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COVID-19-Update: Lockdown und Neuerungen 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Corona-News – 22.11.2021

Lesen Sie mehr zu den wesentlichen Neu­erungen aus der nunmehr kundgemachten 5. COVID-19-Notmaß­nahmenverordnung. Ein bundesweiter Lock­down ist bis zum 12. Dezember 2021 geplant. In Ober­österreich wurde eine längere Dauer des Lockdowns, konkret bis 17. Dezember 2021, angekündigt.

1 Ausgangsregelungen

Der private Wohn­bereich darf nur aus bestimmten Gründen – wie bereits aus den ver­gangenen Lockdowns bekannt – verlassen werden. Unter anderem ist ein Kontakt nur mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit einzelnen wichtigen Bezugs­personen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, gestattet.

2 FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten öffentlicher Orte in ge­schlossenen Räumen, in Massen­beförderungsmitteln zuzüglich deren Verbindungs­bauwerken sowie im Falle des zulässigen Betretens von Kunden­bereichen (vgl Punkt 7.) gilt die FFP2-Maskenpflicht. Auch bei der Bildung von Fahr­gemeinschaften durch Personen, die nicht im gemein­samen Haushalt leben, ist eine FFP2-Maske zu tragen.

3 Abstandsregelungen

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haus­halt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann, dies gilt auch beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten.

4 Ort der beruflichen Tätigkeit

Weiterhin gilt am Arbeits­platz die 3G-Regelung. Auch in der Arbeitsstätte ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern Kontakt zu Personen besteht, die nicht im selben Haus­halt leben. Andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie zB Plexi­glaswände, oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie zB das Bilden von festen Teams, können aber genutzt werden.

Die Ver­ordnung enthält eine Empfehlung für Home­office, sofern dies die Art der Tätigkeit zulässt. Zu beachten ist dies­bezüglich, dass kein einseitiger Rechts­anspruch auf Homeoffice besteht und Home­office zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer einvernehmlich zu vereinbaren ist. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Konzeption einer entsprechenden Homeoffice-Vereinbarung.

In Ober­österreich würde voraussichtlich ab 5. Dezember 2021 in bestimmten sensiblen Bereichen 2,5G aufgrund der 3. OÖ. COVID-19-Maßnahmen­begleitverordnung 2021 gelten; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Bereiche ohnehin aufgrund der COVID-19-Not­maßnahmenverordnung geschlossen sein werden.

5 Gastronomie/Abhol- und Lieferservice

Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon aus­genommen sind insbesondere der Abhol- und Lieferservice, aber auch zB Betriebs­küchen, sofern dort nur Betriebs­angehörige verpflegt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsu­mation nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und nur im Sitzen an Verabreichungs­plätzen erfolgt. Sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann, ist Selbstbedienung zulässig. Der Betreiber ist verpflichtet, von sämtlichen Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, die Kontakt­daten zu erheben.

6 Beherbergungsbetriebe

Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen ist die Beherbergung für die unbedingt erforderliche Dauer von ua:

¬ Personen, die sich zum Lockdown-Beginn bereits in der Beherbergung befinden
¬ Zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
¬ Aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
¬ Zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses

Ein Einlass darf nur mittels gültigen 3G-Nachweis erfolgen. In sämtlichen allgemein zu­gänglichen Bereichen gilt die FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber ist verpflichtet, von sämtlichen Personen, die sich vor­aussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, die Kontaktdaten zu erheben. Die Ausspeisung von Speisen und Getränken ist für erlaubte Beher­bergungsgäste zulässig, die Konsumation in Beherbergungsbetrieben sollte aber tunlichst in der Wohneinheit erfolgen.

7 Kundenbereiche

Grund­sätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen sind nachfolgende Betriebsstätten und Kundenbereiche:

¬ öffentliche Apotheken
¬ Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittel­produzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
¬ Drogerien und Drogeriemärkte
¬ Verkauf von Medizinprodukten und Sanitär­artikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
¬ Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
¬ Dienst­leistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behinderten­hilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
¬ Dienst­leistungen nach dem Arbeitslosen­versicherungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz
¬ veterinärmedizinische Dienstleistungen
¬ Verkauf von Tierfutter
¬ Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuer­löscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel
¬ Notfall-Dienstleistungen
¬ Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Garten­baubetrieb und der Landes­produktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
¬ Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
¬ Banken
¬ Postdienstanbieter einschließlich deren Post­partner und Anbieter von Telekommunikation
¬ Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
¬ den öffentlichen Verkehr
¬ Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
¬ Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
¬ Abfallentsorgungsbetriebe
¬ KFZ- und Fahrradwerkstätten

Waren, die dem typischen Waren­sortiment der genannten Geschäftsbereiche entsprechen, dürfen ebenso im Rahmen von Märkten im Freien angeboten werden, wobei wieder die FFP2-Maskenpflicht gilt.

Zulässigkeit von Click & Collect bzw Abhol- und Liefer­service: Der restliche Handel, der nicht unter die obige Aufzählung fällt, darf Click & Collect anbieten. Der private Wohnbereich darf zum Erwerb und zur Ab­holung von vorbestellten Waren verlassen werden. Zur Abholung dieser Waren darf auch der Kunden­bereich betreten werden, wobei eine FFP2-Maske zu tragen ist. Auch die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen ab­gefüllten alkoholischen Getränken ist zulässig, diese dürfen jedoch nicht im Umkreis von 50 Metern der ausgebenden Betriebsstätte konsumiert werden.

Nicht körper­nahe Dienstleistungen: Zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienst­leistungen dürfen Kunden den Kundenbereich nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Bei der Erbringung von sonstigen nicht körpernahen Dienstleistungen gilt bei Kundenkontakt eine FFP2-Maskenpflicht.

8 Reisen

Grundsätzlich ist bei der Einreise nach Österreich ab heute, 22. November 2021, ein 2,5G Nachweis erforderlich. Antigen- und Antikörpertest reichen demnach nicht mehr aus. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendler­verkehrs zu beruflichen Zwecken und für die Einreise zu familiären Zwecken. Hier gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigen­anwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis. Es bleibt somit für diese Personen bei der 3G-Regelung. Ergebnisse eines Antigen­tests verlieren ihre Gültigkeit nach 24 Stunden ab Probenahme. PCR-Tests sind für die Dauer von 72 Stunden gültig.

Für etwaige Rückfragen zu den nunmehr geltenden Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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