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COVID-19 Update: Einreisebeschränkungen

Corona-News – 16.12.2020

Aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage dürfen wir Sie über die gestern veröffentlichen Neuerungen hinsichtlich der Einreisebeschränkungen nach Österreich wie folgt informieren:

Ab 19. Dezember 2020 gilt bei der Einreise nach Österreich eine zehntägige Quarantänepflicht – mit Ausnahme einzelner Länder (COVID-19-Einreiseverordnung samt Änderung). Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mit PCR- oder Antigen-Test möglich. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan – sofern die Reisenden die letzten zehn Tage durchgehend in einem dieser Länder waren. Die novellierte Einreiseverordnung tritt mit 19. Dezember in Kraft.

Folgende Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

¬ Humanitäre Einsatzkräfte
¬ Beruflich Reisende (darunter fallen zB auch 24-h-BetreuerInnen)
¬ Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
¬ Medizinische Begleitpersonen
¬ DiplomatInnen mit Legitimationskarte

Für die folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

¬ Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen
¬ Transitpassagiere
¬ Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt (siehe oben)
¬ Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen
¬ Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
¬ Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (zB das Große Deutsche Eck)
¬ Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen

Diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden. Fraglich erscheint, wie diese Glaubhaftmachung im Konkreten erfolgen kann. Hinsichtlich der Pendlertätigkeit kann zB eine Meldebestätigung bzw Dokumente über gemeinsame Wohnsitze vorgelegt werden oder schriftliche Belege, die eine Lebenspartnerschaft dokumentieren (zB Mailkorrespondenzen).

Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich.

Reist der Mitarbeiter selbstbestimmt nach dem 19. Dezember 2020 ins Ausland und nach Weihnachten wieder ein, liegt das Risiko beim Dienstnehmer. Dadurch, dass der Dienstnehmer trotz Quarantäneverpflichtung ausgereist ist, hat er die Dienstverhinderung (den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber.

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich eine konkrete Handlungsanleitung. Grundsätzlich wäre die Empfehlung – wenn ein Aufenthalt im Ausland geplant ist – für die Quarantänezeit Zeitausgleich bzw Urlaub zu verbrauchen und dies entsprechend vorab einzuplanen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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