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COVID-19-Update: Generalkollektivvertrag

Corona-News – 02.02.2021

Angesichts des Abschlusses eines Generalkollektivvertrags zwischen den Sozialpartnern, der mit 25. Jänner 2021 in Kraft getreten ist, darf ich Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der Regelungen des Generalkollektivvertrags geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Kollektivvertragsregelungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen durch den General-KV nicht berührt werden.

1 Recht auf Freistellung zum Testen

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Verordnung einer Testpflicht unterliegen, haben Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der Testung. Darunter fallen auch An- und Abreisezeiten zum Test, sofern keine Testung im Betrieb stattfindet. Welches zeitliche Ausmaß davon umfasst ist, ist nicht näher konkretisiert. Voraussichtlich wird dies aber nur ein kurzer Zeitraum im Ausmaß von maximal ein bis zwei Stunden sein, jedenfalls kein Tag oder auch kein halber Tag. Ausschlaggebend für die „erforderliche Zeit“ ist sicher auch die örtliche Lage des Betriebes und der Zugang zu Testmöglichkeiten. Aktuell sind von der regelmäßigen Testpflicht va folgende Berufsgruppen betroffen:

  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  • Arbeitnehmer in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und Krankenanstalten.

Sofern keine Testpflicht für Arbeitnehmer besteht, muss der freiwillige Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit absolviert werden. Sollte das nicht möglich sein, besteht einmal wöchentlich ebenfalls ein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung, wobei der Testtermin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist.

2 Benachteiligungsverbot

Arbeitnehmer dürfen wegen der Testung oder aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden (zB Versetzung oder Verschlechterung hinsichtlich des Entgelts oder Aufstiegsmöglichkeiten).

3 Pause von der Maskenpflicht

Arbeitnehmern, die bei der Ausübung von beruflichen Tätigkeiten zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Es besteht jedoch kein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine zusätzliche Pause, sondern kann die Einhaltung auch rein durch den Wechsel der Tätigkeit erfolgen oder dadurch, dass zB die Mittagspause so gelegt wird, dass die 3 Stunden nicht überschritten werden. Laut FAQs zum General-KV ist eine Abnahme in einem Pausenraum oder sonstigem Betriebsraum zulässig, der nur durch einen Arbeitnehmer genutzt wird, oder durch geeignete Schutzmaßnahmen getrennt ist (Trennwände etc). Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, gebührt eine Unterbrechung im Sinne einer bezahlten Arbeitszeit.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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