Entwurf des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG)
News – 08.02.2023
Neue Möglichkeiten bei grenzüberschreitenden Umgründungen! Am 20. Jänner wurde der Ministerialentwurf des EU-Umgründungsgesetzes veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie und wird neue Möglichkeiten und Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Umgründungen einführen. Eine Beschlussfassung im Nationalrat ist voraussichtlich noch in der ersten Hälfte dieses Jahres zu erwarten (hier geht es direkt zum Gesetzesentwurf https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/247).
Künftig werden neben grenzüberschreitenden Verschmelzungen auch grenzüberschreitende Spaltungen zur Neugründung möglich sein. Bisher waren grenzüberschreitende Spaltungen im Sinne der EU-Niederlassungsfreiheit zwar nicht verboten, es fehlten jedoch der Rechtsrahmen und die technischen Umsetzungsmöglichkeiten dafür. Ein möglicher Workaround bisher war die innerstaatliche Spaltung mit anschließender grenzüberschreitender Verschmelzung oder Umwandlung. Sämtliche Lücken sind damit allerdings noch nicht geschlossen: Das EU-Umgründungsgesetz regelt nämlich nur die Spaltung zur Neugründung und nicht (anders als nach dem Entwurf des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie) die in der Praxis weitaus gängigere Variante der Spaltung zur Aufnahme. Fraglich bleibt, wie künftig mit der unterschiedlichen Regelungsdichte innerhalb der Mitgliedstaaten umgegangen werden wird, da eine Spaltung zur Aufnahme etwa nur dann problemlos funktionieren wird, wenn auch andere beteiligte Mitgliedstaaten entsprechend komplementierende Regelungen vorsehen.
Neu ist auch die gesetzliche Verankerung der grenzüberschreitenden Umwandlung (Satzungssitzverlegung). Diese war bisher nur aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zulässig und mit einigen Unsicherheiten verbunden.
Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt die sogenannte Missbrauchskontrolle des Gerichts des Wegzugsstaates dar. Das Gericht des Wegzugsstaats (in Österreich das Firmenbuchgericht) hat bei allen grenzüberschreitenden Umgründungsarten (Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung) zu prüfen, ob die Umgründung zu missbräuchlichen Zwecken, wie etwa zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten, von Sozialversicherungszahlungen, von Steuerpflichten oder von Forderungen anderer Gläubiger erfolgt.
Rechtliche und steuerliche Beratung zur Vorbereitung und Umsetzung von grenzüberschreitenden Umgründungen bleibt (nun insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen) unerlässlich.
Autor:innen
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Vedran ObradovićRechtsanwalt | PartnerDetails zur Person
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Andrei DemianRechtsanwaltDetails zur Person