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Fremdhändige Testamente und Heftklammern: Die Anzahl ist ausschlaggebend!

News – 12.07.2022

In der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 25/22y vom 16.03.2022) ging es darum, ob es für die Herstellung der äußeren Urkundeneinheit ausreichend sei, zwei lose Blätter eines fremdhändigen Testaments mit drei seitlich angebrachten Heftklammern zu verbinden.

Der OGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass für das Herstellen der äußeren Urkundeneinheit einzelne Blätter eines fremdhändigen Testaments (entweder vor oder unmittelbar nach Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen) so fest miteinander verbunden werden müssen, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Demnach ist weder eine einzelne Heftklammer oder Büroklammer nach Ansicht des OGH ausreichend, um die äußere Urkundeneinheit herzustellen.

In der gegenständlichen Entscheidung kam der OGH zu dem Ergebnis, dass durch die Verbindung mit drei Heftklammern eine Festigkeit erzielt werden kann, die an ein Binden, Kleben oder Nähen heranreicht und folglich für die Herstellung der äußeren Urkundeneinheit ausreichend ist.

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