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COVID-19-Update: Kurzarbeit Phase 5

Corona-News – 23.11.2021

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Eckpunkte zu den derzeit gültigen Bestimmungen der Kurzarbeit in Phase 5 mit besonderem Schwerpunkt auf die direkt vom Lockdown betroffenen Betriebe zusammengefasst.

1 Dauer des Lockdowns und Ausnahmeregelungen

Während des Lockdowns leben die für diese Zeit bereits aus der Vergangenheit bekannten Ausnahmeregelungen wieder auf. Der Lockdown soll vom 22. November 2021 bis (voraussichtlich) 12. Dezember 2021 dauern, in Oberösterreich voraussichtlich bis 17. Dezember 2021.

2 Vereinfachtes Verfahren

Die Antragstellung für alle Unternehmen, die während des Lockdowns Kurzarbeit beginnen, kann 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens mit Ablauf des 15. Dezember 2021. Für Oberösterreich gilt hier der 19. Dezember 2021. Für alle Unternehmen, die mit 22. November 2021 Kurzarbeit beantragen, endet die Antragsfrist somit am 6. Dezember 2021. Diese besondere Regelung gilt nicht nur für direkt betroffene Betriebe, sondern für alle Unternehmen, welche Kurzarbeit im Lockdown beginnen.

Für vom Lockdown direkt betroffene Branchen sowie jene Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, entfällt die verpflichtende Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater. Die direkte Betroffenheit vom Lockdown betrifft insbesondere folgende Branchen:

  • Handel (ausgenommen Lebensmittel und Drogeriemärkte)
  • Gastronomie
  • Beherbergung
  • Kinos
  • Reisebüros- und Reiseveranstalter
  • Körpernahe Dienstleister (Frisöre, Kosmetiksalons, Solarien)
  • Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Eine abschließende Aufzählung der direkt vom Lockdown betroffenen Branchen finden Sie unter: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf

Beantragen nicht direkt betroffene Unternehmen Kurzarbeit bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns ohne Bestätigung des Steuerberaters und endet der Lockdown doch früher, ist eine Verbesserung des Antrags durch nachträgliches Einholen der Bestätigung erforderlich.

3 Besondere Bestimmungen für besonders betroffene Betriebe

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen erhalten eine ungekürzte Beihilfe (100 %) bis zum 31. Dezember 2021. Wird Kurzarbeit für einen Zeitraum, der in das Kalenderjahr 2022 hineinreicht, beantragt, wird die Höhe der Beihilfe wie für nicht direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen auf 85 % reduziert. Direkt betroffene Betriebe sollten also jedenfalls Kurzarbeit nur bis 31. Dezember 2021 beantragen.

In Lockdown-Betrieben kann die durchschnittliche Ausfallzeit auch 90 % überschreiten. Im Kurzarbeitsbegehren ist aber jedenfalls aus technischen Gründen eine Arbeitszeitreduktion um (höchstens) 90 % zu beantragen.

4 Entfall des Beratungsverfahrens durch die Sozialpartner

Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird voraussichtlich entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.

5 Erleichterungen bei Lehrlingen

Für alle Unternehmen entfällt für die Monate November und Dezember 2021 die Verpflichtung, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.

Der Arbeitszeitausfall darf bei Lehrlingen im Normalfall nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen. Bei besonders betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 % betragen, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90 % (vgl Ausführungen unter Punkt 2).

6 Sonstige Bestimmungen und Sozialpartnervereinbarung

Für neue Kurzarbeitsanträge ist weiterhin die Sozialpartnervereinbarung Version 10.0 (vom 01. Juli 2021) zu verwenden. Sämtliche Kurzarbeitsdokumente finden Sie hier: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#wien

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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