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Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit COVID-19

Corona-News – 30.04.2020

Stand: 23.4.2020
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit COVID-19 hängt im Wesentlichen davon ab, auf welchen Rechtsgrundlagen die behördlichen Maßnahmen gesetzt wurden. In diesem Beitrag präsentieren wir Ihnen einen Überblick über die häufigsten Fragen.

Welche behördlichen Maßnahmen erfolgten auf Grundlage des Epidemiegesetzes bzw des COVID-19-Maßnahmengesetzes?

Sämtliche COVID-19-bezogenen Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (16.3.2020) erfolgten, wurden auf Grundlage des Epidemiegesetzes gesetzt. Das betrifft insbesondere

  • die Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Veranstaltungen (Outdoor: 500, Indoor: 100)
  • die Verhängung der Quarantäne über bestimmte Gebiete bzw Gemeinden (zB Paznauntal, St. Anton am Arlberg, Heiligenblut)
  • Betriebsschließungen von Beherbergungs-, Gastronomie- und Seilbahnbetrieben in bestimmten Bezirken Tirols, Vorarlbergs, Salzburgs und Kärntens
  • Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland.

Die meisten nach dem 16.3.2020 erlassenen Rechtsakte ergingen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes. Darunter fallen ua

  • Betretungsverbote hinsichtlich des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben
  • Verkehrsbeschränkungen über das gesamte Bundesland Tirol (mit Ausnahme der Regionen Paznauntal, St. Anton am Arlberg und Sölden).

Zum Teil wurden aber auch nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes behördliche Vollziehungsakte auf Grundlage des Epidemiegesetzes erlassen. Dazu zählen ua

  • die per Verordnung ausgesprochene Verpflichtung zum Antritt der 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne für Rückkehrer aus bestimmten Staaten bzw betroffenen inländischen Gebieten
  • die Schließung von Schulen, Hochschulen und Kindergärten.

Welche Entschädigungsansprüche gibt es bei Rechtsakten nach dem Epidemiegesetz?

Die Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz werden in § 32 abschließend geregelt. Diesbezüglich wird bestimmt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften einen Anspruch auf Vergütung von Vermögensnachteilen haben, wenn Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes zu Behinderungen des Erwerbs geführt haben. Gleichzeitig wird dieser Entschädigungsanspruch auf bestimmte Behördenakte eingeschränkt.

Ein Entschädigungsanspruch gebührt daher jedenfalls für

  • Vermögensnachteile von durch Betriebsschließungen betroffene Beherbergungs-, Gastronomie- und Seilbahnbetriebe,
  • Einkommensnachteile für jene Personen, die zum Antritt einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne für Rückkehrer angehalten wurden.

Kein Entschädigungsanspruch besteht demnach für die durch Verordnung beschlossenen

  • Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland.
  • Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Veranstaltungen. Ob sich aus einer untersagten Veranstaltung allerdings nicht eine ersatzfähige de facto Betriebsbeschränkung nach § 20 Epidemiegesetz ergibt, ist strittig. In Härtefällen könnten die Antragstellung nach dem Epidemiegesetz sowie eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung durchwegs sinnvoll sein.

Wie berechnet man den Entschädigungsanspruch?

Der Entschädigungsanspruch für unselbständig tätige Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, entspricht dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Arbeitgeber der betroffenen Personen haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung und der Zuschlag nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz ist vom Bund zu ersetzen.

Für selbständig erwerbstätige Personen und juristische Personen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Bei der Berechnung des Entschädigungsanspruches müssen aber auch sämtliche Vorteile angerechnet werden, die sich betroffene Betriebsinhaber durch die Betriebsschließung erspart haben.

Welche Unterlagen muss man seinem Antrag auf Entschädigung beilegen?

Für selbständig erwerbstätige Personen und juristische Personen sind folgende Unterlagen laut Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 27.12.2017 bei der Antragstellung vorzulegen:

  • Bestätigung eines Steuerberaters über das Bruttoeinkommen der letzten beiden Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung sowie des Monats der behördlichen Verfügung (monatsweise Angabe).
  • Bei stark schwankenden Einkommen zudem die Bestätigung eines Steuerberaters über den Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung sowie des Monats der behördlichen Verfügung (monatsweise Angabe).

