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Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen ohne Beschäftigungsbewilligung möglich

Newsletter – 25.04.2023

Aufgrund einer Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erhalten ukrainische Arbeitskräfte mit der Blauen Karte (Vertriebene, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen) fortan vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die bisherige Voraussetzung der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung ist künftig nicht mehr notwendig. Nachfolgend dürfen wir Ihnen gerne das Wichtigste zusammenfassen.

Zugangserleichterungen zum österreichischen Arbeitsmarkt

Aus der Ukraine Vertriebene, die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, nach der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und über einen Vertriebenenausweis verfügen (Blaue Karte), wurden gemäß § 1 Abs 2 lit k AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Dies bedeutet, dass diese Personen bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung aufnehmen können. Voraussetzung ist – neben der Blauen Karte – wie bei allen anderen Arbeitnehmern die Anmeldung bei der ÖGK.

Eine Meldung der Arbeitsaufnahme dieser Personen beim AMS ist fortan nicht mehr notwendig, da diese gänzlich vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen wurden.

Durch den Wegfall der Bewilligungspflicht entfällt die Vorab-Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Umso mehr werden daher Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in den Fokus rücken, um sicherzustellen, dass Vertriebene unter Einhaltung der Kollektivverträge und nach entsprechender Anmeldung zur Sozialversicherung zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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