We for you in
Wechseln zu: LeitnerLaw
News > Neuer Generalkollektivvertrag für Corona-Maßnahmen

Neuer Generalkollektivvertrag für Corona-Maßnahmen

Corona-News – 10.09.2021

Gerne möchten wir Sie im Folgenden über die aktuellen Neuerungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Generalkollektivvertrages für Corona-Maßnahmen, mit Gültigkeit von 1. September 2021 bis 30. April 2022 informieren.

Der alte Generalkollektivvertrag ist mit 31. August 2021 ausgelaufen. Der neue Generalkollektivvertrag tritt nunmehr rückwirkend per 1. September 2021 in Kraft.

1 Anordnungsrechte des Arbeitgebers – Maskenpflicht und 3-G-Nachweis

Klargestellt wurde nunmehr endlich (wenngleich textlich auch etwas umständlich in § 2 Abs 3 des Generalkollektivvertrages), dass Arbeitgeber einseitig berechtigt sind, das Tragen von COVID-19-Schutz-Masken (zB MNS, FFP2) im Betrieb anzuordnen.

Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (zB MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist (3-G-Nachweis). Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten des 3-G-Nachweises ermächtigt.

Eine einseitige Anordnung einer Maskenpflicht im Betrieb ist nunmehr auf Basis des Generalkollektivvertrages möglich. Zusätzlich ist der Arbeitgeber – auch ohne bestehende 3-G-Pflicht im Betrieb auf Basis eines Gesetzes oder einer Verordnung – berechtigt, die Einhaltung der 3-G-Regelung zu kontrollieren, sofern einzelne Arbeitnehmer keine Maske tragen möchten.

2 Maskenpause

Arbeitnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Für Rückfragen zum neuen Generalkollektivvertrag stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

Let's get in touch!
Kontakt