Für unselbständig erwerbstätige Personen wird typischerweise

  • ein Gehaltszettel des Dienstnehmers vor der behördlichen Anordnung,
  • ein Nachweis über die Entgeltzahlung für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung,
  • ein Nachweis über die für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung bezahlten Dienstgeberanteile,
  • ein Nachweis der Voraussetzungen der angeordneten Heimquarantäne sollte ebenfalls beiliegen (betrifft Rückkehrer) vorgelegt.

Bis wann ist ein Entschädigungsanspruch für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz geltend zu machen?

Ein Entschädigungsanspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz muss binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist. Das bedeutet mitunter, dass die Tage des Postenlaufs in die Frist einzurechnen sind. Es kann allerdings kein einheitlicher Zeitpunkt für den Beginn dieses Fristenlaufs genannt werden, weil die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) ihre Verordnungen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt erlassen bzw aufgehoben haben. Zudem haben diese Behörden auch unterschiedliche Zeiträume für die Geltung dieser Verordnungen festgelegt.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass insbesondere die meisten behördlich verfügten Betriebsschließungen Ende März wieder aufgehoben wurden. Wenn Sie von derartigen Maßnahmen betroffen waren, müssen Ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden.

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz und dem COVID-19-Maßnahmengesetz?

Anders als das Epidemiegesetz (§ 20) sieht das COVID-19-Maßnahmengesetz keine unmittelbaren Betriebsschließungen vor. Stattdessen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen verbieten. Während Betriebe durch das COVID-19-Maßnahmengesetz also grundsätzlich nicht geschlossen werden, kann das Betreten von Betriebsstätten durch Kunden verboten werden. Es kommt daher bei allen Betrieben, die nicht notwendige Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbieten, zu einer mittelbaren Betriebsschließung.

Soweit solche Betretungsverbote verhängt werden, kommen die Bestimmungen über die Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz aber nicht zur Anwendung (§ 4 Abs 2 COVID-Maßnahmengesetz). Das bedeutet aber auch, dass der in § 32 Epidemiegesetz geregelte Entschädigungsanspruch im Falle einer Betriebsschließung ebenfalls nicht zum Tragen kommen sollte.

Inwieweit diese Aushebelung des Epidemiegesetzes sowie dessen analoge Anwendung bei Rechtsakten nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zulässig ist, ist strittig.

Bei Härtefällen könnten die Antragstellung nach dem Epidemiegesetz und eine nachfolgende Überprüfung des Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen beim Verfassungsgerichtshof aber durchwegs empfehlenswert sein. Wichtig ist dabei allerdings, dass eine Antragstellung fristwahrend (!) erfolgt. Ein solcher Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz muss binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht werden. Insgesamt bedarf es vor Einleitung weiterer Schritte aber einer genauen Analyse der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Schließen Rechtsakte nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz alle Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz aus?

Nein, grundsätzlich bestimmt § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nur, dass die Regelungen über Betriebsschließungen des Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung gelangen, wenn Rechtsakte auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes gesetzt werden. Das Epidemiegesetz kann ansonsten stets nebenher angewendet werden. Werden beispielsweise kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen auf Grundlage des § 7 Epidemiegesetz „abgesondert“ – wird also über diese Personen Quarantäne verhängt – besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz. Dies gilt auch dann, wenn nebenher noch die Betretungsverbote nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ausgesprochen werden.

Welche Betriebe sind bzw werden von den Betretungsverboten nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erfasst?

Grundsätzlich sind nur jene Betriebe von den Betretungsverboten erfasst, in denen Kontakt zu Kunden besteht. Alle anderen Betriebsstätten dürfen demnach unter Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften weitergeführt werden. Dies sind insbesondere produzierende Betriebe, soweit sie keinen Direktvertrieb vor Ort führen. Inhaber und Mitarbeiter von Betriebsstätten oder Personen, die dort Dienstleistungen erbringen (zB Installateure, Raumpflege), sind vom Betretungsverbot ebenfalls nicht betroffen.

