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Neuerungen im Arbeitsrecht

Newsletter – 19.07.2023

In nächster Zeit stehen einige umfassende Novellen im Arbeitsrecht bevor. Ein Rechtsanspruch auf Freistellung zur Begleitung von Kindern bei einem Reha-Aufenthalt wurde im Nationalrat bereits einstimmig beschlossen. Weiters wurde ein Koalitionsantrag mit einem Paket an Änderungen in den Bereichen Elternkarenz, Familienzeitbonus, Pflegefreistellung und Diskriminierungsschutz auf den Weg gebracht, der sich derzeit in Begutachtung befindet.

Nachfolgend dürfen wir Ihnen gerne das Wichtigste zu den anstehenden Gesetzesänderungen zusammenfassen.

Rechtsanspruch auf Freistellung zur Begleitung von Kindern bei Reha

Ab 1. November 2023 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bis zu vierwöchige Freistellung pro Jahr, um ihr Kind bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten.

Die Arbeitnehmer haben die Inanspruchnahme der Freistellung unter Bekanntgabe des vom Sozialversicherungsträger bewilligten Termins der Rehamaßnahme zu melden, auf Verlangen ist dem Dienstgeber die Bewilligung der Sozialversicherung vorzulegen.

Die Freistellung kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Von beiden Elternteilen gleichzeitig kann sie nur in Anspruch genommen werden, wenn von der Sozialversicherung eine sogenannte „familienorientierte Reha“ bewilligt wurde.

Ab der Bekanntgabe der Inanspruchnahme bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Rehabilitationsfreistellung steht der Arbeitnehmer unter einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Für die Freistellung steht den Arbeitnehmern Pflegekarenzgeld zu. Die Freistellung soll dabei helfen, dass die neu geschaffenen Einrichtungen für stationäre Rehabilitation für Kinder insbesondere durch jüngere Kinder bedarfsentsprechend in Anspruch genommen werden.

 

Änderungen in den Bereichen Elternkarenz, Familienzeitbonus, Pflegefreistellung und Diskriminierungsschutz

Derzeit befindet sich ein Antrag der Koalitionsparteien in Begutachtung, der einige Neuerungen unter Anpassung an die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorsieht.

Aufteilung der Karenz zwischen den Elternteilen

Die Dauer des Karenzanspruchs soll in Zukunft von der Teilung zwischen den Elternteilen abhängig sein: Nur, wenn jeder Elternteil mindestens zwei Monate Karenz leistet, besteht der volle Anspruch auf die 24-monatige Karenz. Geht nur ein Elternteil in Karenz verkürzt sich die Dauer auf 22 Monate. Eine Ausnahme besteht für Alleinerziehende, die nach wie vor bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Karenz gehen können.

Schriftliche Begründung der Ablehnung einer aufgeschobenen Karenz und bei Kündigung wegen einer aufgeschobenen Karenz

Wenn der Arbeitgeber eine bis zum 7. Lebensjahr des Kindes aufgeschobene Karenz ablehnt, ist dies in Zukunft innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen.

Zudem kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz bei Gericht als motivwidrige Kündigung angefochten werden. Vor der Anfechtung kann der Dienstnehmer binnen fünf Tage nach der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung vom Dienstgeber verlangen. Diese Begründung der Kündigung soll dem Arbeitnehmer helfen, abzuschätzen, ob eine Anfechtung Erfolg haben wird.

Weitere Änderungen bei Karenz und Elternteilzeit

Verjährungs- und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sollen bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt werden, um dem Arbeitnehmer mehr Zeit zu geben, die Ansprüche nach der Rückkehr geltend zu machen.

Elternteilzeit kann zukünftig bis zum Ablauf des achten Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Bei Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen.

Änderungen bei Pflegefreistellung und anderen Freistellungen

Pflegefreistellung soll in Zukunft für alle nahen Angehörigen unabhängig vom Leben im gemeinsamen Haushalt möglich sein. Außerdem soll eine Freistellung zur Pflege auch für Personen eröffnet werden, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine nahen Angehörigen sind. Auch hier hat der Dienstgeber auf Verlangen des Dienstnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen.

Zudem wird auch hier eine Ablaufhemmung der Verjährungs- und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Pflegefreistellung eingeführt.

Bei Teilzeitarbeit oder Freistellung zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern entfällt die Voraussetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt.

Bei Ablehnung einer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Vollendung des 50. Lebensjahrs oder bei nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, sowie bei Ablehnung der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit hat der Arbeitgeber eine sachliche und schriftliche Begründung abzugeben.

Auch bei einer Freistellung aus einer Dienstverhinderung aus wichtigem Grund gilt die Ablaufhemmung der Verjährungs- und Verfallsfristen bis zwei Wochen nach Ende der Dienstverhinderung in Zukunft. Genauso wird die Ablaufhemmung bei der Freistellung zur Sterbebegleitung, zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern und bei Inanspruchnahme von Pflegekarenz eingeführt. Die Änderungen sollen mit 1. August 2023 in Kraft treten.

Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Pflegefreistellung und anderen Freistellungen aus familiären Gründen

In Anpassung an die Richtlinie der EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige soll ein Diskriminierungsverbot eingeführt werden. Im Detail werden davon Arbeitnehmer in Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Pflegefreistellung, bei Freistellung oder Teilzeit zur Sterbebegleitung oder zur Begleitung schwersterkrankter Kinder, bei Herabsetzung der Arbeitszeit und bei Dienstverhinderungen aus wichtigen, familiären Gründen erfasst. Der Diskriminierungsschutz gilt auch dann, wenn nicht gleichzeitig eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt und erweitert damit teilweise den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt auf andere Diskriminierungsmerkmale.

Erhöhung und Flexibilisierung des Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus, die finanzielle Unterstützung für Väter, die den Papa-Monat in Anspruch nehmen, wird verdoppelt (EUR 47,82 pro Tag). Zudem kann die Anspruchsdauer einmalig geändert werden und die Antragseinbringungsfrist verlängert sich (bis zu 121 Tage nach der Geburt). Die neuen Regelungen sollen für Geburten nach dem 31. Juli 2023 gelten.

 

Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das AMS kann Unternehmen in Österreich in Ausnahmefällen für Nicht-EU-Bürger auch dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilen, wenn diese keine Rot-Weiß-Rot-Karte oder einen anderen mit einer Beschäftigungsbewilligung verbundenen Aufenthaltstitel besitzen. Die Zustimmung des Regionalbeirats entfällt zukünftig. Voraussetzung für eine positive Beurteilung des AMS ist, dass die Beschäftigungsbewilligung aus besonders wichtigen Gründen notwendig ist oder öffentliche bzw überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung erfordern. Explizit genannt werden dabei etwa der Erhalt von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer und die nachweisliche Qualifikation der betroffenen Person als Arbeitskraft in einem Mangelberuf.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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