COVID-19-Update: Lockdown und Neuerungen 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
News – 22.11.2021
Lesen Sie mehr zu den wesentlichen Neuerungen aus der nunmehr kundgemachten 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Ein bundesweiter Lockdown ist bis zum 12. Dezember 2021 geplant. In Oberösterreich wurde eine längere Dauer des Lockdowns, konkret bis 17. Dezember 2021, angekündigt.
1 Ausgangsregelungen
Der private Wohnbereich darf nur aus bestimmten Gründen – wie bereits aus den vergangenen Lockdowns bekannt – verlassen werden. Unter anderem ist ein Kontakt nur mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, gestattet.
2 FFP2-Maskenpflicht
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, in Massenbeförderungsmitteln zuzüglich deren Verbindungsbauwerken sowie im Falle des zulässigen Betretens von Kundenbereichen (vgl Punkt 7.) gilt die FFP2-Maskenpflicht. Auch bei der Bildung von Fahrgemeinschaften durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
3 Abstandsregelungen
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann, dies gilt auch beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten.
4 Ort der beruflichen Tätigkeit
Weiterhin gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regelung. Auch in der Arbeitsstätte ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern Kontakt zu Personen besteht, die nicht im selben Haushalt leben. Andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie zB Plexiglaswände, oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie zB das Bilden von festen Teams, können aber genutzt werden.
Die Verordnung enthält eine Empfehlung für Homeoffice, sofern dies die Art der Tätigkeit zulässt. Zu beachten ist diesbezüglich, dass kein einseitiger Rechtsanspruch auf Homeoffice besteht und Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren ist. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Konzeption einer entsprechenden Homeoffice-Vereinbarung.
In Oberösterreich würde voraussichtlich ab 5. Dezember 2021 in bestimmten sensiblen Bereichen 2,5G aufgrund der 3. OÖ. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 gelten; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Bereiche ohnehin aufgrund der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geschlossen sein werden.
5 Gastronomie/Abhol- und Lieferservice
Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen sind insbesondere der Abhol- und Lieferservice, aber auch zB Betriebsküchen, sofern dort nur Betriebsangehörige verpflegt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann, ist Selbstbedienung zulässig. Der Betreiber ist verpflichtet, von sämtlichen Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, die Kontaktdaten zu erheben.
6 Beherbergungsbetriebe
Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen ist die Beherbergung für die unbedingt erforderliche Dauer von ua:
¬ | Personen, die sich zum Lockdown-Beginn bereits in der Beherbergung befinden |
¬ | Zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen |
¬ | Aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen |
¬ | Zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses |
Ein Einlass darf nur mittels gültigen 3G-Nachweis erfolgen. In sämtlichen allgemein zugänglichen Bereichen gilt die FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber ist verpflichtet, von sämtlichen Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, die Kontaktdaten zu erheben. Die Ausspeisung von Speisen und Getränken ist für erlaubte Beherbergungsgäste zulässig, die Konsumation in Beherbergungsbetrieben sollte aber tunlichst in der Wohneinheit erfolgen.
7 Kundenbereiche
Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen sind nachfolgende Betriebsstätten und Kundenbereiche:
¬ | öffentliche Apotheken |
¬ | Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter |
¬ | Drogerien und Drogeriemärkte |
¬ | Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln |
¬ | Gesundheits- und Pflegedienstleistungen |
¬ | Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden |
¬ | Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz |
¬ | veterinärmedizinische Dienstleistungen |
¬ | Verkauf von Tierfutter |
¬ | Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel |
¬ | Notfall-Dienstleistungen |
¬ | Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel |
¬ | Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen |
¬ | Banken |
¬ | Postdienstanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation |
¬ | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege |
¬ | den öffentlichen Verkehr |
¬ | Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske |
¬ | Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen |
¬ | Abfallentsorgungsbetriebe |
¬ | KFZ- und Fahrradwerkstätten |
Waren, die dem typischen Warensortiment der genannten Geschäftsbereiche entsprechen, dürfen ebenso im Rahmen von Märkten im Freien angeboten werden, wobei wieder die FFP2-Maskenpflicht gilt.
Zulässigkeit von Click & Collect bzw Abhol- und Lieferservice: Der restliche Handel, der nicht unter die obige Aufzählung fällt, darf Click & Collect anbieten. Der private Wohnbereich darf zum Erwerb und zur Abholung von vorbestellten Waren verlassen werden. Zur Abholung dieser Waren darf auch der Kundenbereich betreten werden, wobei eine FFP2-Maske zu tragen ist. Auch die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist zulässig, diese dürfen jedoch nicht im Umkreis von 50 Metern der ausgebenden Betriebsstätte konsumiert werden.
Nicht körpernahe Dienstleistungen: Zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen dürfen Kunden den Kundenbereich nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Bei der Erbringung von sonstigen nicht körpernahen Dienstleistungen gilt bei Kundenkontakt eine FFP2-Maskenpflicht.
8 Reisen
Grundsätzlich ist bei der Einreise nach Österreich ab heute, 22. November 2021, ein 2,5G Nachweis erforderlich. Antigen- und Antikörpertest reichen demnach nicht mehr aus. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken und für die Einreise zu familiären Zwecken. Hier gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis. Es bleibt somit für diese Personen bei der 3G-Regelung. Ergebnisse eines Antigentests verlieren ihre Gültigkeit nach 24 Stunden ab Probenahme. PCR-Tests sind für die Dauer von 72 Stunden gültig.
Für etwaige Rückfragen zu den nunmehr geltenden Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autor:innen
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Christina HödlmayrRechtsanwältin | PartnerinDetails zur Person