Ansonsten ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Grundlegend von Betretungsverboten ausgenommen sind aber:

  • Öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln
  • Heilbehelfe und Hilfsmittel
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten
  • an Tankstellen angeschlossene Waschstraßen (seit 14.4.2020)
  • Fahrradwerkstätten (seit 14.4.2020)
  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte (seit 14.4.2020)
  • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen (seit 14.4.2020)

Seit dem 14.4.2020 sind zudem auch alle anderen Betriebsstätten des Handels vom Betretungsverbot ausgenommen, soweit die Geschäftsfläche nicht mehr als 400 m2 umfasst und die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen (Maskenpflicht, ein Kunde pro 20 m2, Einhaltung eines Mindestabstandes von 1m) eingehalten werden.

Insbesondere ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung sowie von Gastgewerbebetrieben nach wie vor verboten. Hiervon ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in

  • Kranken- und Kuranstalten
  • Pflegeanstalten und Seniorenheimen
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten

Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

Sind auch die übrigen Betriebsstätten des Handels vom Betretungsverbot ausgenommen, wenn der Kundenbereich im Inneren auf maximal 400 m² beschränkt wird?

§ 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl II 96/2020 idF BGBl II 151/2020) bestimmt, dass Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben haben. Das heißt, eine Beschränkung des Kundenbereichs auf maximal 400 m2 nach diesem Stichtag führt nicht dazu, dass ein Handelsbetrieb vom Betretungsverbot ausgenommen ist.

Diese Differenzierung erscheint aber „unsachlich“, soweit dort die gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie in den kleineren Betriebsstätten eingehalten werden. Für betroffene Betriebe kann daher die genauere Prüfung dieser Bestimmung sowie damit in Zusammenhang stehender Entschädigungsansprüche durchaus sinnvoll sein.

Welche Entschädigungsmöglichkeiten sieht das COVID-19-Maßnahmengesetz vor?

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht keine solche Ansprüche vor und schließt zudem die Bestimmungen über die Entschädigung infolge von Betriebsschließungen nach §§ 20, 32 Epidemiegesetz aus.

Dafür gewährt die Republik Österreich eine Vielzahl an finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, zB:

  • Kurzarbeitsbeihilfen
  • Stundung und Ratenzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Stundung und erleichterte Herabsetzung von KöSt- und ESt-Vorauszahlungen
  • Steuerbefreiung von staatlichen Hilfeleistungen
  • Die Erweiterung von Bundeshaftungen durch die AWS und die ÖHT im Rahmen der KMU-Förderung
  • Geldleistungen aus dem Härtefallfonds für Kleinstunternehmen
  • Bundesgarantien zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen durch die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  • Fixkostenzuschüsse für Unternehmen (bei Umsatzverlusten von zumindest 40 %)
  • sektorale Brückenfinanzierung

Welche Entschädigungsansprüche können geltend gemacht werden, wenn die staatlichen Unterstützungen nach den COVID-Gesetzen nicht gewährt werden?

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung staatlicher Hilfsleistungen, die auf Grundlage der COVID-19-Gesetze ergangen sind. Dementsprechend ist auch keine hoheitliche Erledigung solcher Anträge gesetzlich vorgeschrieben.

Soweit die durch Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt werden, kann aber ein Entschädigungsanspruch im Ausmaß der unzulässig nicht gewährten Hilfsmittel zivilgerichtlich geltend gemacht werden. Schließlich gelten die verfassungsgesetzlich eingeräumten Grundrechte auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Können die mit der Betriebsschließung verbundenen finanziellen Nachteile gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden?

Hier kommt es darauf an, welche unternehmerischen Versicherungen abgeschlossen worden sind und welcher Betrieb Gegenstand des bezughabenden Versicherungsvertrages ist.

