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Virtuelle Gesellschafterversammlungen künftig dauerhaft möglich

News – 05.05.2023

Der Gesetzesentwurf zum Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz wurde vergangenen Freitag veröffentlicht und soll mit 14. Juli 2023 die ursprünglich durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz pandemiebedingt ermöglichte Abhaltung von virtuellen Gesellschafterversammlungen neu regeln. Der Entwurf ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/271?selectedStage=100

Die aus Anlass der Corona-Pandemie geschaffene Möglichkeit, Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (insbesondere über Videokonferenz) abzuhalten, hat sich in der Praxis bewährt. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber nun entschlossen, die bisher zeitlich befristete Möglichkeit der virtuellen Versammlung ins Dauerrecht zu überführen.

Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick:

  • Das Gesetz soll für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen gelten.
  • Im Unterschied zur Pandemiesituation muss die Möglichkeit der virtuellen Versammlung ausdrücklich in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
  • „Virtuelle Versammlung“ meint eine Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit an der Versammlung teilnehmen können.
  • Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, ob die Versammlung stets virtuell durchzuführen ist oder ob das Einberufungsorgan zu entscheiden hat, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt wird.
  • Das Gesetz unterscheidet zwischen der „einfachen virtuellen“, der „moderieten virtuellen“ und der „hybriden“ Versammlung.
  • Bei der einfachen virtuellen Versammlung ist eine Teilnahmemöglichkeit über eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung (die jederzeitige Wortmeldung ermöglicht) in Echtzeit (in Form einer Videokonferenz) erforderlich.
  • Bei der moderierten virtuellen Versammlung, welche durch einen Versammlungsleiter „moderiert“ wird und nur möglich sein soll, wenn in der Satzung ein Versammlungsleiter vorgesehen ist, reicht hingegen schon eine optische und akustische Übertragung in Echtzeit (ebenso in Form einer Videokonferenz). Einer ständigen Zweiweg-Verbindung bedarf es (anders als bei der einfachen virtuellen Versammlung) nicht. Die Gesellschafter sollen dem Verlauf der Versammlung folgen, sich aber nicht unmittelbar zu Wort melden oder abstimmen können. Den Teilnehmern ist eine Redemöglichkeit zu gewähren.
  • Die hybride Versammlung ermöglicht die physische und virtuelle Teilnahme der Teilnehmer.
  • Für börsennotierte Aktiengesellschaften finden sich im Gesetzesentwurf Sonderbestimmungen.

Zur praktischen Umsetzung und Durchführung von virtuellen Versammlungen beraten wir Sie gerne im Detail.

Autor:innen

  • Vedran Obradović
    Rechtsanwalt | Partner

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