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Gesetzesänderungen im Bereich Elternkarenz, Elternteilzeit usw

Newsletter – 06.10.2023

Bezugnehmend auf unseren Newsletter vom 19. Juli 2023 dürfen wir Sie gerne über die nunmehr erfolgte gesetzliche Umsetzung der Neuerungen im Bereich der arbeitsrechtlichen Entlastungen für Eltern informieren. Bis zuletzt waren die Änderungen noch in Begutachtung, diese wurden nun beschlossen und treten mit 1. November 2023 in Kraft. Hintergrund für diese Gesetzesänderung ist die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige, die in nationales Recht umzusetzen war.

Ergänzend zum letzten Mailing dürfen wir über die wesentlichen Neuerungen im Zuge der Umsetzung berichten, wie folgt:

 

Aufteilung der Karenzzeit

Die Dauer des Anspruchs auf Karenzzeit wurde durch die Gesetzesänderung abgeändert. Ziel der Richtlinie ist es, die Aufteilung der Karenzzeit zwischen den Elternteilen und dadurch die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern sowie die gerechte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Männern und Frauen zu unterstützen und so die Einkommensschere zwischen Männern und Frauen zu schließen.

In diesem Bereich wurde eine Ausnahme für alleinerziehende Elternteile realisiert. Es findet sich im neuen Gesetz eine Konkretisierung, wer als alleinerziehend gilt: Demnach haben alleinerziehenden Elternteile das Recht die volle Karenzzeit in Anspruch zu nehmen, bei denen entweder kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diesen Elternteilen steht es zu, die Karenzzeit bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes in Anspruch zu nehmen, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend sind (§ 15 Abs 1a MSchG und § 2 Abs 1a VKG).

 

Änderungen bei der Elternteilzeit

Der maximale Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit wurde durch die Umsetzung der Richtlinie erweitert. Der äußerste Zeitrahmen für die Elternteilzeit wird vom 7. Lebensjahr auf das 8. Lebensjahr des Kindes ausgeweitet. Die maximale Dauer beträgt 7 Jahre bei einem Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Hiervon abzuziehen ist die Dauer des Beschäftigungsverbots und die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz (§ 15h Abs 1 MSchG und § 8 Abs 1 VKG).

 

Ergänzung von Begründungspflichten im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Eine Kündigung, die wegen der Ablehnung einer Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommener Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit ausgesprochen wird, kann im Sinne der Bestimmungen des AVRAG bei Gericht angefochten werden. Diese Bestimmung wurde nunmehr um eine Begründungspflicht ergänzt, sodass bei der Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung ausstellen muss. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wird, ist jedoch für die Rechtswirksamkeit der Beendigung aber ohne Belang (§ 15 Abs 1 AVRAG).

Im Wesentlichen haben sich die gesetzlichen Bestimmungen wie bereits im vergangenen Newsletter dargestellt realisiert. Die Neuerungen sind ab 1. November 2023 zu beachten.

Für etwaige Rückfragen zu den aktuellen Gesetzesänderungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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