Kommt es durch die behördlich angeordnete Betriebsschließung zu einer temporären Betriebsunterbrechung, können die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile uU von der Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt werden. Hierbei ergeben sich aber typische Schranken:

  • Die allgemeine Betriebsunterbrechungsversicherung deckt idR nur Folgen von Elementarereignissen im Zusammenhang mit Feuer, Blitzschlag, Explosion, Wasser usw ab. Eine solche Versicherung greift daher wohl – ohne gesonderte Vereinbarung – nicht bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund einer Epi- bzw Pandemie.
  • Die All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung hat zwar einen weiteren Deckungsumfang als allgemeine Betriebsunterbrechungsversicherungen. Typischerweise sind aber auch hier Verseuchungen aller Art vom Versicherungsschutz ausgenommen, worunter auch die gegenständliche Pandemie fällt.
  • Soweit eine spezielle Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen wurde, ist der Ersatz des entgangenen Gewinns einschließlich der Übernahme der laufenden Kosten durchaus möglich. Das betrifft typischerweise Land- und Forstwirte sowie Gastronomie- und Lebensmittelindustriebetriebe.

Kommt es infolge der Betriebsschließung zu einer dauerhaften Einstellung des Betriebes, kann es durchaus ratsam sein, die Polizze einer allfälligen Betriebsschließungsversicherung näher zu prüfen. Auch hier kommt es wieder darauf an, ob

  • der Versicherungsschutz auch Betriebseinstellung auf Grund von Seuche mitumfasst
  • Corona- bzw SARS-Viren von der Versicherungsdeckung erfasst werden
  • die Betriebseinstellung im Rahmen eines vertraglich geregelten Versicherungsfalles erfolgt bzw zumindest zeitlich vorgelagert wird.

Auch hier bedarf es einer genaueren Analyse der Polizze und der vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB, BVB) sowie einer zeitnahen Erstattung einer Versicherungsmeldung.

Können die durch einen Betriebsstillstand wegen einer Corona-Infektion bzw angeordneter Heimquarantäne verursachten Nachteile gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden?

Soweit dies einen Großteil der Angestellten eines Betriebes umfasst, könnte eine Deckung durch eine Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung erfolgen. Hier gilt aber das zuvor Erwähnte.

Dieser Versicherungsfall könnte zudem bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung für Selbstständige und Freiberufler mitumfasst sein. Die beiden oben genannten Fälle sind aber voneinander getrennt zu beurteilen:

  • Kommt es wegen einer (akuten) Infektion mit COVID-19 zu einer temporären Betriebsunterbrechung, greift idR der persönliche Versicherungsfall der Krankheit. Solche Betriebsunterbrechungsversicherungen decken ein derartiges Risiko also ab. Je nach Art des Versicherungsvertrags wird idR für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Ausfall erstattet. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn sich der Versicherte nicht bereitwillig mit der Krankheit infiziert hat (zB bei Corona-Partys).
  • Wird der selbstständig tätige Versicherte dagegen nur wegen einer möglichen Infektion dazu behördlich angehalten, sich 14 Tage in Heimquarantäne zu begeben, ist es fraglich, ob bei solchen sanitätspolizeilichen Maßnahmen nicht etwa der Ausnahmetatbestand der Anhaltung bei Fremdgefährdung (vgl Pkt 2.8. ABFT) zum Tragen kommt.

Insgesamt bedarf es auch hier einer Detailprüfung sowie einer raschen Versicherungsmeldung, um keine Deckungsablehnung durch den Versicherer zu riskieren.

Kann man die Kosten und frustrierten Aufwendungen der abgesagten Events gegenüber der Versicherung geltend machen?

Grundsätzlich können Events gegen eine Vielzahl von Stornogründen versichert werden. Die meisten einschlägigen Versicherungsbedingungen schließen jedoch behördliche Maßnahmen und Epidemien vom Versicherungsschutz aus. Das heißt, ohne gesonderte Vereinbarung eines solchen Versicherungsschutzes greift eine Stornoversicherung für Veranstalter idR nicht.

Sollten Sie Fragen haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren und uns zugestellte behördliche Schriftstücke zukommen lassen. Gerne prüfen wir Ihre individuellen Ansprüche und bereiten die entsprechenden Anträge und Eingaben vor. Um Sie in diesen herausfordernden Zeiten bestmöglich unterstützen und beraten zu können, arbeitet unser Team von LeitnerLaw Rechtsanwälte standortübergreifend und interdisziplinär mit LeitnerLeitner zusammen.

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Mario Schmieder
    Rechtsanwalt | Partner

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