkl der aliquoten Sonderzahlungsanteile, wobei Dienstgeberabgaben (etwa Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Kommunalsteuer oder der Beitrag gemäß BMSVG) voraussichtlich nicht vergütungsfähig sind.

Der Anspruch muss binnen 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit über die Buchhaltungsagentur des Bundes geltend gemacht werden. Eine Antragstellung ist nur über das Unternehmensserviceportal möglich. Hierzu muss bereits eine Registrierung vorliegen oder eine solche eigens beantragt werden. Der Antrag sollte Angaben darüber enthalten, auf welche Art der Sonderbetreuungszeit bzw der zu betreuenden Person (Kind, Person mit Behinderung, Person mit Hausbetreuung, Person mit persönlicher Assistenz) sich der Antrag bezieht.

Eine finale und verbindliche Rechtsauskunft kann jedoch erst nach Beschluss der relevanten Rechtsgrundlage im Nationalrat gegeben werden. Wir werden Sie zeitnahe über aktuelle Entwicklungen informieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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